Arbeitsschutzmanagement ISO 45001

Mangelnde Ladungssicherung – lernen Sie Ihre Verantwortung und die Pflichten aus der Straßenverkehrsordnung StVO kennen

Ladungssicherung_BannerDie Ladungssicherung gehört immer noch zu den Spitzenthemen im Bereich des Straßengütertransportes. Beim Transport auf der Straße treten allein durch die Anfahrts- und Bremsbewegungen sowie beim Kurvenfahren verschieden wirkende Kräfte auf, die Einfluss auf die Ladung nehmen. Die alleinige Gewichtskraft der Ladung reicht dann nicht mehr aus, um die Ladung auf der LKW-Ladefläche zu halten. Ist die Ladung einmal in Bewegung, sind Beschädigungen nicht mehr auszuschließen, jedoch aber nur das kleinere Übel. In vielen Fällen kann das Nichterfüllen der Verantwortung zur Ladungssicherung und der Straßenverkehrsordnung StVO auch zu schweren Unfällen führen. Bei diesem Punkt stellt sich dann die Frage: Wer haftet?

Laut des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) belaufen sich allein die Transportschäden auf 200 bis 300 Millionen Euro jährlich. Die GDV schätzt, dass 70 Prozent aller Ladungen eine mangelhafte Ladungssicherung aufweisen, welche oft schwere Unfälle zur Folge haben. Die Folgen aus mangelhafter Ladungssicherung sind schnell dargestellt:

• strafrechtliche Verfolgung,
• Betriebsstörung und Frachtausfall,
• Stellung von Ersatzfahrzeugen/Personal,
• Imageschaden,
• Erhöhung der Versicherungsbeiträge.

Ladungssicherung muss:
1. den rechtlichen Vorschriften genügen,
2. dem Stand der Technik entsprechen,
3. wirtschaftlich sein!

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Rechtliche Grundlagen zur Ladungssicherung in der Straßenverkehrsordnung StVO

Die gesetzliche Grundlage ist die Straßenverkehrsordnung StVO, die für alle Beteiligten des Straßenverkehrs gültige Anwendung findet. Die allgemeinen rechtlichen Pflichten zur Ladungssicherung sind in § 22 und § 23 der Straßenverkehrsordnung StVO verankert.

Ladungssicherung_Regelwerke§ 22 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung StVO
„Die Ladung, einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“ Der Gesetzgeber verpflichtet somit die Verantwortung zur Ladungssicherung, er regelt zwar nicht die technische Durchführung, aber verweist auf den Stand der Technik, d.h. auf Normen, Richtlinien, Leitlinien, etc. Die Sicherung der Ladung teilt sich in 3 verschiedene Verantwortungsbereiche auf.

• Verantwortung des Fahrers,
• Verantwortung des Fahrzeughalters,
• Verantwortung des Verladers.

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Video: ISO 45001 Vorteile und Nutzen


Verantwortung des Fahrers

Der Fahrzeugführer ist in den meisten Fällen auch die Person, die für die Ladungssicherungsmaßnahmen zuständig ist. Ebenfalls ist er aber auch der erste Ansprechpartner der Polizei oder anderer Kontrollorgane, wenn eine mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wurde. Laut eines Urteils vom Oberlandesgericht in Koblenz vom 06.09.1991 hat der Fahrzeugführer die Ladungssicherung auf Basis der VDI 2700 durchzuführen. Weitere Pflichten des Fahrers aus der Straßenverkehrsordnung StVO sind:

• seine Fahrweise den Umständen anzupassen,
• die physikalische Verhaltensweise seiner Ladung einzuschätzen,
• die Wirksamkeit der Ladungssicherung während des Transportes zu kontrollieren und ggf. die Ladung nachzusichern.


Verantwortung des Fahrzeughalters

Der Fahrzeughalter, in den meisten Fällen ist es das Unternehmen, respektive der Geschäftsführer, ist für den ordnungsgemäßen Zustand und die entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung des Fahrzeuges verantwortlich. Der Fahrzeughalter hat nach Straßenverkehrsordnung StVO nicht nur dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug technisch einwandfrei ist, sondern er hat ebenfalls die Pflicht, das Fahrzeug mit entsprechend genügend Ladungssicherungsmitteln auszustatten. In Ausnahmefällen reichen einfache Zurrgurte nicht aus, wenn diese für die Ladung ungeeignet sind, muss eine geprüfte Alternative genutzt werden. Nicht zu vernachlässigen sind die regelmäßigen Prüfungen. Nicht nur das Fahrzeug unterliegt diesen, sondern auch die Ladungssicherungsmittel. Die rechtliche Grundlage für diese Pflichten ergibt sich aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und zwar aus den § 30 und § 31 StVZO. Weitere Rechtsvorschriften gibt die Berufsgenossenschaft vor, wie in der DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge, speziell § 22 Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung.

