Arbeitsschutzmanagement ISO 45001

Welche Pflichten müssen Befüller, Beförderer und Entlader im Gefahrguttransport beachten? – ADR Gefahrgutvorschriften – Gefahrguttransport Serie Teil 3

Nachdem Sie in den vorangegangenen Teilen dieser Blog Serie erfahren haben, zu was Absender und Verpacker/Verlader im Gefahrguttransport verpflichtet sind, werden nun die Empfänger Pflichten genauer betrachtet. Im dritten Teil unserer Serie über den Gefahrguttransport erfahren Sie, welche Entlader, Empfänger, Befüller und Beförderer Pflichten beim Gefahrgut Versenden beachtet werden müssen und wie Sie im Unternehmen sicherstellen können, dass alle Beteiligten ihre Aufgaben kennen und korrekt erfüllen. Hierbei werden explizit die ADR Gefahrgutvorschriften sowie auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) unter die Lupe genommen.

Unsere Gefahrgut Serie:
1. Teil: Gefahrguttransport – Was Absender und Beteiligte beim Transport von Gefahrgut unter Berücksichtigung der ADR
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Vorschriften beachten müssen
2. Teil: Gefahrgut versenden – So kommen Sie den Verpacker- und Verladerpflichten beim Gefahrguttransport nach
3. Teil: Welche Pflichten Befüller, Beförderer und Entlader im Gefahrguttransport beachten müssen – ADR Gefahrgutvorschriften
4. Teil: Neues im Gefahrgutrecht ADR 2017/2018 – was Sie zum Transport von Gefahrgut im Straßen- und Schienenverkehr
‏               wissen müssen


Diese Vorgaben und ADR Gefahrgutvorschriften sind zu beachten

Zu beachten sind die Vorgaben von § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach Ladung selbst bei Vollbremsungen oder plötzlichen Ausweichmanövern nicht verrutschen, umfallen, herabfallen oder hin- und herrollen darf. Zusätzlich gelten die Forderungen aus Abschnitt 7.5.7 der ADR Gefahrgutvorschriften, u. a. dürfen nur dafür ausgelegte Versandstücke gestapelt werden. Auch beim Be- und Entladen müssen Versandstücke vor Beschädigung geschützt werden. Die Gefahrgutvorschriften gelten auch beim Verladen von Containern! Vor dem Befüllen von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks etc. sind diese ebenfalls einer Sichtkontrolle zu unterziehen und die Stoffzulassung des Tanks sowie die Gültigkeit der Hauptprüfung (Information auf den Tankschildern, Gültigkeit 6 Jahre, für Tankcontainer 5 Jahre) zu kontrollieren. Bei einem Produktwechsel ist die zuvor erfolgte Tankreinigung (z.B. anhand eines Reinigungsbelegs) zu prüfen. Trägerfahrzeuge müssen dem geforderten Fahrzeugtyp entsprechen (7.4.2, 9.2.1 ADR Gefahrgutvorschriften).

Zu den Befüller Gefahrgut Pflichten gehört darauf zu achten, dass Überfüllung und Überladung verhindert  und ggf. der Tank anschließend außen gesäubert wird. Eine Beförderung durch den Beförderer von Gefahrgut in loser Schüttung (= unverpackte feste Stoffe oder Gegenstände direkt in einem Fahrzeug, Wagen oder Container) muss entweder in Spalte 10 (nur Container, Code BK1, -2 oder-3) oder Spalte 17 (Code VC1, -2 oder -3, AP … [zusätzliche, klassenbezogene Anforderungen]) der Tabelle A erlaubt sein. Die Fahrzeuge/Wägen/Container müssen den Anforderungen, die mit den Codes verbunden sind, entsprechen. Auch hier sollten vor der Beladung Reinigungszustand und Materialverträglichkeit des Gefahrguts mit der Beförderungseinheit geprüft werden. Die Kennzeichnung von Containern mit Schüttgut gehört zu den Befüller Gefahrgut Pflichten!


