QM Qualitätsmanagement ISO 9001 Prozesse

Bringen Sie Licht in das Mysterium der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates im Qualitätsmanagement !

 

In vielen Organisationen herrscht große Unsicherheit darüber, ob und inwieweit sie den Betriebsrat in das Qualitätsmanagement ISO 9001 einbinden müssen. Auch in der DIN EN ISO 9001 sucht man vergeblich nach verbindlichen Regelungen bezüglich der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung und deren Befugnissen im Qualitätsmanagement. Ein Kardinalfehler wäre es nun daraus zu schließen, dass der Betriebsrat bei der Einführung und Umsetzung eines Qualitätsmanagement Systems nicht zu beteiligen ist. Ganz im Gegenteil! Lesen Sie weiter um zu erfahren, in welchen Fällen sie den Betriebsrat unbedingt einbinden müssen!

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Dort überschreiten Sie die Grenze zur betrieblichen Mitbestimmung

Der wichtigste Schritt um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates missachtet bzw. übergangen werden könnten, ist das Ziehen einer Linie, die den Handlungsbedarf abgrenzt. Der Begriff der Qualität erstreckt sich nicht nur auf die Qualität der Produkte oder Dienstleistungen, sondern im erweiterten Sinne ebenfalls auf die Qualität der Zusammenarbeit, in diesem Fall eben mit  dem Betriebsrat. Damit Sie in diesem Zusammenhang selbst Qualität abliefern können, finden Sie nachfolgend eine Auflistung der Inhalte der DIN EN ISO 9001 , die für eine betriebliche Mitbestimmung in Frage kommen könnten:

5.3 Qualitätspolitik und 5.4.2 Planung des Qualitätsmanagement Systems,
falls darin Fragen der Ordnung des Betriebs, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb – entsprechend § 87 Abs. 1, Nr. 1 BetrVG – geregelt werden.

5.4.1 Qualitätsziele,
falls die Zielerreichung mit der betrieblichen Lohngestaltung (Entlohnungsgrundsätze oder -methoden) bzw. leistungsbezogener Entgelte (Geldfaktoren) entsprechend § 87 Abs. 1, Nr. 10 und 11 BetrVG verknüpft ist.

5.5.1 Verantwortung und Befugnis,
falls mit der Festlegung von Verantwortungen und Befugnissen Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen oder Versetzungen im Sinne des § 99 BetrVG verbunden sind.

6.2 Personelle Ressourcen,
falls das QM z.B. in die Personalplanung (Bereitstellung von Personal), entsprechend § 92, § 99 BetrVG, oder in die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen lt. §§ 96, 97 BetrVG eingreift.

6.3 Infrastruktur und 6.4 Arbeitsumgebung,
falls im Rahmen der Einführung und Umsetzung des Qualitätsmanagement Systems eine Umgestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebungen, entsprechend § 90, § 91 BetrVG, erfolgt.

7.1 Planung der Produktrealisierung,
falls die Erstellung von Verfahrens-, Arbeits- oder Prüfanweisungen die Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe – vor allem mit dem Hintergrund einer menschengerechte Gestaltung der Arbeit – im Sinne des § 90, § 91 BetrVG betrifft.

8.2.2 Internes Audit,
falls die Auditchecklisten solche Fragen beinhalten, die einem Personalfragebogen lt. § 94 BetrVG gleichen.

8.2.3/4 Überwachung und Messung von Prozessen bzw. Produkten,
falls im Rahmen dieser Überwachung und Messung technische Einrichtungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eingeführt und angewendet werden, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu messen oder zu überwachen.

8.5.1 Ständige Verbesserung, 8.5.2 Korrekturmaßnahmen und 8.5.3 Vorbeugungsmaßnahmen,
falls diese Qualitätsmanagementaktivitäten die Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen lt. § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG definieren, oder eine Gruppe von Arbeitnehmern (z.B. im Qualitätszirkel, 8D-Prozess) Verbesserungsaktivitäten eigenverantwortlich im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erledigen.

Video: Aufgaben des Qualitätsmanagementbeauftragten

Video: PDCA – Was ist der PDCA Zyklus ?


