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Die Tipps – was Sie bei der Arbeitnehmererfindung nach Arbeitnehmererfindungsgesetz ArbnErfG beachten sollten

Häufig enthalten Arbeitsverträge eine Klausel, die beinhaltet, dass sämtliche Diensterfindungen bereits mit der „normalen“ Arbeitsvergütung als abgegolten gelten. Dies stellt zum einen eine unwirksame Abgeltungsklausel für eine Arbeitnehmererfindung dar und zum anderen reduziert es die Motivation der Arbeitnehmer, Neues zu erfinden, da der Arbeitgeber sie doch nur „über den Tisch ziehen“ will. Da in Deutschland das Gesetz über eine Arbeitnehmererfindung, das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG), die Rechte und Pflichten von Mitarbeitern und Arbeitgebern im Erfindungsfall regelt, finden Sie nachfolgend eine Orientierung zum Thema.

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Arbeitnehmererfindungsgesetz ArbnErfG – Rechte an einer Arbeitnehmererfindung

Die Neuentwicklung und Verbesserung marktfähiger Produkte und Verfahren eines Unternehmens zählen zu dessen wichtigsten immateriellen Vermögensgegenständen und tragen entscheidend zum Wachstum der Firma bei. Damit der Vorteil nicht nur auf der Seite des Unternehmens liegt, hat der Gesetzgeber das Arbeitnehmererfindungsgesetz geschaffen und hat dies im Juli 2009 an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Nach dessen Regeln hat der Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entstandene Arbeitnehmererfindung, der Arbeitnehmer hat jedoch einen ausgleichenden Vergütungsanspruch. In diesem Gesetz ist auch die Behandlung sonstiger schöpferischer Leistungen im Rahmen von Verbesserungsvorschlägen von Arbeitnehmern geregelt, die als Arbeitnehmererfindung die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens steigern. Deshalb sollten Sie die Vorgaben des Gesetzes unbedingt mit den Regelungen Ihres Verbesserungsvorschlagswesens abstimmen.

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Definition: Arbeitnehmererfindung im Arbeitnehmererfindungsgesetz ArbnErfG

Laut Wikipedia ist eine Erfindung definiert als „eine schöpferische Leistung, durch die eine neue Problemlösung, also die Erreichung eines neuen Zieles mit bekannten Mitteln oder eines bekannten Zieles mit neuen Mitteln oder eines neuen Zieles mit neuen Mitteln, ermöglicht wird“. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz über eine Arbeitnehmererfindung unterscheidet betriebliche Innovationen praxisgerechter zuerst in

  • Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind und
  • technischen Verbesserungsvorschlägen, als sonstige, nicht schutzfähige technische Neuerungen.

Im Falle von einer Arbeitnehmererfindung wird vom Arbeitnehmererfindungsgesetz ArbnErfG weiter differenziert in gebundene Erfindungen (sogenannte Diensterfindungen) und freie Erfindungen.

  • Diensterfindung
    • aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeiten entstanden sind oder
    • maßgeblich auf betrieblichen Erfahrungen oder Arbeiten/Ressourcen den Betriebes beruhen.
  • Freie Erfindung
    Alle Erfindungen von Arbeitnehmern, die keine Diensterfindungen darstellen, sind freie Erfindungen.

Handlungsablauf_Diensterfindung_freie_Erfindung

Auch eine freie Arbeitnehmererfindung ist dem Arbeitgeber mitzuteilen!

Der Arbeitnehmer muss jede Erfindung unverzüglich seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen bzw. melden. Im Falle von freien Erfindungen soll dem Arbeitgeber laut § 18 Abs. 1 im Arbeitnehmererfindungsgesetz ArbnErfG in einem Zeitraum von drei Monaten die Möglichkeit eingeräumt werden zu beurteilen, ob die Erfindung wirklich frei ist, oder ob diese doch für das Unternehmen verwertbar wäre. Den Umfang der schriftlichen Pflichtmeldung für Diensterfindungen gibt dagegen § 5 Abs. 2 ArbnErfG wieder. Ist diese Meldung ordnungsgemäß eingegangen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den genauen Zeitpunkt des Eingangs der Meldung schriftlich bestätigen. Ab diesem Zeitpunkt läuft die gesetzliche Viermonatsfrist für den Arbeitgeber, in der er entscheiden muss, ob er die Diensterfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen will. Gibt der Arbeitgeber die Erfindung nicht frei, gehen alle Vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung an ihn über. Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet und berechtigt, seine Schutzrechte anzumelden und hat den Erfinder über den gesamten Verlauf der Anmeldung zu informieren. Erklärt der Arbeitgeber, dass er eine Erfindung nicht in Anspruch nimmt, wird diese zu einer freien Erfindung, über die die Erfinder nun verfügen können.


Eine Arbeitnehmererfindung ist dem Arbeitnehmer angemessen zu vergüten

Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz ArbnErfG hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf „angemessene“ Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Relevant für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere Faktoren, wie

  • die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung,
  • Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und
  • Anteil des Arbeitnehmers und des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung.

Um eine einheitliche Festlegung der Vergütung sicherzustellen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales „Richtlinien für die Vergütung einer Arbeitnehmererfindung im privaten Dienst“ erlassen. Falls trotzdem keine Einigung über die Vergütung zustande kommt, kann die im ArbnErfG vorgesehene Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angerufen werden. Erst wenn auch mit Hilfe der Schiedsstelle keine Einigung erreicht wurde, kann die Höhe der Vergütung gerichtlich geklärt werden. Will ein Arbeitgeber keine Offenbarung der Erfindung durch die Patentierung, um diese als Betriebsgeheimnis zu bewahren, so gibt es im ArbnErfG Sonderregelungen, um trotzdem einen Vergütungsausgleich für den Erfinder zu ermitteln.

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Achtung ! Vergütung bei technischen Verbesserungsvorschlägen

Auch für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer laut § 20 Abs. 1 im Arbeitnehmererfindungsgesetz ArbnErfG ggf. Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die entsprechend einer Diensterfindung zu gestalten ist. Ergänzend gelten in diesem Fall jedoch Bestimmungen durch einen Tarifvertrag oder bestehende Betriebsvereinbarung.

 

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Ihr Reinhold Kaim


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