Neues im Gefahrgutrecht ADR 2017/2018 – was Sie zum Transport von Gefahrgut im Straßen- und Schienenverkehr wissen müssen – Gefahrguttransport Serie Teil 4
Wie in unserer Einführung zum Umgang mit Gefahrgut und Gefahrgutrecht dargestellt, werden die für die Binnenschifffahrt sowie den Straßen- und Schienenverkehr relevanten Vorschriften ADR/RID und ADN alle zwei Jahre und die Vorgaben für den Luftverkehr jährlich aktualisiert. 2016 war es wieder soweit, mit der 25. ADR-Änderungsverordnung (BGBl. II Nr. 30 vom 10.11.2016), der 20. RID-Änderungsverordnung (BGBl. II Nr. 32 vom 24.11.2016) und der 6. ADN-Änderungsverordnung (BGBl. II Nr. 33 vom 5.12.2016) wurden die ab 1.7.2017 verbindlich umzusetzenden neuen Regelungen für Binnenschifffahrt und Straßen- und Schienenverkehr – ADR 2017 – veröffentlicht. In diesem Beitrag sehen wir uns die wichtigsten Änderungen für den Straßen- und Schienenverkehr – die ADR 2017 – an.
Unsere Gefahrgut Serie:
Teil 1: Gefahrguttransport – Was Absender und Beteiligte beim Transport von Gefahrgut unter Berücksichtigung der ADR
Vorschriften beachten müssen
Teil 2: Gefahrgut versenden – So kommen Sie den Verpacker- und Verladerpflichten beim Gefahrguttransport nach
Teil 3: Welche Pflichten Befüller, Beförderer und Entlader im Gefahrguttransport beachten müssen – ADR Gefahrgutvorschriften
Teil 4: Neues im Gefahrgutrecht ADR 2017/2018 – was Sie zum Transport von Gefahrgut im Straßen- und Schienenverkehr
wissen müssen
Inkrafttreten der neuen Vorschriften ADR 2017 im Straßen- und Schienenverkehr
Die oben genannten Änderungsverordnungen sind am 1. Januar 2017 (ADR 2017) in Kraft getreten, dürfen seither also angewendet werden. Nach § 38 „Übergangsbestimmungen“ (der mit der 9. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften geänderten Gefahrgutverordnung Straßen- und Schienenverkehr, Binnenschifffahrt (GGVSEB)), darf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Schienenverkehr sowie der Binnenschifffahrt aber noch bis zum 30. Juni 2017 nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung („GGVSEB 2015“) durchgeführt werden. Diese verweist in § 1 auf ADR, RID und ADN in den „alten“ Fassungen 2015/2016; verbindlich werden die neuen Regelungen im Gefahrgutrecht und Straßen- und Schienenverkehr also erst ab dem 1. Juli 2017.
Anders im Luftverkehr: Dort gelten die – in diesem Beitrag nicht behandelten – neuen Regelungen der 58. Ausgabe des IATA-DGR ohne Übergangsfrist seit 1. Januar 2017. Im Seeverkehr gibt es für die – in diesem Beitrag ebenfalls nicht behandelten – neuen Regelungen des Amendment 38-16 zum IMDG-Code dagegen eine Übergangsfrist von einem Jahr, diese gelten also ab 1. Januar 2018. Sie dürfen aber ebenfalls (und das ist für die zeitgleiche Umsetzung in den Unternehmen wichtig) seit 1. Januar 2017 umgesetzt werden. Für die Änderungen bei den nationalen Sonderregeln im Gefahrgutrecht gilt nach § 38 (2) GGVSEB 2017 eine bis zum 31. Dezember 2017 verlängerte Übergangsfrist – solange dürfen auch § 35 der GGVSEB 2015 und die Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) der GGAV, Fassung 18.2.2016, angewandt werden (diese Ausnahmen werden in der neuen Fassung gestrichen).
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Änderungen bei den Gefahrgütern und Sondervorschriften im Gefahrgutrecht
Neue UN-Nummern im Gefahrgutrecht für Straßen- und Schienenverkehr werden für folgende Güter eingefügt:
• UN 0510 Raketenmotoren (Klasse1),
• UN 3527 Polyesterharz-Mehrkomponenten-Systeme, festes Grundprodukt (Klasse 4.1),
• UN 3528 Verbrennungsmotor oder Brennstoffzellenmotor oder Verbrennungsmaschine oder Maschine mit
Brennstoffzellenmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit (Klasse 3),
• UN 3529 (wie UN 3528) mit Antrieb durch entzündbares Gas (Klasse 2),
• UN 3530 Verbrennungsmotor oder Verbrennungsmaschine (Klasse 9) (gemeint sind Motoren oder Maschinen, die mit
umweltgefährdenden Stoffen der Klasse 9 angetrieben werden)
• UN 3531 bis 3534 für polymerisierende Stoffe, N.A.G. (Klasse 4.1).
