Was ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel?
Seit Ende 2019 beschäftigt uns das „neue Corona-Virus“ und die von ihm ausgelöste Lungenkrankheit (sowie weitere Langfristfolgen). Seit dem 20.8.2020 gibt es auch eine im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2020 S. 484-495) veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die für den Zeitraum einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz konkretisiert. Diese Regel soll ggf. an neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die Einfluss auf die notwendigen Schutzmaßnahmen haben, angepasst werden. Lesen Sie nachfolgend mehr zu dieser Arbeitsschutzregel.
Mit der Bekanntgabe der Arbeitsschutzregel im gemeinsamen Ministerialblatt erhält die Regel den gleichen Status wie andere Regeln zum Arbeitsschutz auch: Sie gehört zum untergesetzlichen Regelwerk, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die Anforderungen der Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erfüllt sind. Als Unternehmen kann man aber auch andere Lösungen umsetzen, wenn sie mit diesen den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen (was man im Zweifelsfall dann auch belegen können muss). Auch für die Betriebsärzte gilt die Arbeitsschutzregel als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel i.S. des § 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Für Tätigkeiten, die der Biostoffverordnung (BioStoffV) unterliegen, gilt die Regel nur dann, wenn in der BioStoffV und in den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen festgelegt sind. Die Regel beruht auf dem bereits im April 2020 veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und konkretisiert diesen.
No Comment