Genehmigungsbedürftige Anlagen – was muss ich als Betreiber gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beachten?
Anlagen, welche in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit zu gefährden, sind genehmigungsbedürftige Anlagen. Sie bedürfen einer behördlichen Genehmigung nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Wer eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, muss sich zwingend frühzeitig über das Genehmigungsmanagement Gedanken machen, da Fehler oder Verzögerungen im Genehmigungsverfahren oftmals mit großen finanziellen Einbußen oder rechtlichen Konsequenzen verbunden sind. Selbiges gilt auch beim Betrieb der Anlagen, da diese genehmigungskonform betrieben werden müssen.
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Was fordert das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)?
Zweck des BImSchG – Bundesimmissionsschutzgesetz – ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient das Bundesimmissionsschutzgesetz auch der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Zudem dient es dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden. Im zweiten Teil (Errichtung und Betrieb von Anlagen) werden im ersten Abschnitt (Genehmigungsbedürftige Anlagen) des Bundesimmissionsschutzgesetz unter § 4 die „Genehmigung“ und in § 5 die „Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen“ beschrieben. In § 12 sind die „Nebenbestimmungen zur Genehmigung“ und in § 16 die Anforderungen bei „wesentlichen Änderungen genehmigungsbedürftiger Anlagen“ festgelegt.
Genehmigungsbedürftige Anlagen – diese Betreiberpflichten sind zu kennen
Wer genehmigungsbedürftige Anlagen betreibt, muss den Betreiberpflichten aus § 5 BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz nachkommen. Demnach sind genehmigungsbedürftige Anlagen immer so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, welche erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorrufen können, vermieden werden. Ebenso muss schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren durch den Stand der Technik entsprechender Maßnahmen vorgebeugt werden. Auch die Vermeidung von Abfällen sowie die sparsame und effiziente Verwendung von Energie werden hier gefordert.
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Was sagt die 4. BImSchV?
Welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen, also genehmigungsbedürftige Anlagen sind, ergibt sich nicht direkt aus dem BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz, sondern aus der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Sie enthält im Anhang 1 eine große Anzahl verschiedenster Anlagentypen, wobei häufig die Größe einer Anlage oder der potentielle Schadstoffausstoß maßgeblich dafür ist, ob sie der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht. Genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind beispielsweise Anlagen zur Erzeugung oder Herstellung von:
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination
und Weiterverarbeitung
5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen,
Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus
Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche
Erzeugnisse
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen
Stoffen
9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen
10. Sonstige Anlagen
Die Unterscheidung der jeweiligen Verfahrensart unterteilt sich in:
G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) und
V: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung).
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Wo sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beschrieben?
Im zweiten Abschnitt des BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz werden die Forderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beschrieben. Hier sind in § 22 die „Pflichten des Betreibers“ sowie in § 23 die „Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb“ zu „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“ beschrieben.
Wie verläuft ein Genehmigungsverfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen?
Die Forderungen an ein Genehmigungsverfahren für genehmigungsbedürftige Anlagen sind in § 10 BImSchG und § 9 BImSchV beschrieben. Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist ein recht umfangreiches Verfahren, da sämtliche Umweltauswirkungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage berücksichtigt und bei der Betrachtung gewürdigt werden müssen. Eine Genehmigung wird erteilt, wenn dies schriftlich beantragt worden ist, die anlagenbezogenen Betreiberpflichten (§ 5 BImSchG) erfüllt werden sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass bei jedem Genehmigungsverfahren die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft wird, die für die genehmigungsbedürftige Anlagen relevant sind. Wenn das Genehmigungsverfahren öffentlich ist, muss der Antrag auf eine Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden, um so allen Betroffenen Gelegenheit zu geben, bei der zuständigen Genehmigungsbehörde Einwände gegen das Vorhaben zu erheben. Wenn die Genehmigung offiziell erteilt wurde, kann gemäß § 14 BImSchG (Ausschluss von privatrechtlichen Ansprüchen) die Einstellung des Betriebes auch auf privatrechtlichem Wege nicht mehr verlangt werden. Der Bestandsschutz der Anlage ist jedoch durch verschiedene Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes dennoch eingeschränkt, dies kann z.B. durch Regelungen über das Erlöschen und den Widerruf der Genehmigung sowie Regelungen über die Voraussetzungen einer Stilllegung der Anlage hervorgerufen werden. In der 9. BImSchV werden detaillierte Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Antragsstellung bis zum Bescheid beschrieben. Aufgrund des umfangreichen Genehmigungsverfahrens (Erstellung von Gutachten, Vorlage von Plänen) zur „genehmigungsbedürftige Anlagen“ empfiehlt es sich, immer vor Antragstellung bei der Behörde Erkundigungen über die Genehmigungsvoraussetzungen einzuholen.