Sie sollten den Einfluss des Betriebsrats nicht unterschätzen!

Über den Umfang und die Intensität der Beteiligungsrechte des Betriebsrats kann man sicherlich streiten. Auf keinen Fall dürfen Sie sich jedoch dazu hinreißen lassen, die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats bei der Einführung und Umsetzung des Qualitätsmanagement ISO 9001 auf die „leichte Schulter“ zu nehmen. Übergangene betriebliche Mitbestimmung kann:

  • Zum einen juristische Folgen mit sich bringen, die zum Beispiel sinnvolle Maßnahmen des Qualitätsmanagements
    ‏    blockieren könnten.
  • Zum anderen sicherlich Auswirkungen auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat haben, was dessen
    ‏    aktive Mitwirkung im Qualitätsmanagement ISO 9001 gefährden könnte.

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Mit diesen Folgen müssen Sie rechnen, falls Sie den Betriebsrat übergehen

Die Spannweite der Möglichkeiten des Betriebsrates erstreckt sich von dem Recht Dinge zu erfahren über das Recht angehört zu werden bzw. zu beraten bis hin zur Verweigerung von Maßnahmen und einem Mitspracherecht. Bestimmte Maßnahmen des Arbeitgebers sind also unzulässig, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert oder nicht mitgewirkt hat. Die Rechte des Betriebsrates sind also in Form einer Rechte-Kaskade ausgestaltet:

1. Stufe: Informationsrechte
2. Stufe: Beratungsrechte
3. Stufe: Vorschlagsrechte
4. Stufe: Vetorechte
5. Stufe: Mitbestimmungsrechte

Nachfolgend werden die Rechte des Betriebsrates im Einzelnen kurz erläutert:

Informationsanspruch
Der Betriebsrat ist in bestimmten Fällen zu informieren und ihm ist eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Er kann dann die Initiative für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber ergreifen (§ 80 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 89 Abs. 4, § 90 Abs. 1, § 92 Satz 1, § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 2, § 105 BetrVG).

Beratungsanspruch
Dies bedeutet, der Arbeitgeber muss sich die Argumente und Gründe des Betriebsrates – zumindest – anhören und muss seine Gründe darlegen. Falls der Betriebsrat nicht einverstanden ist, kann er die Maßnahme jedoch nicht verhindern (§ 90, § 92 Abs. 1, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 BetrVG).

Vorschlagsanspruch
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, eigene Argumente für oder gegen eine betriebliche Maßnahme zu nennen und den Arbeitgeber damit zu beeinflussen. Eine Beratung muss nicht stattfinden (§ 92 Abs. 2, § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 3 BetrVG).

Zustimmungsverweigerungsanspruch
Eine Maßnahme des Arbeitgebers ist unzulässig, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert bzw. sein Veto einlegt. Enthält sich der Betriebsrat, so gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist jedoch als erteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung (Beschlussverfahren) stellen. Liegt kein Grund vor, die Zustimmung berechtigterweise zu verweigern, ersetzt das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates und der Arbeitgeber kann die Maßnahme durchführen (§ 99, § 103 BetrVG).

Mitbestimmungsanspruch
Dies sind zwingende Rechte der betriebliche Mitbestimmung, bei denen der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrates nicht handeln darf. Maßnahmen denen der Betriebsrat nicht zugestimmt hat sind unwirksam. Erteilt der Betriebsrat eine notwendige Zustimmung nicht, so ist bei Mitbestimmungsrechten zunächst die Einigungsstelle (bestehend aus Mitgliedern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und einem unparteiischen Vorsitzenden) anzurufen. Ist eine der Parteien mit der Entscheidung der Einigungsstelle nicht zufrieden, so kann sie deren Entscheidung vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen (§ 87, § 94 Abs. 2, § 95 BetrVG).

Achtung: Bei Nichtbeachten droht Geldstrafe

Im Sinne des § 121 des BetrVG handelt ordnungswidrig, wer Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt. Eine derartige Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu ca. 10.000 EUR geahndet werden.

Ihr Reinhold Kaim

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