UM Umweltmanagement ISO 14001

So managen Sie Ihre Abfallwirtschaft richtig – was Sie durch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz 2015 zwingend beachten müssen.

Alle Unternehmen erzeugen Abfälle, einige in kleinen, einige in großen Mengen, einige nur ungefährliche, einige auch gefährliche und Sonderabfälle, doch spezielle Grundregeln müssen alle berücksichtigen − den rechtskonformen und möglichst umweltschonenden Umgang mit Rohstoffen und eine nachhaltige Abfallwirtschaft. Auch das aktuelle Kreislaufwirtschaftsgesetz 2015 fordert die nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie die Stärkung der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen. Da jedoch manche Abfälle bzw. Outputmengen betriebsspezifisch nicht zu vermeiden sind, ist es in diesem Fall erforderlich, die Mengen so gering wie möglich zu halten und sortenrein zu trennen, damit die fachgerechte Entsorgung abfallartenspezifisch und wirtschaftlich bestmöglich erfolgen kann. Hier hat sich ein Abfallmanagementsystem bewährt, welches dem Nachhaltigkeitsansatz des Unternehmens entspricht und so die Umwelt und oftmals auch die Unternehmenskosten bestmöglich verwirklichen.

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Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2015 (KRWG) als Basis für ein praxisorientiertes Abfallmanagement

Ziel des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes 2015 ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen. Darüber hinaus gibt es erstmals Regelungen zu den Praxis relevanten Fragen der Abgrenzung von Abfall und Nebenprodukt (§ 4 KrWG) sowie zum Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG).

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Die fünfstufige Abfallhierarchie gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz 2015 (KRWG)

Kern des Kreislaufwirtschaftsgesetz 2015 ist die neue fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) und ihre Umsetzung im bisherigen Grundpflichtenmodell (§§ 6 bis 8 KrWG). Die Hierarchie legt die grundsätzliche Stufenfolge aus Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und sonstiger, u.a. energetischer Verwertung von Abfällen und schließlich der Abfallbeseitigung fest. Vorrang hat die jeweils beste Option aus Sicht des Umweltschutzes. Dabei sind neben den ökologischen Auswirkungen auch technische, wirtschaftliche und soziale Folgen zu berücksichtigen. Die Kreislaufwirtschaft bzw. Abfallwirtschaft wird somit konsequent auf die Abfallvermeidung und das Recycling ausgerichtet, ohne etablierte ökologisch hochwertige Entsorgungsverfahren zu gefährden.

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‏                                               Verantwortlichkeiten des Umweltmanagementbeauftragten.


Der erste Ansatz in der Abfallwirtschaft : Die Abfallvermeidung

Die Produktverantwortung ist als Grundsatz aus einer modernen Abfallwirtschaft nicht mehr wegzudenken. Auch die ISO 14001:2015 fordert die Umsetzung des Life-Cycle-Gedanken (Lebensweg/Lebenszyklus), welche durch die Revision der ISO 14001 an Bedeutung gewinnt. Mit Blick auf die notwendige Steigerung der Ressourceneffizienz sind die Ansätze und Instrumente der Abfallvermeidung dynamisch und kontinuierlich fortzuentwickeln. Nach der AbfRRL wurden Abfallvermeidungsziele formuliert, um die Abfallvermeidungspolitik zu stärken und gegenüber den Bürgern transparent darzustellen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2015 verpflichtet primär den Bund zur Erstellung eines Abfallvermeidungsprogramms, an dem sich die Länder mit Beiträgen ihres eigenen Verantwortungsbereiches beteiligen (§ 33 KrWG). Doch jedes Unternehmen ist hier auch selbst gefordert, Abfälle bei der Erbringung von Dienstleistungen oder der Erzeugung von Produkten zu vermeiden. In produzierenden oder verarbeitenden Unternehmen ist u.a. bereits die Entwicklungsabteilung mit einzubeziehen, da hier die Input- und Outputströme maßgeblich beeinflusst werden können. Dies kann sich auf die Auswahl der Materialien, den Einsatz von Hilfsstoffen bis zur sortenreinen Trennungseigenschaft der erzeugten Produkte beziehen. Dienstleistungsunternehmen können die Lieferwege oder den Dienstleistungsprozess hinterfragen und so in der Prozesskette möglichst frühzeitig Abfälle vermeiden.

Was versteht das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2015 KRWG unter „Produktverantwortung“?

Gemäß § 23 „Produktverantwortung“ des Kreislaufwirtschaftsgesetz 2015 KrWG werden Hersteller angesprochen. Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be-/verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft (Abfallwirtschaft) die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. Die Produktverantwortung umfasst dabei insbesondere:

  1. Die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind.
  2. Den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen.
  3. Die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden, den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse.
  4. Die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung.