Geändert hat sich der Eintrag UN 3166, der bisher nicht den Vorschriften des ADR/ RID/ADN unterlegen hat. Er gilt jetzt nur noch für Fahrzeuge (da Motoren, siehe oben, eigene Einträge enthalten haben), die bisher uneingeschränkte Freistellung wird jetzt in neuen/überarbeiteten Sondervorschriften (SV) mit Kriterien verbunden:
• SV 312 legt fest, welche UN-Nummer bei Hybridfahrzeugen zu verwenden ist (nämlich UN 3166),
• SV 385 legt fest, welche Fahrzeuge unter UN 3171 batteriebetriebenes Fahrzeug fallen,
• SV 666 enthält Bedingungen für die Freistellung, z.B. müssen der Absperrhahn/ Betriebshahn zwischen Motor und Tank
geschlossen sein, sofern die Fahrzeuge nicht frei von Brennstoffen sind; Metallhybrid-Speichersysteme müssen nach den
Vorschriften es Herstellungslandes zugelassen sein,
• SV 667 regelt Lithiumbatterien in Fahrzeugen. U.a. müssen diese bei beschädigten oder defekten Fahrzeugen ausgebaut
werden, wenn der Zustand der Zellen/Batterien kritisch ist; ihre Beförderung muss gemäß SV 376 erfolgen. Wenn eine
Diagnose oder ein gefahrloser Ausbau vor Ort nicht möglich ist, ist der Transport aber im eingebauten Zustand (d. h. unter
den Bedingungen der SV 666) erlaubt.
• Für Motoren (die neuen UN-Nummern 3528, 3529 und 3520) gilt die geänderte SV 363: eine Kennzeichnung ist erst bei
Tanks ab 450 Liter Volumen erforderlich, bei flüssigem Kraftstoff müssen zudem mehr als 60 Liter im Tank enthalten sein.
(Daneben gilt auch die SV 667 für Motoren.)
Für die Beförderung von „kleinen“ Lithiumbatterien (SV 188) wurde ein neues Kennzeichen eingeführt (Abb. 1). Auf diesem sind die UN-Nummer(n) und eine Telefonnummer, unter der zusätzliche Informationen zu erhalten sind, anzugeben. Die bisherige Kennzeichnung darf (Übergangsvorschrift in 1.6.1.38 ADR) aber noch bis 31.12.18 verwendet werden. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht wurden eingeschränkt, dafür entfällt das Begleitdokument. Für die Kennzeichnung sonstiger Lithiumbatterien wird ebenfalls ein neues Kennzeichen mit der Nummer 9A eingeführt (Abb. 2). Für die Kennzeichnung von Umschließungen (Container, Fahrzeuge) darf dies aber nicht verwendet werden, sondern weiterhin der Gefahrzettel Nr. 9. Auch im Beförderungspapier ist für Lithiumbatterien die Klasse (also „9“) anzugeben, nicht die Nummer des Gefahrzettels. (Dies dient der Harmonisierung mit See- und Lufttransport.) Für Container wurde in Spalte 10 ein neuer Code eingeführt: BK3 steht für flexible Schüttgut-Container.
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Änderungen bei den nationalen Sonderregeln zum Straßen- und Schienentransport
Mit der oben genannten 9. Änderungsverordnung wurden auch die in § 35 GGVSEB 2015 enthaltenen nationalen Sondervorschriften im Gefahrgutrecht komplett neu gefasst, um sie verständlicher und lesbarer zu machen: § 35 „alt“ wird in der aktuellen „GGVSEB 2017“ durch §§ 35 bis 35c ersetzt. Die von der Gefahrgutrecht Regelung betroffenen Gefahrgüter sind nicht mehr in Tabelle 1, sondern im neuen § 35b GGVSEB 2017 aufgeführt. In der dort enthaltenen Tabelle sind nicht mehr einzelne UN-Nummern, sondern Gefahrklassen/Unterklassen und Mengenschwellen genannt, ab denen §§ 35 und 35a oder nur § 35a einzuhalten sind; in einer Spalte „Bemerkungen“ wird auf Ausnahmen verwiesen, die zum Teil in § 35c näher detailliert werden. In der Summe dürfte – vorbehaltlich von Änderungen in der veröffentlichten Fassung der 9. Änderungsverordnung – die Anzahl der betroffenen Gefahrgüter deutlich zunehmen. Die in § 35b genannten Gefahrgüter müssen ab einer Beförderungsstrecke von 200 km möglichst auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, also immer dann, wenn Verlader/Befüller und Entlader über einen geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen und die Beförderung dazwischen möglich ist. Ist dies nicht möglich, müssen die Gefahrgüter ab einer Beförderungsstrecke von 400 km im multimodalen Verkehr befördert werden, wenn die Beförderung auf dem größten Teil der Strecke mit Eisenbahn oder Schiff durchgeführt werden kann (Angabe im Beförderungspapier: „Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB“). Eine Ausnahme von den beiden Regelungen gibt es wie bisher, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie im Straßen- oder Schienenverkehr. Darf nach Beachtung dieser Regeln eine Beförderung im Straßen- und Schienenverkehr, bzw. speziell Straßenverkehr, erfolgen (wie bisher ist ggf. eine entsprechende Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes oder der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erforderlich), muss diese nach den gleichen Vorgaben wie bisher möglichst über die Autobahn erfolgen; außerhalb der Autobahn gilt weiterhin die Fahrwegbestimmung durch die zuständige Landesbehörde. Die oben genannten Bescheinigungen und die Fahrwegbestimmung muss bei der Beförderung mitgeführt werden, dabei reicht (neu) die digitalisierte Form auf einem Speichermedium aus, wenn diese bei einer Kontrolle lesbar gemacht werden kann.
