UM Umweltmanagement ISO 14001

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz – Das müssen Sie hinsichtlich des KrWG in der Abfallwirtschaft berücksichtigen

Seit dem 1. Juni 2012 gilt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Mit dieser tiefgreifenden Novellierung des bisherigen Abfallrechtes ist die seit 2008 verabschiedete europäische Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) in deutsches Recht eingeführt. Alle Unternehmen, die Abfälle erzeugen, sind im Abfallrecht an die Einhaltung des KrWG gebunden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz fordert die nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie die Stärkung der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Abfallvermeidung und das Recycling von Abfällen. Dies hört sich logisch und umsetzbar an, in der Praxis werden die gesetzlichen Forderungen jedoch oftmals nicht konsequent genug umgesetzt. Maßgeblich ist ein gutes Abfallmanagementsystem, welches in der Organisation gelebt und angewendet werden muss. Auch die ISO 14001 greift diesen Gedanken mit der Lebenswegbetrachtung der Umweltaspekte auf. Was genau das KrWG beinhaltet und wie die Anforderungen umzusetzen sind betrachten wir im folgenden Beitrag.

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Diese Ziele verfolgt das Kreislaufwirtschaftsgesetz

Mit dem aktuellen Kreislaufwirtschaftsgesetz wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG, AbfRRL) in deutsches Recht umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen. Gleichzeitig soll durch die Übernahme EU-rechtlicher Begriffe und Definitionen sowie die Präzisierung zentraler Regelungen die praktikable und rechtssichere Anwendung des Gesetzes erleichtert werden. Ebenfalls sollen unnötige Bürokratielasten abgebaut und verschiedene Regelungen vollzugstauglicher ausgestaltet werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet primär den Bund zur Erstellung eines Abfallvermeidungsprogramms, an dem sich die Länder mit Beiträgen ihres eigenen Verantwortungsbereiches beteiligen. Doch jedes Unternehmen ist hier auch selbst gefordert, Abfälle bei der Erbringung von Dienstleistungen oder der Erzeugung von Produkten zu vermeiden.


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Kreislaufwirtschaftsgesetz - Abfallhierarchie des KrWGDie fünf Stufen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist in einer fünfstufigen Abfallhierarchie aufgebaut:

  1. Abfallvermeidung
  2. Wiederverwertung
  3. Recycling
  4. Sonstige Verwendung
  5. Beseititung

Die Hierarchie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwertung, Recycling und sonstiger, u.a. energetischer Verwertung von Abfällen und schließlich die Abfallbeseitigung fest. Vorrangig soll jeweils die beste Option aus Sicht des Umweltschutzes umgesetzt werden. Dabei sind neben den ökologischen Auswirkungen auch technische, wirtschaftliche und soziale Folgen zu berücksichtigen. Das KrWG ist somit speziell auf die Abfallvermeidung und das Recycling ausgerichtet, ohne das etablierte ökologisch hochwertige Entsorgungsverfahren zu gefährden.


Stufe 1 des KrWG – Abfallvermeidung

In jeder Organisation sollte die Produktverantwortung als fester Grundsatz einer modernen Abfallwirtschaft nicht mehr wegzudenken sein. Wie auch bei einem nutzbringenden Energiemanagement sollte man sich zunächst gut überlegen, wo ein Aufkommen von Abfällen vermeidbar ist. Mit Blick auf die notwendige Steigerung der Ressourceneffizienz sind die Ansätze und Instrumente der Abfallvermeidung dynamisch und kontinuierlich fortzuentwickeln. In produzierenden oder verarbeitenden Unternehmen ist u. a. bereits die Entwicklungsabteilung mit einzubeziehen, da hier die Input- und Outputströme maßgeblich beeinflusst werden können. Dies kann sich auf die Auswahl der Materialien, den Einsatz von Hilfsstoffen bis zur sortenreinen Trennungseigenschaft der erzeugten Produkte beziehen. Dienstleistungsunternehmen können die Lieferwege oder den  Dienstleistungsprozess hinterfragen und so in der Prozesskette möglichst frühzeitig Abfälle vermeiden.

Video: Aufgaben eines Umweltmanagementbeauftragten

Video: Aufgaben des Abfallbeauftragten


Stufe 2 und 3 des KrWG – Wiederverwertung und Recycling

Viele Verpackungsmaterialien oder regelmäßig anfallende Produktionsabfälle können oftmals wiederverwertet und eingesetzt werden. Das Recycling wird durch umfassende Getrennthaltungspflichten gefördert und gesichert. Neben den schon bislang festgelegten allgemeinen Getrennthaltungspflichten (§ 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 KrWG) gilt für gefährliche Abfälle in Zukunft ein grundsätzliches Vermischungsverbot (§ 9 Abs. 2 KrWG). Ziel ist es, das hohe Ressourcenpotential der werthaltigen Abfälle effizienter zu erschließen. Hierbei werden technische und wirtschaftliche Belange angemessen berücksichtigt.


