Arbeitsschutzmanagement ISO 45001

Was Sie bei der Arbeitsmittel Beschaffung zur Betriebssicherheit beachten müssen – die Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung 2015

In diesem Beitrag soll es darum gehen, die bedeutenden Auswirkungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) auf das Vorgehen bei der Beschaffung von Arbeitsmittel näher zu betrachten. Zu diesem Thema wurde kürzlich auch eine Bekanntmachung zur Betriebssicherheit (BekBS) veröffentlicht, die den Stand der Technik und gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse dokumentiert. Kommen wir im ersten Schritt erst einmal auf den Anwendungsbereich und die Bedeutung der richtigen Auswahl von Arbeitsmitteln zu sprechen.


Auswahl der Arbeitsmittel und Anwendungsbereich

Die Betriebssicherheitsverordnung 2015 hat (§ 1 BetrSichV) die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln zum Ziel, die insbesondere auch durch Auswahl geeigneter Arbeitsmittel (sowie deren sichere Verwendung, geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten) erreicht werden soll. Der zentrale Begriff „ Arbeitsmittel “ ist in § 2 (1) Betriebssicherheitsverordnung 2015 definiert – er umfasst:
• Werkzeuge, Geräte, Maschinen,
• Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

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Nach § 5 Betriebssicherheitsverordnung 2015 dürfen Arbeitgeber nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher sind und die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Dazu trägt die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel entscheidend bei und zwar sowohl bei der Beschaffung als auch bei der Arbeitsvorbereitung.


Info_Quadrat_Orange_354x354Eigenherstellung von Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung

Neben der Beschaffung stellt die Betriebssicherheitsverordnung 2015 in § 5 (3) auch Anforderungen an selbst hergestellte Arbeitsmittel – diese müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen relevanter Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Für die praktisch besonders bedeutsame eigene Herstellung von Maschinen und Anlagen gilt ohnehin und unabhängig von der BetrSichV die 9. ProdSV („Maschinenverordnung“), da diese (§ 1) nicht nur für das Bereitstellen von Maschinen auf dem Markt, sondern auch für die Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen gilt. Das Vorgehen des Herstellers nach 9. ProdSV umfasst folgende Schritte:

• Ermitteln der Sicherheitsanforderungen (anwendbare Rechtsvorschriften) und Recherche konkretisierender Normen,
• Risikobeurteilung (ein iteratives Verfahren zur Ermittlung von Gefährdungen, die von der Maschine/Anlage ausgehen können, Bewertung der Risiken, ggf. Maßnahmen zur Risikominderung),
• Erstellen von Benutzerinformationen (z.B. Betriebsanleitung) und technischer Unterlagen,
• Durchführung einer Konformitätsbewertung (Nachweis der Einhaltung der anzuwendenden Rechtsvorschriften) und Anbringung der CE Kennzeichnung.

Bei anderen Arbeitsmitteln kann das anders aussehen. So sind aufgrund § 5 (3) der Verordnung zur Betriebssicherheit 2015 etwa bei selbst hergestellten Druckgeräten zwar die Sicherheitsanforderungen der 14. ProdSV (als nationale Umsetzung der EU-Druckgeräterichtlinie) einzuhalten, aber nicht die in ihr enthaltenen formalen Anforderungen (wie CE-Kennzeichnung oder Ausstellen einer CE-Konformitätserklärung), die nur beim Bereitstellen auf dem Markt zu erfüllen sind.

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Anforderungen an die Beschaffung von Arbeitsmittel

Mit Beschaffung ist der Kauf, aber auch das Mieten oder Leasen von Arbeitsmitteln gemeint. Mit dem Verweis auf geltende Rechtsvorschriften – dazu gehören nach § 5 Betriebssicherheitsverordnung 2015 insbesondere solche, die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten – wird zudem eine Schnittstelle zum Produktsicherheitsrecht mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und den Verordnungen zum ProdSG (ProdSV) als zentrale Rechtsgrundlagen geschaffen: Diese wenden sich zwar in erster Linie an Hersteller, Importeure und Händler, aber im Rahmen des Beschaffungsprozesses gibt es Schnittstellen zwischen Hersteller und Verwender: So können bspw. Herstellerinformationen über Restrisiken in der Betriebsanleitung den Verwender bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Es ist also hilfreich für jeden Betrieb, auch die Herstellerpflichten zu kennen. Notwendig ist dies ohnehin, wenn das Unternehmen Arbeitsmittel selbst herstellt. Entsprechend dieser Herstellerpflichten sollte der Verwender darauf achten, dass bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, die unter entsprechende EU-Richtlinien fallen, eine CEKonformitätserklärung und eine Gebrauchs-/Betriebsanleitung mitgeliefert werden und die CE-Kennzeichnung angebracht ist.


