Arbeitsschutzmanagement ISO 45001

Gefahrguttransport – Was Absender und Beteiligte beim Transport von Gefahrgut unter Berücksichtigung der ADR Vorschriften beachten müssen – Gefahrguttransport Serie Teil 1

Stoffe oder Gegenstände, von denen in Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren ausgehen, gelten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) als gefährliche Güter (Gefahrgut). Die als Gefahrgut angesehenen Stoffe oder Gegenstände überschneiden sich, sind aber nicht identisch mit den im betrieblichen Arbeits- und Umweltschutz bekannten Gefahrstoffen – schon die nur im Gefahrgutrecht ebenfalls betrachteten Gegenstände zeigen Unterschiede im Anwendungsbereich. Beim Versand oder Empfang von Gefahrstoffen, also dem Gefahrguttransport, muss daher geprüft werden, ob dieser auch tatsächlich ein Gefahrgut darstellt – aber auch bei potenziell gefährlichen anderen Stoffen oder Gegenständen. Wie Gefahrgut identifiziert werden kann und welche Pflichten der Absender von Gefahrgut dabei zu beachten hat, erfahren Sie in diesem ersten Teil unserer dreiteiligen Serie.

Unsere Gefahrgut Serie:
1. Teil: Gefahrguttransport – Was Absender und Beteiligte beim Transport von Gefahrgut unter Berücksichtigung der ADR
‏              
Vorschriften beachten müssen
2. Teil: Gefahrgut versenden – So kommen Sie den Verpacker- und Verladerpflichten beim Gefahrguttransport nach
3. Teil: Welche Pflichten Befüller, Beförderer und Entlader im Gefahrguttransport beachten müssen – ADR Gefahrgutvorschriften
4. Teil: Neues im Gefahrgutrecht ADR 2017/2018 – was Sie zum Transport von Gefahrgut im Straßen- und Schienenverkehr
‏               wissen müssen


Gefahrgutrecht – Gefahrguttransport gemäß den Vorschriften

Das Gefahrgutrecht basiert weltweit auf den UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods – Model Regulations (beim in diesem Beitrag nicht behandelten Transport radioaktiver Stoffe auf Empfehlungen der Internationalen Atomenergieorganisation – IAEO). Diese Empfehlungen wurden von internationalen Organisationen in verbindliche Vorschriften zum Gefahrguttransport umgesetzt:

  • Luftverkehr – ICAO-TI der Internationalen zivilen Luftfahrt-Organisation (privatwirtschaftlich), identisch übernommen vom
    ‎‏    Internationalen Lufttransportverband (staatlich) als IATA-DGR, weltweit gültig,
  • Seeverkehr – IMDG-Code der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO, weltweit gültig,
  • Landverkehr (Straße, Schiene, Binnenschifffahrt) – Wirtschaftskommission der UN für Europa (UN-ECE):
    • ADR (Straßenverkehr)
    • RID (Schienenverkehr)
    • ADN (Binnenschifffahrt)

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Landverkehr

Die Regeln und Vorschriften für den Landverkehr sind europaweit gültig, ähneln aber weitgehend denen auf anderen Kontinenten. Die Unterschiede sind für den weltweiten Versand und Gefahrguttransport in der Regel aber bedeutungslos, denn die Einhaltung der weltweit einheitlichen Vorschriften für den Luft- oder Seeverkehr erlaubt auch den Transport zu Lande im Zu- und Ablauf von See- oder Flughäfen (dazu in den Beförderungspapieren angeben: „Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1“).

Es kann aber nationale Sonderregeln (in Deutschland z.B. in § 35 GGVSEB – siehe unten) als Vorschriften geben, die zusätzlich zu beachten sind. Auch die Regeln und Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger ähneln sich weitgehend, aber aufgrund spezifischer Gefahren oder Anforderungen für einzelne Verkehrsträger gibt es auch Unterschiede; insbesondere im Luftverkehr gibt es Sonderregelungen zum Gefahrguttransport. ADR / RID sowie ADN werden alle zwei Jahre aktualisiert, die Vorgaben und Vorschriften für den Luftverkehr jährlich. In Deutschland werden die Vorschriften zum Land- und Seeverkehr durch das GGBefG verbindlich gemacht, die Anforderungen in Verordnungen konkretisiert. Besondere Bedeutung haben die

  • GGVSEB – Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn sowie Binnenschifffahrt, diese verweist auf ADR/RID/ADN,
  • GGVSee – Gefahrgutverordnung See, diese verweist auf IMDG-Code,
  • GGAV – Gefahrgut-Ausnahmeverordnung, enthält nationale Ausnahmen, nur für Beförderung innerhalb Deutschlands,
  • GbV – Gefahrgutbeauftragtenverordnung.

Die Einhaltung der ICAO-TI ist in der EU durch die direkt verbindliche VO (EWG) Nr. 3922/91, geändert durch VO (EG) Nr. 859/2008 (Abschnitt R: Beförderung gefährlicher Güter) vorgegeben.

