QM Qualitätsmanagement ISO 9001 Prozesse

Rechtssicheres Qualitätsmanagement – Ihr Schutz vor deliktischer Haftung

Auszug aus einem Rechts-Glossar: „Organisationsverschulden“ = „Verschulden für Mängel in der Organisation der Betriebsabläufe. Trifft stets die leitenden Personen und begründet eine weitgehende Haftung“. Wie schön wäre es, wenn sich das in diesem Zusammenhang angesprochene Verschulden nur auf die Organisation, also die juristische Person, beziehen würde. Da es jedoch nicht möglich ist, eine juristische Person (z.B. eine GmbH) zu inhaftieren, liegt das Organisationsverschulden letztendlich bei der „natürlichen Person“, welcher die entsprechende Verantwortung übertragen wurde. Lesen Sie hier, wie Sie sich mittels Qualitätsmanagement eine bessere Absicherung vor der Gefahr deliktischer Haftung verschaffen können.


Definition des Begriffes „Verschulden“

Im Kontext der Bewertung strafrechtlicher Handlungen und haftungsrechtlicher Verantwortungszuordnung beinhaltet der Begriff des „Verschuldens“ ein objektiv rechtswidriges Tun (oder auch Unterlassen) durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln, in der Regel ein Verletzen von sogenannten Sorgfaltspflichten. Für die Bemessung des Verschuldens sind die Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit entscheidend.

Vorsatz:
Verstoß gegen Rechtsgebote mit Wissen und    Wollen, also ein Handeln mit Unrechtsbewusstsein.

Fahrlässigkeit:
Der Verantwortliche hätte das Unrechtmäßige zumindest erkennen und einsehen können.

Bei den Rechtsgeboten handelt es sich leider überwiegend um sehr allgemeine Anforderungen, die häufig „nur“ indirekt formuliert sind, indem sie nicht die Ursachen, sondern die Folgen des Verletzens des rechtmäßigen Verhaltens (z.B. der notwendigen Sorgfalt) sanktionieren.

Die in diesem Zusammenhang wichtigsten allgemeinen Anforderungen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Strafgesetzbuch (StGB) oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) sowie aus der zugehörigen Rechtsprechung.


Konsequenzen eines Organisationsverschuldens

Die Folgen des Nichterfüllens der Organisationsanforderungen, also Folgen eines Organisationsverschuldens, können im Schadensfall vielfältig sein:

– Strafrechtliche Ahndung mit Freiheits- oder Geldstrafe (für Führungskräfte oder Mitarbeiter)
– Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatzzahlung an geschädigte Dritte)
– Ordnungsrechtliche Verfolgung (Geldbußen durch Aufsichtsbehörden gegen Unternehmen und deren Führungskräfte oder Mitarbeiter)
– Arbeitsrechtliche Konsequenzen (Haftung der Geschäftsleitung gegenüber den Gesellschaftern oder von Mitarbeitern gegenüber dem Unternehmen).

Ihr Weg als Führungskraft aus der „Verschuldensfalle“Haftung und Strafe setzen, wie im Vorfeld dargelegt, in der Regel ein Verschulden voraus. Kann ein derartiges Verschulden, insbesondere Organisationsverschulden, zum Beispiel der Geschäftsleitung, nicht nachgewiesen werden, so entfällt die Haftung/Strafbarkeit. Die Krux: Die Geschäftsleitung sollte nachweisen können, dass sie alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat, um Rechtsverstöße (z.B. gegen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu vermeiden. Erst dann entfällt die persönliche Verantwortlichkeit. Ihre Handlungsschwerpunkte bei der Erarbeitung einer rechtssicheren Betriebsorganisation betreffen deshalb vor allem die Delegation der Verantwortung an die Mitarbeiter sowie die Dokumentation aller erforderlichen organisatorischen Maßnahmen.


Handlungsschritte am Beispiel des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) §823

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Dieser Paragraph soll jedermann vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen durch andere schützen, unabhängig davon, ob zwischen dem Geschädigten und dem Schadensverursacher eine vertragliche Beziehung besteht oder nicht.

Was bedeutet dies nun für Sie als Unternehmer?

Nach §823 Abs. l BGB haftet jeder, der

– schuldhaft, d.h. vorsätzlich od. fahrlässig,
– eine ihm obliegende Pflicht verletzt,
– „dadurch“ ein fremdes, durch §823 Abs. l geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt und
– deshalb bei dem Betroffenen einen Schaden hervorgerufen hat.

„Jeder“ kann sein:

– der Endhersteller
– der Zu-Lieferant des Endherstellers
– der Händler, Großhändler
– der Reparatur- oder sonstiger Service- bzw. Dienstleistungsbetrieb
– der Produktbenutzer, der durch mangelhafte Handhabung des Produktes einen Schaden Dritter verursacht
– der Mitarbeiter von Hersteller-, Händler- und Produktbenutzer-Unternehmen

Hier stellt sich sofort die Frage: Wie kann ich als Geschäftsführer, als Führungskraft, als Mitarbeiter die Gefahr eines Verschuldens reduzieren? Gefahr erkannt – Gefahr gebannt: Überprüfen Sie, inwieweit die nachfolgenden Pflichtenkreise für Ihr Unternehmen zutreffen, denn eine Haftungsvermeidung bedingt deren konsequente Erfüllung.