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Pflichten zur Kennzeichnung von Containern und Fahrzeugen

Container, Fahrzeuge sowie Eisenbahnwagen, die nur begrenzte Mengen nach 3.4 ADR/RID Gefahrgutvorschriften befördern, werden (bei mehr als 8 t Bruttomasse) mit einer 25 x 25 cm großen, weißen Raute mit oben und unten schwarzen Spitzen gekennzeichnet (vorne und hinten bei Fahrzeugen, an allen vier Seiten bei Containern, an den beiden Längsseiten bei Eisenbahnwagen). Wird die Menge überschritten, erfolgt die Kennzeichnung durch den Beförderer beim Transport von Versandstücken mit neutralen, orangefarbenen Tafeln („Warntafeln“), beim Transport gefährlicher Güter in Tanks oder als Schüttgut mit Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern: oben wird die Gefahrnummer, unten die UN-Nummer des Gefahrgutes angegeben. Zusätzlich sind diese Container, Fahrzeuge und Eisenbahnwagen, sofern nicht ausschließlich Versandstücke der Gefahr(unter)klassen 1.4, 2, 3, 4, 5, 6, 8 oder 9 transportiert werden, mit Großzetteln zu kennzeichnen (diese entsprechen den Gefahrzetteln der Verpackungen, sind aber 25 x 25 cm – beim Eisenbahnverkehr sind auch 15 x 15 cm zulässig groß).

Die Großzettel werden an Eisenbahnwagen an beiden Längsseiten, bei Fahrzeugen an drei Seiten (links, rechts, hinten) und bei auf- und absetzbaren Behältern wie Containern an allen vier Seiten angebracht (weitere Details: 5.3 ADR/RID Gefahrgutvorschriften). Transportiert der Beförderer diese Behälter verdeckt, gehört es zu seinen Pflichten zusätzlich auch das Fahrzeug zu kennzeichnen. Dazu kommen besondere Kennzeichen durch den Beförderer, die bei besonderen Gefahren vorgeschrieben sind – etwa zur Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe.

Video: High Level Structure der ISO 45001

Video: ISO 45001 Vorteile und Nutzen


Pflichten des Beförderers im Gefahrguttransport

Beförderer ist das Unternehmen, das den eigentlichen Transport durchführt. Es ist Teil der Beförderer Pflichten sicherzustellen, dass nur erlaubte Beförderungen durchgeführt werden (und insbesondere Beförderung in Tanks oder in loser Schüttung nur in Fahrzeugen, Tanks oder Containern durchgeführt werden, die hierfür zugelassen sind), dass nur vorgeschriebene Fahrzeugarten für den Gefahrguttransport verwendet werden, dass Fahrzeugführer eingewiesen und geschult sind (bei kennzeichnungspflichtigen Transporten ist ein ADR-Schulungsnachweis erforderlich) und dass die Fahrzeugführer erforderliche Begleitpapiere mit sich führen. Weiter gehört zu den Beförderer Pflichten sicherzustellen, dass Fahrzeuge, Tanks und Feuerlöscher regelmäßig geprüft werden und die Fahrzeuge mit der erforderlichen Ausrüstung (einschließlich Warn tafeln und Großzetteln sowie Mitteln zur Ladungssicherung) ausgestattet sind. Der Beförderer muss Kopien der Beförderungspapiere drei Monate lang aufbewahren.

  1. Eine ADR-Schulungsbescheinigung benötigen (8.2.1 ADR Gefahrgutvorschriften) alle Fahrer, die gefährliche Güter in Versandstücken in kennzeichnungspflichtiger Menge bzw. in loser Schüttung oder die Tanktransporte durchführen. In der Schulungsbescheinigung ist angegeben, für welche Klassen (in dem seit 01.01. 2013 verwendeten Kartenformat auch ggf. für welche UN-Nummern) die Bescheinigung gilt und wie lange diese gültig ist. Der Fahrer muss die Schulungsbescheinigung mit sich führen.
  2. Zu den weiteren Begleitpapieren gehört neben den Beförderungspapieren eine schriftliche Weisung sowie ggf. die ADR-Zulassungsbescheinigung. Mit dieser wird dokumentiert, dass Fahrzeuge für bestimmte Gefahrgüter zugelassen sind, nämlich:

• EXII/EXIII: Beförderung explosiver Stoffe oder von Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1,
• FL: Fahrzeuge zum Transport brennbarer Flüssigkeiten (Flammpunkt > 60°C, außer Diesel oder Gasöl UN1202) oder
‏    brennbarer Gase,
• AT: Fahrzeuge, die nicht Typ FL erfordern, Fahrzeuge zum Transport von Diesel oder Gasöl UN1202,
• OX: Fahrzeuge zur Beförderung von Wasserstoffperoxid, UN2015.

Die Zulassung ist notwendig:

• grundsätzlich für den Transport explosiver Stoffe oder von Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 (Typ EXII, EXIII),
• für Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks über 1.000 l Fassungsvermögen, für Tankcontainer oder für ortsbewegliche Tanks
‏    oder MEGC mit einem Fassungsraum über 3.000 l, Batteriefahrzeuge über 1.000 l Fassungsvermögen, Tankfahrzeuge
‏    (Typen FL, OX oder AT),
• für ziehende Fahrzeuge der vorgenannten Fahrzeugtypen.

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Der Fahrzeugführer (Beförderer) muss vor der Abfahrt das Fahrzeug auf Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren, Fahrzeugausrüstung und Begleitpapiere prüfen, ggf. prüfen, ob bei weiterer Zuladung Mengenschwellen (z.B. 1.000-Punkte-Regelung) überschritten werden, auf die Einhaltung von Zusammenladeverboten achten und gemeinsam mit dem Verlader die Beachtung von Sondervorschriften für die Beladung (7.1 ADR Gefahrgutvorschriften) sowie der Ladungssicherung sicherstellen.

Gedeckte Container oder die Ladefläche verschlossener Fahrzeuge, in denen brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase befördert werden, dürfen nur mit EX-geschützten Lampen betreten werden, da sich hier explosionsfähige Gas-Luft-Gemische bilden können. Beschädigte Versandstücke sollte der Fahrer / Beförderer grundsätzlich nicht übernehmen. Beim Transport selbst sind ggf. Fahrwegbestimmungen und Tunnelverbote zu beachten (auch diese: bei mehr als 8 t Bruttomasse von Gefahrgut in begrenzten Mengen dürfen Tunnel der Kategorie E nicht befahren werden). Beachten muss er auch, dass umweltgefährdendes Gefahrgut in der Regel auch wassergefährdend ist und dann die Verkehrsschilder 269 („Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung“) und 354 („Wasserschutzgebiet“) der StVO relevant sind.


Pflichten des Entladers im Gefahrguttransport

Entlader ist das Unternehmen, das Gefahrgut z.B. von einem Fahrzeug entlädt oder z.B. aus einem Tankfahrzeug entleert. Das kann auch – in der Praxis vor allem bei verpackten Gütern – der Empfänger sein. Der Entlader muss anhand der Beförderungspapiere prüfen, dass die richtigen Güter entladen werden und die für die Entladung relevanten Sicherheitsvorschriften einhalten. Insbesondere muss der Entlader darauf achten, dass Versandstücke (und Beförderungsmittel) beim Entladen nicht beschädigt werden. Sollte verpacktes Gefahrgut beim Entladen austreten, muss das Fahrzeug oder der Container baldmöglichst gereinigt werden.