Video: High Level Structure der ISO 45001

Video: ISO 45001 Vorteile und Nutzen


Was ist Gefahrguttransport und wer ist neben dem Absender betroffen?

Die Beförderung gefährlicher Güter, also der Gefahrguttransport, umfasst nach GGBefG nicht nur die eigentliche Ortsveränderung, sondern neben anderem auch:

  • Vorbereitungs- sowie Abschlusshandlungen (Verpacken der Güter, Beladen; Entladen, Auspacken),
  • Ablieferung und Übernahme des Gutes,
  • zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung (z.B. Umschlag).

Das Gefahrgutrecht umfasst damit also alle Tätigkeiten von der Vorbereitung des Gefahrguttransport (Identifizierung und Klassifizierung gefährlicher Güter) bis zum Auspacken/Entleeren der Transportbehälter. Beteiligt am Gefahrguttransport (und daher Adressaten des Gefahrgutrechts) sind somit neben dem Beförderer (hier Fahrzeughalter und Fahrzeugbesatzung sowie Betreiber, z.B. von Kesselwagen oder ortsbeweglichen Tanks) auch

  • Auftraggeber des Absenders,
  • Absender,
  • Befüller bzw. Verpacker,
  • Verlader sowie
  • Empfänger.

beteiligte_am_gefahrguttransport

Die Pflichten der Beteiligten werden im Folgenden am Beispiel des Straßen-/Schienentransports dargestellt (beim Gefahrgut versenden im Rahmen des kombinierten Verkehrs sowohl auf der Straße als auch auf der Schiene, müssen sowohl die Vorgaben und ADR Vorschriften als auch die RID Vorschriften eingehalten werden).

infoWas bedeutet Lagerung?
Werden Güter über einen längeren Zeitraum (24/72 Std., siehe Gefahrstoffverordnung, GefStoffV) abgestellt, ohne dass ein weiterer Transport erfolgen soll, ist das Lagerung. Ein innerbetrieblicher Gefahrguttransport ist vom Gefahrgutrecht ebenfalls nicht erfasst. Wichtig: Die Anwendbarkeit des Gefahrgutrechts befreit nicht von der Beachtung anderer Vorschriften, wie im Falle der Lagerung (aber auch beim Umgang) der GefStoffV oder dem Wasserrecht (Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).

 

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Pflichten des Absenders zu Gefahrguttransport – Gefahrgut

Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Wenn der mit dem Gefahrguttransport Beauftragte diesen Gefahrguttransport nicht selbst ausführt, sondern an einen Dritten weiter vermittelt – etwa der Spediteur einen Auftrag an einen Subunternehmer weiter gibt – wird der Beauftragte zum Absender, der ursprüngliche Auftraggeber zum „Auftraggeber des Absenders“. Dieser muss vor Auftragserteilung

  • prüfen, ob Güter als Gefahrgut unter ADR / RID fallen,
  • wenn ja, prüfen, ob sie überhaupt transportiert werden dürfen,
  • wenn ja, das Gefahrgut richtig klassifizieren.

Bei besonders gefährlichen Gütern, für die nationale Vorschriften / Sonderregeln nach § 35 GGVSEB gelten, muss er ggf. prüfen, ob der Gefahrguttransport auf Schiene oder Binnenschiff durchgeführt werden kann und auf die Anwendung des § 35 GGVSEB hinweisen. Diese Informationen gibt er an den Absender Gefahrgut weiter. Gibt es keinen „Auftraggeber des Absenders“ muss der Absender diese Schritte im Gefahrguttransport durchführen. Die entsprechenden Informationen sind – dabei mit Namen und Anschrift des Absenders versehen – dem Beförderer vom Absender (in der Regel in Form  eines Beförderungspapiers nach 5.4.1 ADR / RID) schriftlich mitzuteilen.

Gefahrgut

Gefahrgut sind die in Kapitel 3.2 Tabelle A ADR / RID (im Folgenden: Tabelle A) aufgeführten Güter (sowie für innerstaatliche Beförderung zusätzlich die in Tabelle 2 1.1 GGVSEB genannten Güter).

Freistellungen

Freistellungen von den Vorschriften des ADR / RID sind in Kap. 1.1.3 ADR / RID geregelt. So unterliegen etwa Privattransporte und Transporte, die Unternehmen im Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit durchführen (etwa für Messungen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder zur Verwendung auf Baustellen) nicht dem ADR / RID – letztere aber nur bei der Einhaltung bestimmter Mengenschwellen Vorschriften (450 l je Verpackung, Verweis auf Kapitel 1.1.3.6 und damit auf die Tabelle 1.1.3.6.3 mit der „1000-Punkte-Regel“) und den allgemeinen Verpackungsregeln für Gefahrgut (4.1.1 ADR / RID). Ggf. sind aber nationale ‏   Auflagen in Anlage 2 Nr. 2.1 GGVSEB zu beachten.


