Gefahrgut versenden – So kommen Sie den Verpacker- und Verladerpflichten beim Gefahrguttransport nach – Gefahrguttransport Serie Teil 2
Im zweiten Teil unserer Serie über den Gefahrguttransport erfahren Sie, welche Verpackerpflichten und Verladerpflichten beim Versenden von Gefahrgut beachtet werden müssen. Verpacker ist das Unternehmen, das gefährliche Güter in Verpackungen (einschließlich Großverpackungen) einfüllt oder das Gefahrgut Versenden vorbereitet, also die Versandstücke zur Beförderung bereit macht. Verpacker ist darüberhinaus auch, wer Gefahrgut verpacken lässt oder Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt. Im Folgenden werden wir beleuchten, was Verpacker beim Versand von Gefahrgut beachten müssen und welche Verladerpflichten im Gefahrguttransport wahrzunehmen sind.
Unsere Gefahrgut Serie:
Teil 1: Gefahrguttransport – Was Absender und Beteiligte beim Transport von Gefahrgut unter Berücksichtigung der ADR
Vorschriften beachten müssen
Teil 2: Gefahrgut versenden – So kommen Sie den Verpacker- und Verladerpflichten beim Gefahrguttransport nach
Teil 3: Welche Pflichten Befüller, Beförderer und Entlader im Gefahrguttransport beachten müssen – ADR Gefahrgutvorschriften
Teil 4: Neues im Gefahrgutrecht ADR 2017/2018 – was Sie zum Transport von Gefahrgut im Straßen- und Schienenverkehr
wissen müssen
Verpackerpflichten im Gefahrguttransport – was beim Versenden von Gefahrgut zu beachten ist
Zu den zentralen Aufgaben des Verpackers beim Gefahrgut Versenden, im Gegensatz zu den weiter unten thematisierten Verladerpflichten, gehören:
• Auswahl einer vorgeschriebenen zugelassenen Verpackung,
• Prüfung der Verpackung,
• Beachtung von Zusammenpackverboten,
• Kennzeichnung der Verpackung.
Vorgaben zur Verpackung werden in Teil 4 ADR/RID gemacht. Sofern es in ADR/RID keine abweichende Vorgabe gibt, dürfen für das Gefahrgut Versenden nur bauartzugelassene Verpackungen verwendet werden. In Spalte 4 Tabelle A werden für die meisten Gefahrstoffe Verpackungsgruppen angegeben. Diese bedeuten:
• Verpackungsgruppe I: hohe Gefahr, sehr gefährlicher Stoff (Leistungsbuchstabe auf der Verpackung X)
• Verpackungsgruppe II: mittlere Gefahr, gefährlicher Stoff (Leistungsbuchstabe auf der Verpackung Y)
• Verpackungsgruppe III: geringe Gefahr, weniger gefährlicher Stoff (Leistungsbuchstabe auf der Verpackung Z)
Was sind Versandstücke? Zu den Versandstücken gehören Verpackungen (max. 400 kg Nettomasse oder 450 Liter Fassungsraum), Großverpackungen (> 400 kg, max. 3 m³), Großpackmittel (IBC [Intermediate Bulk Container] max. 3.000 Liter oder 3 m³ Fassungsraum) und Druckgefäße für Gase der Gefahrklasse 2. (Daneben gibt es Sonderverpackungen zur Aufnahme beschädigter Versandgefäße; zudem können Versandstücke zusätzlich mit einer Umverpackung umschlossen sein.) Versandstücke werden zum Transport in Fahrzeuge, Container oder Eisenbahnwagen verladen. Neben dem Gefahrguttransport in Versandstücken gibt es den Transport fester Stoffe ohne Verpackung (in loser Schüttung) und von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen in Tanks. |
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Bauartzugelassene Verpackungen und Kennzeichnung von Versandstücken im Gefahrguttransport
Die Bauartzulassung ist der Verpackung als Code aufgeprägt. Dieser Code enthält an dritter Stelle den oben erläuterten Leistungsbuchstaben. Bei der Auswahl einer geeigneten Verpackung müssen ggf. auch die Verpackungsanweisungen, auf die in Spalte 8 der Tabelle A verwiesen wird, beachtet werden. Einige Verpackungen haben eine beschränkte Verwendungsdauer oder müssen geprüft werden: Kunststoffkanister und -fässer sowie Kunststoff-IBC dürfen nur max. 5 Jahre nach Herstellung (Prägestempel mit Monat/Jahr auf Behälter) verwendet werden, viele andere IBC müssen wiederkehrend durch Sachverständige geprüft werden (Angabe am Typenschild). Bei den Verpackungen beim Gefahrgut Versenden wird zwischen Einzelverpackungen und zusammengesetzten Verpackungen unterschieden – bei letzterer werden mehrere Behälter in einer Kiste, die die eigentliche Gefahrgutumschließung darstellt, zusammengepackt. Beim Befüllen von Einzelverpackungen ist insbesondere die Verträglichkeit des Füllguts mit dem Werkstoff und Verschluss sicherzustellen, eventuelle Füllgutreste außen müssen entfernt werden. Bei Kanistern, Fässern und IBC müssen der stoffspezifische, zulässige Füllungsgrad (4.1.1.4 ADR/RID), bei IBC zudem der höchstzulässige Fülldruck/Betriebsdruck