Sicherung von Gefahrgut – dies fordern die Gefahrgutvorschriften

Nach den Terroranschlägen vom 11. September in New York wurde in die Gefahrgutvorschriften ein neuer Abschnitt 1.10 „Sicherung“ (entsprechend dem englischen Security – Schutz vor gewollt herbeigeführten Schäden) eingeführt, mit dem Diebstahl oder Missbrauch verhindert werden sollen. Für (in 1.10.3 ADR/RID/ADN Gefahrgutvorschriften aufgeführte) Güter mit hohem Gefahrenpotenzial werden darin zusätzliche Gefahrgutvorschriften, u. a. zur Erstellung von Sicherungsplänen gemacht. Diese Anforderung gilt dabei für alle am Gefahrguttransport Beteiligten – Befüller, Beförderer und Entlader!

Beispiele_fuer_gekennzeichnete_LKWFür die Sicherungspläne haben Befüller, Beförderer und Entlader u. a. Verantwortlichkeiten zuzuweisen, ein Verzeichnis der betroffenen, gefährlichen Güter zu erstellen, die relevanten Vorgänge zu erfassen sowie die mit ihnen verbundenen Sicherungsrisiken zu bewerten und Maßnahmen festzulegen, um die Sicherungsrisiken zu vermindern. Maßnahmen können z.B. in beschränktem Zugang zu Lagerbereichen, Verfahren zur Nachverfolgung ein- und ausgehender Güter und zur Feststellung von Gewichts-/Mengenabweichungen, Überwachung des Werksgeländes etc. bestehen.  Die Maßnahmen müssen erprobt, regelmäßig überprüft und die Beteiligten müssen zum Sicherungsplan unterwiesen werden.


Pflichten im Gefahrguttransport – Verantwortlichkeiten, Gefahrgutbeauftragter und beauftragte Personen

Immer wenn, wie oben – dem Gefahrgutrecht folgend – das Unternehmen als Verantwortlicher genannt wird, trifft die Verantwortlichkeit die Organe der juristischen Person, daneben aber die Führungskräfte, die ausweislich ihrer Aufgaben und Befugnisse eigenverantwortlich Unternehmeraufgaben erfüllen. Daneben kann der Unternehmer Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen, diese „beauftragten Personen“ sind schriftlich zu bestellen. Als Unterstützung schreibt der Gesetzgeber im Falle des Gefahrguttransports einen Gefahrgutbeauftragen beim Befüller, Beförderer und Entlader vor. Einen Gefahrgutbeauftragten müssen alle Unternehmen bestellen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter zu Land oder mit Seeschiffen umfasst. Von den Pflichten befreit sind nur Unternehmen, die ausschließlich Kleinmengen (Kap. 1.1.3.6 ADR/ADN Gefahrgutvorschriften) oder nach Kap. 3.4 und 3.5 ADR/RID freigestellte Mengen befördern, die max. 50 t/Jahr für den Eigenbedarf befördern oder die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders oder als Entlader bis max. 50 t/Jahr an der Beförderung beteiligt sind.

Der Gefahrgutbeauftragte muss an einem von der IHK anerkannten Lehrgang teilgenommen und eine IHK-Prüfung bestanden haben. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann nach erneuter Prüfung um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Er muss schriftlich bestellt werden und berät den Unternehmer. Zudem überwacht er die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und überprüft das Verfahren, mit denen Gefahrgut identifiziert wird. Desweiteren schult er die am Gefahrstofftransport beteiligten Mitarbeiter. Weiter sorgt er dafür, dass bei eventuellen Unfällen Sofortmaßnahmen eingeleitet werden und die Unfälle untersucht werden, um Maßnahmen festzulegen, die eine Wiederholung des Unfalls verhindern. Über seine Überwachungstätigkeiten hinaus erstellt er Aufzeichnungen, die mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden müssen sowie einen Jahresbericht über den Gefahrguttransport des Unternehmens.

 

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und Gelingen.
Ihr Juergen Paeger


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1 Comment

  1. Erla Kling
    26. Juni 2022 at 10:44 — Antworten

    Vielen Dank für diesen Beitrag über Gefahrguttransport. Interessant, dass man jede Menge Papiere und Genehmigungen benötigt. Ich habe mal gehört, dass auch eine Transportbegleitung ratsam ist. Ist dies eine Empfehlung oder Pflicht?

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