ADR Vorschriften zum Gefahrguttransport

Weitere Freistellungen gibt es national in der GGAV sowie in ADR / RID-Sondervereinbarungen (mit denen zwei oder mehr Länder zeitlich befristete Ausnahmen vereinbaren können). Eingeschränkt anwendbar sind ADR / RID, wenn die in Spalte 7a der Tabelle A genannte Menge je Packstück eingehalten wird und als „begrenzte Menge“ nach Kap. 3.4 ADR / RID (siehe Teil 2) transportiert wird oder wenn die in Spalte 7b der Tabelle genannte Menge insgesamt eingehalten wird („freigestellte Menge“ nach Kap. 3.5 ADR / RID). Aber auch in diesen beiden Fällen muss der Absender den Beförderer über die Vorschriften Gefahrgut informieren, im Fall der begrenzten Menge unter Angabe der Bruttomasse und im Fall der freigestellten Menge unter Angabe der Anzahl der Versandstücke.

infoTabelle 1.1.3.6.3 ADR
Tabelle 1.1.3.6.3 ADR gilt in Verbindung mit der in Spalte 15 Tabelle A ADR / RID genannten Beförderungskategorie der Ermittlung der Mengenschwelle bei „Handwerkertransporten“ (oben), die Einhaltung der Mengenschwellen befreit aber im Straßenverkehr auch andere Beförderer von vielen Pflichten aus ADR. Werden verschiedene Gefahrgüter zusammen befördert, ist die tatsächliche Menge jedes einzelnen Gefahrguts (in kg oder Liter) dabei mit einem von der Beförderungskategorie abhängigen Faktor zu multiplizieren, die so erhaltenen Werte werden zusammengezählt. Der erhaltene Wert darf 1000 nicht übersteigen, wenn die genannten Ausnahmen in Anspruch genommen werden sollen („1000-Punkte-Regel“).

 

gefahrklassen_von_gefahrguetern1

Prüfung von Beförderungsverboten:

Nicht zur Beförderung zugelassene Gefahrgüter sind in Kap. 2.2 ADR Vorschriften / RID „Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen“ aufgeführt. Sofern nicht die GGAV Anderes sagt oder eine Ausnahmezulassung eines Bundeslandes vorliegt, dürfen diese Güter nur mit Einzelausnahme (§ 5 GGVSEB) transportiert werden.

Klassifizierung:

Gefahrgüter, die als Gefahrguttransport transportiert werden dürfen, müssen klassifiziert werden. Die Angaben hierzu finden sich in Tabelle A:

    • Gefahrnummer bei Schienentransport (Spalte 20),
    • UN-Nummer (Spalte 1),
    • Bezeichnung des Gutes (Spalte 2),
    • Gefahrzettelnummer/n für Haupt- sowie (in Klammern) Nebengefahr/en (Spalte 5),
    • ggf. Verpackungsgruppe (Spalte 4),
    • Tunnelbeschränkungscode bei Straßentransport (Spalte 15),
    • ggf. Hinweis „umweltgefährdend“,
    • ggf. anwendbare Sondervorschriften (Spalte 6).

Für die korrekte Klassifizierung sind der Auftraggeber des Absenders oder der Absender verantwortlich, für die vollständigen Angaben im Beförderungspapier für den Gefahrguttransport der Absender.

Beförderungspapiere:

Unterlage mit Angabe von Absender, Art und Menge sowie Empfänger des Gefahrstoffs, die den Transport begleitet. Die Form ist nicht vorgeschrieben, es können also z.B. Lieferscheine, Frachtbriefe etc. oder selbst erstellte Dokumente verwendet werden. Der Inhalt der Beförderungspapiere ist in 5.4.1 ADR / RID vorgegeben.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und Gelingen.
Ihr Juergen Paeger

 


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3 Comments

  1. Luis Koch
    22. Januar 2020 at 1:06 — Antworten

    Vielen lieben Dank für den informativen Beitrag!
    Sehr schön Tipp.

  2. Kira N.
    15. Juli 2021 at 12:42 — Antworten

    Vielen Dank für diesen Beitrag über den Gefahrguttransport. Gut zu wissen, dass man von Lagerung spricht, wenn Güter über einen längeren Zeitraum abgestellt werden. Ich habe neulich eine Transportbegleitung für einen Schwertransport gesehen und vermute, dass es sich um Gefahrgut handelte.

  3. Nils E.
    21. Oktober 2021 at 16:46 — Antworten

    Lieben Dank für diesen Artikel über den Gefahrguttransport. Interessant, dass jegliche Gefahrgüter immer umfangreich begleitet werden müssen. So eine Transportbegleitung habe ich mal auf der Autobahn gesehen, mir aber nichts weiter dabei gedacht.

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