Info_Quadrat_Orange_354x354Beschaffung gebrauchter Arbeitsmittel

Bei der Beschaffung gebrauchter Arbeitsmittel sind nach § 3 ProdSG die Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens in der EU relevant. Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln ist aber in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, bei der der Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Dabei muss nicht zwingend das Arbeitsmittel dem Stand der Technik entsprechen, aber die Verwendung muss – ggf. durch ergänzende Schutzmaßnahmen – nach dem Stand der Technik sicher sein.


Vorgehen bei der Beschaffung von Arbeitsmittel

Um die zweite Anforderung – dass die Arbeitsmittel unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher sind – zu erfüllen, sollte die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmitteln beginnen (s. auch § 3 (3) Betriebssicherheitsverordnung). Hierbei kann man sich an der neuen BekBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“ (GMBl 2015 S. 311) orientieren. Diese unterteilt den Beschaffungsprozess für Arbeitsmittel in vier Teilschritte:

Teilschritt 1 – Bedarfsermittlung und Anforderungsliste:
Zunächst sollte – nach der Feststellung des Bedarfs – eine Anforderungsliste erstellt werden. Dazu gilt es, Informationen über Arbeitsaufgaben mit dem Arbeitsmittel, Umgebungs- und Aufstellungsbedingungen am Arbeitsplatz, Prozessbedingungen, Qualifikationen der Nutzer, im Betrieb vorhandene Erfahrungen mit diesem oder ähnlichen Arbeitsmitteln und mögliche Informationsquellen sowie Sicherheitsanforderungen (insb. Mensch-Maschine-Schnittstelle, siehe hierzu auch TRBS 1151) und weitere rechtliche Anforderungen zusammenzustellen. Aus diesen Informationen werden die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abgeleitet und eine Anforderungsliste mit allen produktseitigen Arbeitsschutzanforderungen erstellt, die bei komplexeren Beschaffungen in die Spezifikationen/das Lastenheft einfließen.

Teilschritt 2 Arbeitsmittel und Lieferanten auswählen:
Im zweiten Teilschritt wird der Beschaffungsmarkt analysiert, um mögliche Arbeitsmittel, Hersteller und Lieferanten zu identifizieren. Gleichzeitig kann dieser Schritt die Innovation im Unternehmen fördern, indem neue Entwicklungen bekannt werden. Auch kann die Analyse eine Überarbeitung der Anforderungsliste zur Folge haben, wenn etwa keine entsprechenden Arbeitsmittel verfügbar sind oder neue Erkenntnisse zur Aufnahme neuer Anforderungen führen. Auf Grundlage der Anforderungsliste wird dann ein Angebot angefordert; werden eingegangene Angebote mit der Angebotsliste verglichen und die Angebote (u.a. auf Grundlage der EU-Konformitätserklärung oder aufgrund der Angaben zu den Restrisiken in der Betriebsanleitung) hinsichtlich der Sicherheit beurteilt. Diese Beurteilung sollte in die Auswahl der Arbeitsmittel und der Lieferanten einfließen.

Teilschritt 3 – Auftrag erteilen:
Auch bei der Festlegung der Liefer- und Leistungsumfänge sind Anforderungen des Arbeitsschutzes zu beachten. So sollte, ggf. vorzuhaltendes Personal und Transportmittel bei der Entgegennahme, Sicherheitskennzeichnung, Prüfungen und Probebetrieb und die Schulung des Bedienpersonals sowie Anforderungen an die Instandhaltung geklärt werden. Der Verantwortungsübergang vom Lieferanten auf den Verwender sollte – insbesondere für die Montage – im Vorfeld geklärt werden. Sind sowohl Hersteller als auch Verwender (und ggf. weitere Arbeitgeber) an der Montage beteiligt, müssen die Beurteilung der Gefährdungen und die Schutzmaßnahmen abgestimmt werden; der verantwortliche Arbeitgeber muss die Arbeiten koordinieren.

