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Welche Auswirkungen haben die Neuerungen im Gewährleistungsrecht auf den Unternehmerregress in der Lieferkette?

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Welche Auswirkungen haben die Neuerungen in Gewährleistungsrecht? Mit dieser Frage möchten wir uns in diesem Beitrag auseinandersetzen und uns die Konsequenzen auf den Unternehmerregress in der Lieferkette ansehen. „Auch das noch“. Diese Aussage war von vielen Teilnehmern einer Veranstaltung der Industrie- und Handelskammer zum Thema „Der neue § 439 Abs. 3 BGB“ zu hören, nachdem der Vortragende im Zusammenhang mit den Inhalten der §§ 445a und 445b BGB darauf hingewiesen hat, dass nun viele Regelungen aus dem Verbrauchsgüterkauf (B2C) in das Recht zwischen Kaufleuten (B2B) übernommen wurden. Die Konsequenz daraus ist, dass Händler und deren Zulieferer die neue Rechtslage bei der Gestaltung der Prozesse und Verträge in der Lieferkette berücksichtigen müssen. Die Inspektionspflicht nach HGB (Wareneingangsprüfung) wird immer wichtiger. Da die neue rechtliche Situation auch AGB-rechtliche Auswirkungen hat, sollten Unternehmen die Einkaufs- bzw. Lieferbedingungen auf Konformität mit den neuen Regelungen überprüfen.

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Gewährleistung zwischen Unternehmern – Der Anspruch auf Nacherfüllung gilt auch „nach Erfüllung“!

Der bisherige § 439 BGB regelt den Anspruch eines Käufers auf Nacherfüllung. Ein Käufer einer mangelhaften Sache kann nach § 439 Abs.1 BGB grundsätzlich zwischen den Optionen Neulieferung und Nachbesserung wählen. Was über die ursprünglich geschuldete Leistung hinaus ging, war danach jedoch nicht mehr Gegenstand der Nacherfüllung, sondern galt als Folgeschaden des Mangels. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Käufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache nach der bisherigen Gesetzeslage nur dann erstattet bekam, wenn dem Verkäufer nachgewiesen werden konnte, dass er den Mangel verschuldet hat. Für die Käufer war dies natürlich suboptimal, da sie so auf ihren Aus- und Einbaukosten sitzen blieben, wenn den Verkäufer keine Schuld traf, da zum Beispiel dessen Lieferant den Mangel verursacht hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jedoch bereits 2011 zur Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RL 1999/44/ EG) folgendes entschieden:

Der Verkäufer einer beweglichen Sache ist im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber einem Verbraucher dazu verpflichtet, eine bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen, die Ersatzsache einzubauen und die Kosten für beides zu tragen (vgl. EuGH NZBau 2008, 2037). Der Bundesgerichtshof (BGH) legte daraufhin den § 439 BGB in diesem Sinne aus und bejahte eine Ersatzpflicht des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten, wenn es sich beim Käufer um einen Verbraucher handelte (vgl. BGH NJW 2012, 1073). Damit besteht der Anspruch auf Nacherfüllung nun auch „nach Erfüllung“! Da das überarbeitete Gesetz ausdrücklich von „Anbringen“ spricht, geht es sogar über die vom EuGH angesprochenen klassischen „Einbaufälle“ hinaus und umfasst beispielsweise auch das Streichen von Objekten mit Farbe und Lack.


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Welche Konsequenzen haben die Neuerungen im Gewährleistungsrecht auf den Rückgriff beim Lieferanten?

In §§ 445a und 445b BGB werden gleichzeitig die Regressrechte der Verkäufer in der Lieferkette, die also gleichzeitig Käufer einer mangelhaften Sache sind, sowie deren Verjährung neu geregelt. Das neue Gesetz will die Nachteile aus der Mangelhaftigkeit einer Sache möglichst verschuldensunabhängig von dem ersetzen lassen, in dessen Bereich der Mangel entstanden ist:

  • Laut § 445a Absatz (1) BGB kann der Verkäufer beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war.
  • Laut § 445a Absatz (3) BGB finden die Absätze 1 und 2 auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

Auch die Verjährung wurde, so wie zuletzt im B2C Bereich, angepasst (§ 445b BGB). Im Folgenden werden die Konsequenzen für die in der Lieferkette befindlichen Akteure in Bezug auf die Ein- und Ausbaukosten, für den Fall des Kaufs neu hergestellter Sachen, die gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck mit einer anderen Sache verbunden werden, dargestellt.