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Verantwortung des Verladers

Fälschlicherweise wird angenommen, dass der Verlader keine Pflichten besitzt. Entgegen dieser Annahme hat das Oberlandesgericht in Stuttgart entschieden, dass der Verlader neben dem Fahrer ebenfalls für die verkehrssichere Verladung nach Straßenverkehrsordnung StVO verantwortlich ist (OLG Stuttgart, 27.12.1982 – Iss 858/82). Verlader ist, wer Güter in Eigenverantwortung im Rahmen bestehender Gesetze auf das Beförderungsmittel aufbringt. Er ist der unmittelbare Besitzer des Gutes. Er übergibt das Gut dem Beförderer. Er ist die Person, die eigenverantwortlich Entscheidungen im Bereich Verladen treffen kann. Liegt jedoch keine spezielle Regelung vor, geht die Verantwortung an den Vorgesetzen bis hoch zur Geschäftsleitung. Solange also die Verantwortung nicht an bestimmte Personen übertragen wurde, ist die Geschäftsleitung für die Verladung und die ggf. entstehenden Folgen verantwortlich.

Video: Was ist ein Arbeitsschutzmanagementsystem

Video: ISO 45001 – Häufige Missverständnisse


Übersicht der Rechtsvorschriften zur Ladungssicherung – Straßenverkehrsordnung, Handelsgesetzbuch etc.

§ 22 StVO Ladung;
§ 23 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden;
§ 30 StZVO Beschaffenheit der Fahrzeuge;
§ 31 StZVO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge;
§ 22 DGUV Borschrift 70 Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung;
§ 37 DGUV Borschrift 70 Be- und Entladen;
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht;
§ 411 HGB Verpackung, Kennzeichnung;
§ 412 HGB Verladen und Entladen, Verordnungsermächtigung;
DIN EN 12642 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Aufbauten an Nutzfahrzeugen – Mindestanforderungen.


Mögliche Rechtsfolgen für Verantwortliche

Routinemäßige Verkehrskontrolle:
• Verbot der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung.
• Verkehrsordnungswidrigkeitsanzeige mit Bußgeld (270 €) und einem Punkt in Flensburg.

Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung:
• Wurde lediglich Sachschaden verursacht, erfolgt eine Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und einem Punkt in
‏   Flensburg.
• Wurden Personen verletzt oder getötet, kommt es zur Strafanzeige mit Geld- oder Freiheitsstrafe.

Haftungsansprüche:
• Bei Fremdschäden: Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadensersatz).
• Bei Eigenschäden: Es kann der § 254 BGB (mitwirkendes Verschulden) gelten, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung
‏   gemindert werden können.
• Bei Ladungsschäden: Haftung bei Beschädigung der Ladung gemäß HGB.


Physikalische Grundlagen zur Ladungssicherung

KraefteWährend des Transportes auf der Straße, sprich unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung StVO, verharrt die Ladung nur solange auf ihrem Platz, bis sie durch die Beschleunigungs-, Verzögerungs- und Fliehkräfte dazu gezwungen wird, sich zu bewegen. Die im Fahrbetrieb auftretenden Kräfte entsprechen in Fahrtrichtung 80 Prozent des Ladungsgewichtes sowie nach hinten und zur Seite 50 Prozent des Ladungsgewichtes. Diese unabdinglichen Kräfte müssen durch geeignete Sicherungsmaßnahmen aufgefangen werden. Folgende Kräfte sind bei der Ladungssicherung zu beachten:

• Gewichtskraft,
• Massenkraft,
• Reibungskraft,
• Sicherungskraft.

Gewichtskraft (FG = M x G)

Die Gewichtskraft ist die Kraft, die durch das Eigengewicht der Ladung, auf Grund der Erdanziehung auf die Ladefläche drückt. [1 daN (DekaNewton) = 1 kg Ladungsmasse].