Teilschritt 4 – Arbeitsmittel zur Verfügung stellen:
Die spezifikationsgemäße und mängelfreie Lieferung sollte vom Auftraggeber kontrolliert werden (Eingangskontrolle); bei Arbeitsmitteln, die am Verwendungsort montiert werden müssen, empfiehlt sich ein Probebetrieb. Mit der Abnahme des Arbeitsmittels geht die Verantwortung auf den Auftraggeber über, der zum Abschluss der Gefährdungsbeurteilung die Wirksamkeit der festgelegten Schutzmaßnahmen unter Beachtung der tatsächlichen Ausführung beurteilen und Festlegungen zu Instandhaltung und Prüfung treffen muss. Wenn die Sicherheit des Arbeitsmittels von den Montagebedingungen abhängt, muss diese vor Erstinbetriebnahme von einer befähigten Person, überwachungsbedürftige Anlagen von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden (§§ 14, 15 BetrSichV). Bevor mit den Arbeitsmitteln gearbeitet werden darf, müssen noch notwendige Anweisungen (insb. Betriebsanweisungen, sofern es sich nicht um einfache Arbeitsmittel handelt, für die nach § 3 (4)ProdSG keine Gebrauchsanleitung mitgeliefert werden muss) erstellt und die Mitarbeiter anhand dieser Anweisungen unterwiesen werden.

Herstellerpflichten_Arbeitgeberpflichten_Schnittstelle


Info_Quadrat_Orange_354x354TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel und überwachungspflichtige Anlagen

Auch Teil 1 dieser TRBS, die sich mit den ergonomischen Zusammenhängen zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Fertigungsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe beschäftigt, wurde neu gefasst (GMBl 2015 S. 340). Sie stellt den Stand der Technik bei der menschengerechten Gestaltung von Arbeitssystemen dar. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist nach TRBS 1151-1 das gesamte Arbeitssystem mittels einer Systemanalyse nach dem Belastungs-Beanspruchungs- Modell zu betrachten und zu beurteilen: Die Beanspruchung der Beschäftigten durch Belastungen darf nicht zu gesundheitlichen Schäden führen. Dabei sind u.a. auch psychische Belastungen (etwa durch unzureichende Kommunikation oder Handlungsspielräume) zu berücksichtigen. Zusätzliche Vorschriften sind bei den überwachungspflichtigen Anlagen (§§ 15–18 BetrSichV) zu beachten. Diese betreffen insbesondere die Prüfpflichten (Vorgaben in Anhang 2 BetrSichV) sowie für die in § 18 Betriebssicherheitsverordnung 2015 genannten Anlagen die Pflicht, für Errichtung und Betrieb sowie Änderungen eine Erlaubnis einzuholen.

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Auswahl von Arbeitsmittel bei der Arbeitsvorbereitung

Die Arbeitgeberpflichten sind auch bei der Auswahl von Arbeitsmitteln für konkrete Aufgaben im Betrieb zu beachten. In der Pflicht stehen insbesondere Führungskräfte, deren Mitarbeiter Arbeitsmittel benutzen. Insbesondere bei Einzelaufträgen, bei denen die Arbeitsmittel nicht bereits im Zuge einer umfassenden Arbeitsplanung festgelegt wurden, müssen die Vorgesetzten sicherstellen, dass die Beschäftigten für die Arbeitsaufgabe und Umgebungsbedingungen geeignete Arbeitsmittel verwenden und zu deren sicherer Benutzung befähigt sind. Dazu müssen sich die Führungskräfte mit den Risiken der Arbeitsverfahren und der möglichen Mittel auseinandergesetzt haben; ggf. sollten sie bei der Beurteilung die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt hinzuziehen.

Die Auftragserteilung an Beschäftigte sollte immer eine Anweisung zur sicheren und gesundheitsgerechten Durchführung der Arbeit umfassen; die Durchführung der Arbeiten und die Umsetzung der Sicherheitsanweisungen muss überwacht werden. Eine anschließende gemeinsame Auswertung (aufgetretene Probleme, Gefährdungen, Verbesserungspotenziale, …) ist sinnvoll.

Bis demnächst,
Ihr Juergen Paeger


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1 Comment

  1. 30. August 2016 at 22:52 — Antworten

    Wahnsinnig gut recherchiert, echt klasse Text!

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