Energie ISO 50001 & EN 16247

Welche Änderungen gibt es im Energierecht 2019? – Das Energiesammelgesetz und dessen Auswirkungen

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Welche Änderungen gibt es im Energierecht? Mit dem am 20.12.2018 veröffentlichten „Energiesammelgesetz“ wurden 14 energierelevante Gesetze und Verordnungen geändert, darunter das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz (KWKG). Insbesondere für Eigenversorger, also für Unternehmen, die Strom in Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen oder mittels Photovoltaik erzeugen und selbst verbrauchen, haben diese Änderungen Auswirkungen. Weiter steht eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) an, mit der Unternehmen mit geringem Energieverbrauch von der Pflicht zum Energieaudit, dessen zweite Runde in diesem Jahr ansteht, befreit werden sollen. Für diese zweite Runde hat die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zudem ihr Merkblatt aktualisiert. In diesem Beitrag geht es um die Änderungen im Energierecht und was Sie hierzu wissen sollten.

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Hat das Energiesammelgesetz Auswirkungen auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz?

Ja. Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, haben nach § 19 EEG für den in diesen Anlagen erzeugten Strom einen Anspruch auf eine Einspeisevergütung (oder Mieterzuschlag) nach § 21 EEG. Die Kosten werden nach § 60 EEG anteilig zum gelieferten Strom vom Elektrizitätsversorger (EVU) auf die Letztverbraucher umgeschlagen (EEG-Umlage). Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gilt (§ 61 EEG) auch für Eigenversorgung. Ausnahmen/ Verringerungen der EEG-Umlage sind in §§ 61a-g und § 61l geregelt. U.a. muss für Kraftwerkseigenverbrauch und bei vollständiger Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien sowie für gespeicherten Strom keine EEG-Umlage gezahlt werden; bei (nicht vollständiger) Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien oder hocheffizienten KWK-Anlagen mit Jahresnutzungsgrad von min. 70 Prozent wird die EEG-Umlage verringert. Dieses wird mit der Änderung neu geregelt: Die EEG-Umlage

  • entfällt für 20 Jahre für Strom aus Stromerzeugungsanlagen von max. 10 kW bis max. 10 MWh/Jahr,
  • verringert sich auf 40 Prozent:
    • wenn für eigenerzeugten Strom ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden,
    • für hocheffiziente (bei Inbetriebnahme ab 1.1.2018 nur noch gasbetriebene) KWK-Anlagen mit einem Jahres-/Monatsnutzungsgrad von mind. 70 Prozent. Aber: Wenn die Anlagen nicht von einem stromkostenintensiven Unternehmen betrieben werden, entfällt für Anlagen > 1 MW – 10 MWel und einer Auslastung > 3.500 Vollbetriebsstunden zur Eigenversorgung die Privilegierung auch für die ersten 3.500 Betriebsstunden in dem Maß, in dem die Schwelle von 3.500 Betriebsstunden überschritten wird,
    • übergangsweise für Anlagen, die nach dem EEG 2014 erstmals zur Eigenversorgung in Betrieb genommen wurden für die ersten 3.500 Vollbetriebsstunden.

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Diese Änderungen im Energierecht betreffen die Weiterleitung von Strom

Problematisch war mitunter die Behandlung weitergeleiteten Stroms, z.B. an Mieter auf dem Firmengelände oder andere Verbraucher (z.B. Mobilfunkantennen auf dem Dach): dieser fällt ja nicht unter die Privilegierung der Eigenversorgung, hierfür muss die EEG-Umlage in voller Höhe entrichtet werden. Neu eingeführt wird hierfür in § 62a eine Bagatellregelung: Wenn die Stromverbräuche geringfügig sind, üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und auf dem Betriebsgelände oder in den Räumlichkeiten des Unternehmens verbraucht werden sowie im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung gegenüber dem Unternehmen oder des Unternehmens gegenüber dem Dritten genutzt werden, werden die Stromverbräuche dem Letztverbraucher zugerechnet, unterliegen also der verringerten EEG-Umlage. (Problematisch dürfte vor allem die Abgrenzung von „geringfügig“ werden: in der Begründung des Energiesammelgesetzes wird gesagt, dass auf das Jahr bezogen der Jahresverbrauch eines Haushaltskunden im Regelfall keinen Bagatellverbrauch mehr darstellen dürfte und dass Stromverbrauchseinrichtungen, die dauerhaft betrieben werden, nur in Ausnahmefällen einen geringfügigen Verbrauch darstellen dürften.) In allen anderen Fällen muss für diese Strommengen die volle EEG-Umlage gezahlt werden. Und für die gilt der neue § 62b, nach dem Strommengen, für die eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, von Strommengen, für die EEG-Umlage in einer anderen (z.B. in der vollen) Höhe zu zahlen ist, durch mess- und eichrechtskonforme Messungen (d.h. geeichte Zähler) abzugrenzen sind. Ausnahmen gelten nur, wenn die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, dann ist eine Abgrenzung per Schätzung erlaubt. In diesem Fall sind aber zahlreiche ergänzende Angaben (siehe § 62b EEG) erforderlich. Erfolgt eine Abgrenzung nicht, ist für die gesamte Strommenge der volle EEG-Umlagesatz zu zahlen (siehe Begründung des Energiesammelgesetzes, Seite 99)!


Wichtige Änderungen bei der Kraft-Wärme-Koppelung

Mit dem Energiesammelgesetz vom 20.12.2018 wurden die Zulassungsvoraussetzungen für eine Förderung von KWK-Anlagen nach dem KWKG geändert:

  • Die Geltungsdauer des Gesetzes ist für die Förderung neu in Dauerbetrieb gehender KWK-Anlagen – auch für Anlagen zur Eigenversorgung bis 100 kWel – bis zum 31. Dezember 2025 verlängert worden. (Diese Regelung bedarf noch der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission.)
  • Die Kumulierung einer Förderung nach dem KWKG mit Investitionsförderungen für dieselben Kosten ist außer für Mikro-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung < 20 kW ausgeschlossen.

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Gibt es Änderungen im Energierecht, die das Energieaudit betreffen?

Zur Zeit der Erstellung dieses Beitrags lag der Referentenentwurf zur Änderung des EDL-G vor: Da für Unternehmen mit geringem Energieverbrauch ein Energieaudit in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Nutzen steht, sollen Unternehmen mit einem Energieverbrauch von max. 500.000 kWh über alle Energieträger hinweg von der Energieauditpflicht freigestellt werden. Geändert werden sollen auch die Anforderungen an den Energieauditbericht, der jetzt auch die Rentabilität und den Kapitalwert einer Investition enthalten muss. Da das Energieaudit zum 5.12.2015 fällig war und danach mindestens alle 4 Jahre wiederholt werden muss, steht 2019 für viele Unternehmen die zweite Runde an; rechtzeitig dazu hat die BAFA ihr „Merkblatt für Energieaudits“ aktualisiert. Bei mehreren vergleichbaren Standorten können Unternehmen (und Partner-/verbundene Unternehmen) auch ein sogenanntes Multi-Site-Verfahren anwenden – nur eine repräsentative Anzahl von Standorten wird dann einem Außeneinsatz unterzogen.

Und nun, viel Erfolg bei der Umsetzung der Änderungen!
Ihr Jürgen Paeger


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