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Und mit welchen Konsequenzen müssen Käufer rechnen?

Ob Konsument oder nun auch Unternehmer, für den Käufer bietet die neue Rechtslage Vorteile. Zwei Bedingungen sind jedoch zu beachten:

Auswirkung der Neuerungen im Gewährleistungsrecht auf Lieferkette für Ein- und Ausbaukosten

  • Der Käufer hat die Sachen unter Geltung des deutschen Rechts eingekauft.
  • Im B2B Fall wurde individualvertraglich nichts anderes geregelt.

Ist beides der Fall, kann der Käufer die Aufwendungen für die Demontage bzw. das Entfernen sowie die Kosten der mangelfreien Nachlieferung und für den Wiedereinbau an den Verkäufer weitergeben.


Gibt es durch die Neuerungen im Gewährleistungsrecht auch Auswirkungen für den (Wieder-)Verkäufer?

Für den (Wieder-)Verkäufer ergeben sich aus der neuen Rechtslage, aufgrund der Vorteile des Käufers, natürlich hohe Risiken. Bisher musste er nur im Falle des Weiterverkaufs „B2C“ die Aufwendungen für den Ausbau und Wiedereinbau der mangelhaften Sache übernehmen.

  • Die Gefahr ist nun, dass er, auch wenn er die mangelhaften Sachen „B2B“ weiterverkauft, die Aufwendungen für den Ausbau und Wiedereinbau übernehmen muss.

Das neue Recht birgt für den (Wieder-)Verkäufer aber auch Chancen.

  • Dieser hat nun die Möglichkeit, dass er die genannten Aufwendungen in der Lieferkette dem Vorlieferanten weitgehend weitergeben kann.

Die Voraussetzungen hierfür sind wieder, dass er die Sachen auch unter Geltung des deutschen Rechts eingekauft hat und individualvertraglich nichts anderes geregelt ist.


Diese Konsequenzen hat das neue Recht für den Hersteller

Hat der am Ende der Lieferkette befindliche Hersteller die Sachen nach dem deutschen Recht verkauft und ebenfalls individualvertraglich nichts anderes geregelt, bedeutet dies für ihn nun ein erhöhtes Risiko.


Und da gibt es ja noch die Rügepflichten nach HGB

Der letzte Absatz im vorstehenden neuen § 445a BGB birgt potenzielle Probleme:

  • Laut § 445a Absatz (4) „bleibt der § 377 des Handelsgesetzbuchs unberührt“.

Nach § 377 HGB hat der Käufer die „Inspektionspflicht“ und muss die Ware unverzüglich nach Erhalt untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen. Der Hersteller oder der Lieferant kann also beim Regress einwenden, der jeweilige Abnehmer habe die Ware nicht ordentlich untersucht bzw. die Rüge nicht rechtzeitig oder gar nicht ausgesprochen. Meldet sich ein Kunde mit einem Mangel, sollte also vorsorglich sofort die Rügeanzeige an den Lieferanten gehen.


Dieser Handlungsbedarf ergibt sich durch die Änderungen

Unternehmen sind wegen des größeren Risikos mit den Ein- und Ausbaukosten gut beraten, (je nach Position in der Lieferkette) die individualvertraglichen Regelungen zu überprüfen, ein anderes als das deutsche Recht zu vereinbaren und den Untersuchungsprozess bei Anlieferung der Ware HGB-konform zu gestalten. Denkbar ist auch, dass der Hersteller sein Risiko mittels Versicherung begrenzt.

Ich wünsche Ihnen gutes Gelingen,
Ihr Reinhold Kaim


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