(1) Konstruktions- und Planungspflicht
(2) Fabrikationspflicht
(3) Beteiligten- und Zuliefererpflicht
(4) Instruktionspflicht
(5) Produktbeobachtungspflicht
(6) Betriebsorganisationspflicht
(7) Personalpflicht

Überprüfen Sie, ob Ihr Qualitätsmanagement hinreichende Regelungen enthält, die in Ihrem Unternehmen die Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten nachhaltig sicherstellen. So bietet Ihnen Ihr Qualitätsmanagement realen Nutzen im Rahmen eines Risikomanagements und damit Ihrem Unternehmen einen echten Mehrwert.


Spezialfall Outsourcing: Sie haften auch für Ihre „Erfüllungsgehilfen“

Teilweise gelten die geschilderten Grundsätze auch beim Outsourcing bestimmter Aufgaben an unternehmensfremde Dritte. Konkret bedeutet dies, dass alleine durch die Vergabe einer Tätigkeit an einen Externen keineswegs automatisch und in jedem Fall die eigenen Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter entfällt.

Auch in diesem Kunden-/Lieferantenverhältnis obliegen der Obersten Leitung im Grundsatz ähnliche Pflichten wie bei der Delegation an betriebseigene Mitarbeiter:

Der externe Dienstleiter muss ggf.

– sorgfältig ausgesucht werden,
– auf seine Eignung geprüft werden,
– in die Tätigkeit eingewiesen werden
– und stichprobenartig überwacht werden.

Zeigen sich Mängel seiner Tätigkeit, müssen Sie als auftraggebendes Unternehmen darauf reagieren und ggf. ein alternativ geeigneteres Fremdunternehmen beauftragen.

Gefahr erkannt – Gefahr gebannt. Überprüfen Sie, inwieweit die nachfolgenden Pflichtenkreise für Ihr Unternehmen zutreffen. Eine Haftungsvermeidung bedingt deren konsequente Erfüllung:

(1) Konstruktions- und Planungspflicht

(2) Fabrikationspflicht

(3) Beteiligten- und Zuliefererpflicht

(4) Instruktionspflicht

(5) Produktbeobachtungspflicht

(6) Betriebsorganisationspflicht

(7) Personalpflicht

Hier lohnt ein Blick in die DIN EN ISO 9001 um zur Haftungsvermeidung die richtigen Vorgaben zu treffen:

Pflichtenkreise des UnternehmensNormkapitel der DIN EN ISO 9001
(1) Planungs- und Konstruktionspflicht7.1 Planung der Produktrealisierung
7.3 Entwicklung
(2) Fabrikationspflicht7.5 Produktion und DL-Erbringung
(3) Beteiligten- und Zuliefererpflicht7.4 Beschaffung
(4) Instruktionspflicht7.2.3 a) Produktinformationen
(5) Produktbeobachtungspflicht7.2.1 a) Anforderungen und Tätigkeiten nach der Lieferung
(6) Betriebsorganisationspflicht5.5 Verantwortung, Befugnis und Kommunikation
(7) Personalpflicht6.2 Personelle Ressourcen

Überprüfen Sie, ob die oben genannten Normkapitel der DIN EN ISO 9001 hinreichende Regelungen enthalten, die in Ihrem Unternehmen die Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten nachhaltig sicherstellen. So bietet Ihnen Ihr Qualitätsmanagement realen Nutzen im Rahmen eines Risikomanagements und damit dem Unternehmen einen echten Mehrwert.

Bedenken Sie jedoch:

Auch durch das wirkungsvollste Qualitätsmanagement können Sie eine Haftung nie ausschließen.


ISO 9001 – eine Sicherheitsgarantie für Sie und Ihr Unternehmen!

Um es vorauszuschicken: Eine absolute Sicherheit für Sie oder Ihr Unternehmen kann es auch durch das beste Managementsystem nicht geben. Ein tatsächlich gelebtes Managementsystem bietet Ihnen aber die beste Ausgangslage, um die auferlegten Pflichten lückenlos, am gesamten Betriebsablauf orientiert, soweit wie möglich umzusetzen. Jedem Unternehmer muss klar sein, dass er Vorkehrungen treffen muss, um sich nicht bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Produktion oder des Produktes existenzbedrohenden Haftungsfolgen ausgesetzt zu sehen. Besonders ein IMS (Integriertes Management-System) kann diese Anforderungen umsetzen und eine möglichst hohe Rechtssicherheit (so genannte Gerichtsfestigkeit) sicherstellen.

DIE 8 REGELN ZUR UMSETZUNG EINER RECHTSSICHEREN ORGANISATION

  1. Schaffen Sie bei Ihren Mitarbeitern ein Bewusstsein für die geltenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere des Haftungs- und Strafrechts.
  2. Führen Sie eine betriebs- und produktbezogene Analyse zur Ermittlung der Rechtsvorschriften, d.h. für Sie betreffende Organisationsanforderungen durch.
  3. Stellen Sie den Ist-Zustand Ihrer Betriebsorganisation fest.
  4. Bewerten Sie den Ist-Zustand anhand des ermittelten Anforderungsspektrums.
  5. Priorisieren Sie die Vorgaben und sorgen Sie im ersten Schritt für eine vollständige Umsetzung der konkreten, zwingenden Vorgaben.
  6. Interpretieren Sie die verbliebenen (weniger bestimmten Anforderungen) gemessen am „Möglichen und Zumutbaren“ (= Bewertungsmaßstab der Verschuldenshaftung). Realisieren Sie Lösungen unter dieser Prämisse.
  7. Sorgen Sie für eine praxisgerechte und handhabbare Dokumentation ohne übertriebenen Formalismus.
  8. Stellen Sie die Anwendung der Regelungen und Hilfsmittel sicher – die Wirksamkeit ist entscheidend, nicht das Zertifikat!

Herzlichst Ihr Reinhold Kaim (QM-Experte)

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