Stufe 4 und 5 des KrWG – Verwertung und Beseitigung

Die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung von Abfällen stellt seit langem einen wichtigen Eckpfeiler der deutschen Abfallwirtschaft dar und wird auch in Zukunft das Fundament für eine anspruchsvolle Kreislaufwirtschaft bilden. Die thermische Verwertung der Abfälle ist nur eine Möglichkeit, die erzeugten Abfälle als Brennmaterial in Energie umzuwandeln. Die Beseitigung ist nur die letzte und somit umweltunverträgliche Lösung, welche grundsätzlich nur als letzte Möglichkeit im System angewendet werden sollte.

 

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So können Sie die Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der Praxis umsetzen  – Ein Beispiel

Nehmen wir das einfache Beispiel Verpackungen von beigestellten Produkten. Sie können Verpackungseinheiten in wieder verwendbaren Kisten und Boxsystemen versenden, welche Sie bei einer neuen Anlieferung direkt wieder zurück transportieren können. Dabei fällt kein zusätzlicher Aufwand an Energie- und Materialeinsatz an. Liefern Sie jedoch Einmalverpackungen, so muss der Empfänger diese ordnungsgemäß beseitigen, wenn Sie diese nicht wiederverwenden können.

Sind dies Verpackungen (z.B. Kartonagen), welche nicht verschmutzt und sauber sind, so können diese gemäß der jeweiligen AVV-Schlüsselnummer sortenrein gesammelt und recycelt werden. Hierzu wird jedoch Energie sowie Ressourcen für den Transport, die Lagerung und den Recyclingprozess benötigt. Ist ein Verpackungsmaterial z.B. durch Öle und Fette verunreinigt, so kann die Kartonage nicht mehr recycelt, sondern nur noch ggf. thermisch verwertet werden (Verbrennung zur Energiegewinnung). Ist auch dieses nicht mehr möglich, da die Verpackungen mit gefährlichen anhaftenden Stoffen verunreinigt sind, so können diese nur noch teuer und umweltunverträglich beseitigt werden (z.B. Deponierung). Aus diesem Beispiel ist also einfach  zu erkennen, dass Sie viele Ressourcen und auch Kosten vermeiden können, wenn Sie in den einzelnen Betriebsprozessen die Hierarchie des KrWG anwenden und so einen Vorteil  für die Organisation und die Umwelt resultieren. Der Kreislauf der Abfallvermeidung lässt sich anhand der Berücksichtigung und Einbeziehung einzelner Abfolgen umsetzen.


Die Berücksichtigung des KrWG im Lebensweg eines Produktes schont die Wert- und Rohstoffe

Gemäß Anhang A.6.1.2 der ISO 14001 sollte bei der Bestimmung von Umweltaspekten der Lebensweg berücksichtigt werden. Der Lebensweg (life cycle) besteht aus aufeinander  folgenden Phasen eines Produktsystems von der Rohstoffgewinnung oder Rohstofferzeugung bis zur endgültigen Beseitigung. Bei der umweltverträglichen Beseitigung sollte das KrWG  angewendet werden, welches bereits in der Entwicklungs- oder Beschaffungsphase von Produkten oder Dienstleitungen berücksichtigt werden soll. Der Lebensweg eines Produktes von   der Beschaffung der Rohstoffe bis zur umweltverträglichen Beseitigung ist demnach ein wichtiges Element der von der ISO 14001 geforderten Umweltaspektbewertung und Basis eines jeden Umweltmanagementsystems.

Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG - Möglichkeiten der Abfallvermeidung

Hierzu kann die sorgfältige Betrachtung der Abschnitte des Lebenswegs, der von der Organisation gesteuert und beeinflusst werden kann, durchgeführt werden. Zu  den typischen Abschnitten des Lebenswegs eines Produkts (oder einer Dienstleistung) zählen Rohstoffbeschaffung, Entwicklung, Produktion, Transport/Lieferung, Nutzung,  Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung. In all diesen Prozessen können Sie das KrWG berücksichtigen und so zur Schonung der Wert- und Rohstoffe  umweltverträglich beitragen.


Wer die „Produktverantwortung“ trägt, ist ebenso verantwortlich für die Erfüllung der Ziele des KrWG

Gemäß § 23 „Produktverantwortung“ des  KrWG werden Hersteller angesprochen. Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt die Produktverantwortung zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft. Erzeugnisse sind dabei möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen  von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden können. Die  Produktverantwortung umfasst dabei insbesondere:

  • Die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen,  schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind,
  • Den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen,
  • Die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden, den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie
  • Die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung.

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Dies beinhaltet die Nachweisführung gemäß NachwV in der Abfallwirtschaft

Die NachwV über die fachgerechte Entsorgung von Abfällen ist die Vorgabe für die rechtskonforme Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Dies kann elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern erfolgen. Diese ist verpflichtend für:

  • Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),
  • Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer),
  • Abfallentsorger, d.h. Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG entsorgen sowie
  • Händler und Makler von Abfällen.

Hier werden das Verfahren und die spezifischen Begrifflichkeiten wie „Entsorgungsnachweis“, „Sammelentsorgungsnachweis“, „Begleitschein“ sowie deren Anwendung und zugehörige Verpflichtungen genau beschrieben.

Viel Spaß und Erfolg bei der Umsetzung,
Ihr André Mayr


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