Was geschieht, wenn eine Anlage ohne Genehmigung gebaut oder betrieben wird?
Erfolgt die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage ohne die erforderliche Genehmigung, reagiert die Behörde in der Regel mit der Anordnung der Stilllegung bzw. Beseitigung. Zuwiderhandlungen gegen die Genehmigungspflicht können auch als Ordnungswidrigkeit und als Straftat geahndet werden. Aus diesem Grund sollte bei einer möglichen Verweigerung zunächst immer offiziell gegen die Verweigerung einer Genehmigung Widerspruch erhoben werden. Wird diesem nicht stattgegeben, kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit einer Verpflichtungsklage auf Erlass der Genehmigung geklagt werden. Generell sind die Überwachungsbehörden jedoch an einer guten Zusammenarbeit interessiert, sodass in Abstimmung mit der Behörde eine konstruktive Zusammenarbeit gut möglich ist.
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Was ist eine Teilgenehmigung?
Gemäß § 8 BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz kann durch einen Verwaltungsakt ein Teil der beantragten Anlage genehmigt werden, wobei die Entscheidung über weitere Teile noch ausstehen kann. Wird die Errichtung, Veränderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen beantragt, so kann unter gewissen Umständen schon vor Erteilung der endgültigen Genehmigung eine Genehmigung von Teilen der geplanten Anlage eingeholt werden. Entsprechende Regelungen enthalten für bauliche Anlagen die Bauordnungen der Länder, für immissionsschutzrechtliche Anlagen das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Teilgenehmigung muss bei der Behörde beantragt werden, welche auch für die „Vollgenehmigung“ zuständig ist. Dabei muss der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Teilgenehmigung nachweisen können. Die Teilgenehmigung des genehmigten Bereiches der Anlage hat die gleiche Wirkung, wie eine Genehmigung für eine gesamte Anlage, der Antragsteller erhält also eine gefestigte Rechtsposition, welche für weitere Bauabschnitte wichtig sein kann. Hinsichtlich des Gesamtvorhabens entsteht durch eine Teilgenehmigung eine Bindungswirkung. Diese entfällt jedoch, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage erfolgt. Insbesondere bei umfangreicheren Vorhaben, deren Genehmigungsverfahren eine längere Zeit benötigt, kann eine Teilgenehmigung sehr sinnvoll sein, um so ggf. frühzeitig mit Bauarbeiten beginnen zu können.
Was ist ein Vorbescheid gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz?
Mit dem Vorbescheid liegt gemäß § 9 BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz ein Teil der Genehmigungsvoraussetzungen für das ganze Vorhaben „genehmigungsbedürftige Anlage“ vor. Die erteilende Genehmigungsbehörde darf nach Bestandskraft eines Vorbescheides die dort entschiedenen Teilfragen nachträglich nicht mehr anders beurteilen. Der Vorbescheid berechtigt jedoch nicht zum Beginn der Ausführung des Vorhabens. Die Zulässigkeit eines Vorbescheides ist für einige umfangreiche Genehmigungsverfahren ausdrücklich gesetzlich geregelt. In den anderen Fällen kann ein Vorbescheid erlassen werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse begründen kann. Ein Vorbescheid wird in der Regel unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Bestandskraft die Genehmigung beantragt. Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
Welche Behörden sind für genehmigungsbedürftige Anlagen zuständig?
Durch die Regelung von Zuständigkeiten werden die öffentlichen Aufgaben den einzelnen Trägern der Verwaltung (Behörden) zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt durch die jeweils geltenden Gesetze oder Verwaltungsvorschriften. Somit ist die Zuständigkeit einer Behörde nicht allgemein geregelt, sondern muss individuell für die jeweilige Aufgabe ermittelt werden. Aus dem Zusammenwirken der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit lässt sich die zuständige Behörde ermitteln. Die Zuständigkeitszuweisungen beschränken sich grundsätzlich auf die öffentliche Aufgabe einer bestimmten Behörde. Innerhalb der Behörde entscheidet der Geschäftsverteilungsplan oder der Behördenleiter über die endgültige Zuweisung. Die zuständige Behörde hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die ihr zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes beurteilt sich danach, ob die richtige Behörde gehandelt hat. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes führt grundsätzlich nicht zu dessen Unwirksamkeit. Hat eine unzuständige Behörde einen Verwaltungsakt erlassen, kann dieser dennoch Bestandskraft erlangen und bleibt bis zu seiner Aufhebung wirksam.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung.
Ihr André Mayr
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