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Prüfbescheinigung beim Wareneingang
Der § 377 HGB legt jedem ordentlichen Kaufmann, als Käufer einer Ware, bestimmte Untersuchungs- und Anzeige- bzw. Rügepflichten auf. Dieser hat die Ware – unverzüglich nach der Anlieferung! – zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel dem Verkäufer ebenso unverzüglich anzuzeigen. Bei verspäteten Mängelanzeigen (Rügen; Reklamationen) gilt die Ware „als …