Massenkraft (FG = M x A)

Die Massenkraft „Trägheitskraft“ bezeichnet das Bestreben der Ladung, sich den Bewegungsänderungen zu widersetzen. Die Massenkraft wirkt jeder Verzögerung oder Beschleunigung entgegen.

ReibungskoeffiziententabelleReibungskraft (FR = µ x FG)

Durch die verschiedenen Mikroverzahnungen diverser Materialen ent-
stehen verschiedene Reibungen.
Je gröber eine Mikroverzahnung der Materialien ist, desto größer ist
auch die Reibung, also auch der Widerstand, sich beim Transport in
Bewegung zu setzen.

Knackpunkt der Reibungskraft ist der Gleit-Reibbeiwert, der von der
Materialpaarung und der Oberflächenbeschaffenheit, sprich ob diese
trocken, nass oder fettig ist, abhängt. Größe und Gewicht spielen dabei
keine Rolle bei dieser Betrachtung der Reibung und des Widerstandes.

Sicherungskraft (FS = FM – FR)

Die Sicherungskraft muss durch den Fahrzeugaufbau oder die Sicherungsmittel aufgenommen werden, damit die Ladung in Position bleibt. Neben den Kräften sollte man die Verteilung der Ladung nicht außer Acht lassen. Der Lastverteilungsplan gibt an, wie die Ladung auf dem Fahrzeug zu verteilen ist, damit:

• die zulässige Gesamtmasse nicht überschritten wird,
• die zulässige Achslasten nicht über- oder unterschritten werden,
• keine unzulässigen Schwerpunktlagen entstehen.

Der Lastverteilungsplan wird vom Fahrzeughersteller ausgestellt, ebenso wie die Darstellung der Bordwände und Zurrpunkte mit deren Belastbarkeiten.

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Verfahren der Ladungssicherung gem. Straßenverkehrsordnung

Niederzurrverfahren, Diagonalzurrverfahren, Schrägzurrverfahren, Kopflasching, Buchtlasching oder eine Kombination aus diesen sind die gängigsten Verfahren zur kraftschlüssigen Sicherung der Ladung. Neben kraftschlüssigen Methoden gibt es noch die formschlüssige Sicherung zur Erfüllung der Straßenverkehrsordnung StVO, welche in den meisten Fällen mit weniger Aufwand und Zurrmittel auskommt.

Wichtig: Es müssen alle Kräfte zu 100 Prozent abgesichert sein. Ein Beispiel: Wurde die Ladung durch Niederzurren mit 80 Prozent ihres Gewichtes nach vorne gesichert, ist sie somit automatisch mit 50 Prozent ihres Gewichtes zur Seite und nach hinten gesichert.


Zurrgurte

Die Zurrgurte, bestehend aus gewebten Chemiefasern und einer Ratsche, sind das am meisten genutzte Spannmittel für die Ladungssicherung. Sie werden hauptsächlich für das Niederzurren genutzt. Auf dem Etikett des Zurrgurtes sind wichtige Informationen hinterlegt.

1. LC = Lashing Capacity (zulässige Zugkraft),
2. SHF = Standard Hand Force (normale Handkraft),
3. STF = Standard Tension Force (normale Vorspannkraft).

Mit der Angabe LC wird die Belastbarkeit des Gurtes angegeben (2500 daN). Beim Direktzurren ist diese Angabe von hoher Bedeutung.

Die Angabe SHF steht in Verbindung mit der STF Angabe, da die Angabe der Vorspannkraft der Ratsche (STF = 450 daN) mit der angegebenen Handkraft (SHF = 50 daN) erreicht wurde. Unter besonderen Bedingungen kann mit der Ratsche eine höhere Vorspannkraft erreicht werden, doch dies erfordert einen enorm größeren Kraftaufwand als unter SHF (50 daN) angegeben. Die Zurrgurte sollten alle die Kennzeichnungen nach DIN EN 12195-2 aufweisen. In dieser Norm sowie in der Richtlinie VDI 2701 ist detailliert beschrieben, ab wann Zurrgurte nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Die Zurrgurte sind nach Straßenverkehrsordnung StVO bei Beschädigung unverzüglich von der Benutzung auszuschließen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Ihr Juergen Paeger


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