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Abfallwirtschaft – wenn nicht zu vermeiden, dann bitte zur Wiederverwertung vorbereiten und recyceln

Über die Vorgaben der AbfRRL hinaus soll bis 2020 für Siedlungsabfälle insgesamt eine Recyclingquote von mind. 65 Prozent sowie für Bau- und Abbruchabfälle eine stoffliche Verwertungsquote von mind. 70 Prozent erreicht werden (§ 14 im Kreislaufwirtschaftsgesetz). Die Quoten berücksichtigen sowohl das in Deutschland bereits bestehende Recyclingniveau als auch die wirtschaftliche Realisierbarkeit. Sie schaffen dabei für alle Beteiligten eine erhebliche Transparenz. Das Recycling wird durch umfassende Getrennthaltungspflichten gefördert und gesichert. Neben den schon bislang festgelegten allgemeinen Getrennthaltungspflichten (§ 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 KrWG) gilt für gefährliche Abfälle ein grundsätzliches Vermischungsverbot (§ 9 Abs. 2 KrWG).


Abfallwirtschaft – wenn nicht zu recyceln, dann eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung

Die umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen stellt seit langem einen wichtigen Eckpfeiler der deutschen Abfallwirtschaft dar und wird auch in Zukunft das Fundament für eine anspruchsvolle Kreislaufwirtschaft bilden. Die thermische Verwertung der Abfälle ist nur eine Möglichkeit die erzeugten Abfälle als Brennmaterial in Energie umzuwandeln. Die rechtlichen Grundlagen der Abfallbeseitigung (§§ 15 und 16 im Kreislaufwirtschaftsgesetz) und insbesondere des Deponierechts sind im Rahmen der Novelle weitgehend unverändert geblieben. Die Beseitigung ist jedoch nur die letzte und somit umweltunverträglichste Lösung, welche grundsätzlich nur als letzte Möglichkeit im System angewendet werden sollte.

Video: Aufgaben des Abfallbeauftragten

Video: HLS ISO 14001 : 2015


Worauf muss ich achten, wenn ich ein Entsorgungsunternehmen für meine Abfallwirtschaft beauftrage?

Die gewerblichen Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich selbst für die Entsorgung ihrer Abfälle verantwortlich. Die ordnungsgemäße Tätigkeit der gewerblichen Sammlungen wird durch ein festgelegtes Anzeigeverfahren (§ 18 im Kreislaufwirtschaftsgesetz) gewährleistet. Die Anzeige- und Erlaubnispflichten (§§ 53 und 54 KrWG) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen werden unter Ausrichtung am Gefahrenpotenzial der Abfälle geordnet. Auch die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben besitzt ein schärferes gesetzliches Profil (§§ 56 und 57 KrWG) wie in der Vergangenheit. Die Regelungen bauen dabei auf dem System der beiden Zertifizierungswege über technische Überwachungsorganisationen oder Entsorgergemeinschaften auf. Ebenfalls wurden Grundlagen für eine weitere Qualitätsverbesserung der Zertifizierung sowie eine effizientere Kontrolle und behördliche Sanktionen bei Zertifikatsmissbrauch verankert. Bitte achten Sie bei der Auswahl des Entsorgungsfachbetriebes darauf, dass es sich dabei um einen nach § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz 2015 KrWG zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt, welcher durch ein gültiges Zertifikat (Zertifikat befristet auf max. 18 Monate) nachgewiesen werden sollte. Dabei ist der Geltungsbereich (z.B. das Einsammeln, Befördern und/oder die Entsorgung) und die im Anhang des Zertifikates aufgeführten AVV-Nr. (spezifische Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnisverordnung) zu überprüfen, ob diese den zu entsorgenden Abfallarten des Unternehmens entsprechen.

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Abfall- bzw. Outputbilanzen als Kontroll- und Planungsinstrument

Abgesehen von den rechtlichen Anforderungen an den Umgang mit Abfällen stellen Abfälle oftmals einen nicht zu unterschätzenden finanziellen Aufwand dar. Durch einen bewussten Umgang mit der Abfallwirtschaft , den spezifischen Abfallmengen und den zugehörigen Informationen wie Kosten oder ggf. Einnahmen können unternehmensspezifische Bilanzen erfasst und analysiert werden, um auch so den Umgang mit den Abfällen zu optimieren. Ebenfalls können mit Bilanzen und Konzepten unter Umständen auch Imagevorteile erzielt werden, indem man seine nachhaltigen Aktivitäten im Bereich Umweltschutz durch Ressourcenschonung transparent abbildet und ggf. auch veröffentlicht oder Kunden zur Verfügung stellt. Wer die Bilanzen und Konzepte betriebsintern zu erstellen hat, ist nicht gesetzlich festgelegt. Im Allgemeinen sollten hierzu von der Geschäftsleitung Personen bestimmt werden, die sich mit der Abfallwirtschaft und der betrieblichen Abfallentsorgung beschäftigen (z.B. Abfallbeauftragte). Es besteht auch die Möglichkeit, die Bilanzen und Konzepte von externen Fachleuten anfertigen zu lassen. Grundsätzlich dienen Bilanzen und Konzepte in erster Linie als interne Planungsinstrumente. Sie müssen den zuständigen Behörden üblicherweise nur auf Verlangen vorgelegt werden. Bilanzen und Konzepte sollen vorrangig der internen Abfallwirtschaftsplanung dienen. Bei eventuellen behördlichen Betriebskontrollen können aussagekräftige Bilanzen und Konzepte eine Kontrolle vereinfachen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und Gelingen bei der Umsetzung.
Ihr André Mayr


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