Energie ISO 50001 & EN 16247

Das geänderte Energiedienstleistungsgesetz EDL-G und die Auswirkungen auf das Energieaudit

 

Wir zeigen Ihnen, welche Auswirkungen das geänderte Energiedienstleistungsgesetz EDL-G auf die Durchführung eines Energieaudits hat. Für viele Unternehmen reichlich spät, aber zumindest formell noch rechtzeitig zur zweiten Verpflichtungsperiode ändert der Gesetzgeber die Anforderungen an das Energieaudit. Mit der Änderung entfällt die Energieauditpflicht für Unternehmen mit geringem Energieverbrauch. Dafür müssen alle Unternehmen, die ein Energieaudit durchgeführt haben, dieses nun online und mit der Angabe ausgewählter Daten aus dem Energieauditbericht melden. Einige weitere Änderungen dienen vor allem der Konkretisierung und Klarstellung.


Welche Folgen hat das neue Energiedienstleistungsgesetz EDL-G konkret?

Grundsätzlich bleibt der Kreis der energieauditpflichtigen Unternehmen durch das neue Gesetz für Energiedienstleistungen der Bundesregierung gleich:

Ein Energieaudit müssen nach dem geänderten Energiedienstleistungsgesetz § 8 (1) EDL-G alle Unternehmen durchführen, die kein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im europäischen Sinne (Empfehlung 2003/361/EG) sind. Sie beschäftigten also weniger als 250 Personen und haben höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz und 43 Mio. Euro Jahresbilanzsumme. Wenn Unternehmen diese Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten, zählen sie als Nicht-KMU und müssen ein Energieaudit ausführen. Diese Schwellen gelten nicht für Unternehmen, die zu 25 % oder mehr öffentlich kontrolliert werden. Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl und der Finanzdaten müssen bei Unternehmen, die nicht eigenständig sind, die Verhältnisse in den anderen Unternehmen mit betrachtet werden. Nicht eigenständig sind Unternehmen, die mehr als 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens besitzen. Oder bei denen andere 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens besitzen.

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