Hinweis:
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages war die 9. Änderungsverordnung noch nicht veröffentlicht, alle Angaben erfolgen auf Grundlage des Entwurfs.
Änderungen bei den Absenderpflichten im Straßen- und Schienenverkehr
Auch der Auftraggeber des Absenders darf die von ihm weiterzugebenden Informationen jetzt gemäß Gefahrgutrecht (neben der weiterhin zulässigen schriftlichen Mitteilung) elektronisch übermitteln. Entsprechend den geänderten nationalen Sonderregeln im Gefahrgutrecht muss er den Absender darauf hinweisen, wenn eine Bescheinigung für den Straßen- und Schienenverkehr erforderlich ist, die Beförderung über die Autobahn erfolgen muss oder eine Fahrwegbestimmung erforderlich ist. Der Absender seinerseits muss den Beförderer mit Erteilung des Beförderungsauftrags ggf. auf die Beachtung der Pflichten aus den §§ 35 und 35a hinweisen, wenn Gefahrgüter auf der Straße transportiert werden. In den Beförderungspapieren ist bei Motoren, die nach der neuen SV 363 befördert werden, „Beförderung nach Sondervorschrift 363“ einzutragen. Bei ungereinigten leeren Umschließungen (Verpackungen), die Rückstände der Klasse 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 enthalten, kann der Eintrag auch „leere Verpackung mit Rückständen von …“ (in der Reihenfolge der Klassen) lauten (5.4.1.1.6.2.1 ADR/RID/ADN).
Beispiel: Werden ungereinigte leere Verpackungen mit Rückständen von Gütern der Klassen 3 zusammen mit ungereinigten leeren Verpackungen befördert, die Güter der Klasse 8 mit der Nebengefahr Klasse 6.1 enthalten haben, lautet der Eintrag im Beförderungspapier: „Leere Verpackungen mit Rückständen von 3, 6.1, 8“ (das ist hilfreich, wenn verschiedene leere Verpackungen gemeinsam befördert werden sollen).
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Gefahrgutrecht – Änderungen bei den Verpacker-,Verlader- und Befüllerpflichten
Neu eingeführt wurde die Vorschrift (3.4.15 ADR/RID) im Gefahrgutrecht, dass nach dem Transport begrenzter Mengen im Straßen- und Schienenverkehr das Kennzeichen des Fahrzeugs entfernt oder verdeckt werden muss, wenn sich keine Gefahrgüter mehr auf der Beförderungseinheit befinden. Der Verpacker muss bei der Kennzeichnung von Versandstücken im Straßen- und Schienenverkehr das 5.2.1.9 ADR/RID eingefügte Kennzeichen für Lithiumbatterien beachten. Die Vorschriften über die Ausrichtungspfeile finden sich in der Folge dieser Einfügung jetzt in 5.2.1.10 ADR/RID, inhaltlich hat sich hier im Gefahrgutrecht aber nichts geändert. Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batteriefahrzeuge, Tankcontainer, Tankwechselaufbauten und MEGC dürfen nach Ablauf der Frist für wiederkehrende Prüfungen nicht mehr befüllt werden (4.3.2.3.7 ADR/RID).
Änderungen bei den Befördererpflichten
Relevanteste Änderung im Gefahrgutrecht ist die Sondervorschrift SV363 bei der Beförderung von Maschinen oder Geräten mit flüssigen Brennstoffen. Bei der schriftlichen Weisung ist ggf. der neue Gefahrzettel Nr. 9A für Lithiumbatterien zu beachten (Abb. 2).
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und Gelingen.
Ihr Juergen Paeger
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