sowie die Bruttohöchstmasse (bei Flüssigkeiten spezifisches Gewicht berücksichtigen!) beachtet werden. Bei zusammengesetzten Verpackungen im Gefahrguttransport ist analog die chemische Verträglichkeit des Füllguts mit der Innenverpackung zu beachten, ebenso wie die mit Polster- und Saugstoffen, die zum Schutz zerbrechlicher Innenverpackungen eingesetzt werden. Beim Zusammenpacken ist weiter zu beachten, dass Güter im Gefahrguttransport nicht gemeinsam verpackt werden dürfen, wenn sie gefährlich miteinander reagieren können, ferner sind Zusammenpackvorschriften zu beachten (Spalte 9 b der Tabelle A, 4.1.1.5 und 4.1.1.6 ADR/RID). Wird Gefahrgut in begrenzten Mengen gem. 3.4 ADR/RID oder als freigestellte Menge gem. 3.5 ADR/RID befördert, muss die Verpackung nicht bauartgeprüft sein. Voraussetzung ist bei begrenzten Mengen die Einhaltung der Mengengrenzen nach Spalte 7a Tabelle A je Einzelverpackung; diese dürfen auch in Versandstücken mit max. 30 kg Bruttogewicht zusammengepackt werden oder – bei nicht bruchanfälliger Innenverpackung, z. B. aus Kunststoff oder Metall – auf einem Tray mit Dehn- oder Schrumpffolie (Umverpackung) bis max. 20 kg Bruttogewicht transportiert werden. Die Gesamtmenge solcher Versandstücke beim Gefahrguttransport auf einem Fahrzeug/Container/Wagen ist unbegrenzt. Bei freigestellten Mengen müssen die Mengenschwellen nach Spalte 7b Tabelle A eingehalten werden, die Verpackung muss einer Freifallprüfung (3.5.3 ADR/RID) standhalten. Hier sind max. 1.000 Versandstücke je Fahrzeug/Wagen/Container beim Gefahrgut Versenden erlaubt.
Kennzeichnung von Versandstücken
Versandstücke, die begrenzte Mengen nach 3.4 ADR/RID enthalten, müssen mit einer 10 x 10 cm großen weißen Raute, deren obere und untere Teilbereiche schwarz sind, sowie – sofern nach 5.2.1.9 ADR/RID erforderlich – mit Ausrichtungspfeilen gekennzeichnet werden. Versandstücke, die als freigestellte Mengen nach 3.5 ADR/RID transportiert werden sollen, müssen mit einem am Rand rot schraffierten Quadrat mit einem E in einem Kreis gekennzeichnet werden. Alle anderen Versandstücke müssen beim Gefahrgut Versenden mindestens mit UN-Nummer und einem in der Regel 10 x 10 cm großen Gefahrzettel versehen sein, bei den Gefahrklassen 1, 2 und 7 auch mit der offiziellen Benennung.
Was ist der Unterschied zwischen Zusammenladen und Zusammenpacken? Zu unterscheiden ist zwischen Zusammenladen und Zusammenpacken: Zusammenpacken ist, wenn nicht bauartgeprüfte Innenverpackungen in eine (zwingend!) bauartgeprüfte Außenverpackung eingesetzt werden. Werden dagegen bauartgeprüfte und vollständig mit UN-Nummer und Gefahrzettel gekennzeichnete Verpackungen in eine Außenverpackung eingesetzt, gilt diese als Umverpackung – sie muss nicht bauartgeprüft sein (jedoch mit der Aufschrift „Umverpackung“ und mit UN-Nummer und Gefahrzettel – siehe hierzu „Kennzeichnung von Versandstücken“ unten – versehen sein, wenn diese durch die Umverpackung nicht mehr sichtbar sind). Dieser zweite Fall gilt als Zusammenladen, bei dem ggf. Zusammenladeverbote (7.5.2 ADR/RID) zu beachten sind. |
• Die UN-Nummer muss je nach Größe des Versandstücks eine Mindestgröße haben:
• bis 5 1/2 kg – frei wählbar,
• bis 30 1/2 kg Nettomasse, Glasflaschen bis 60 l: 6 mm,
• darüber: 12 mm
• Gefahrzettel sind weltweit anerkannte Symbole zur Kennzeichnung bestimmter Gefahren. Der/die zu verwendende/n
Gefahrzettel ist/sind in den Beförderungspapieren angegeben. Ggf. muss auch das Zusatzkennzeichen „umweltgefährlich“
angebracht werden.
• Bei zusammengesetzten Verpackungen (z.B. bei Flaschen in einer Kiste) und Großpackmitteln müssen ggf. (5.2.1.9
ADR/RID) an zwei gegenüberliegenden Seiten Ausrichtungspfeile angebracht werden.
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Verladerpflichten und Befüllerpflichten beim Versenden von Gefahrgut
Verlader ist das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Container, ortsbewegliche Tanks etc. mit Gefahrgut auf Fahrzeuge, Container oder Eisenbahnwagen verlädt – dieser Verlader hat den speziellen Verladerpflichten nachzukommen. Befüller ist das Unternehmen, das Gefahrgut in Fahrzeuge, Container oder Eisenbahnwagen für Schüttgut oder Tanks, Batteriefahrzeuge oder Kesselwagen etc. füllt. Verladerpflichten / Befüllerpflichten tangieren auch, wer Gefahrgut einem Beförderer übergibt oder selber transportiert. Zu den Verladerpflichten gehört, dass der Verlader
• prüft, ob Fahrzeuge/Container für den Transport zugelassen sind,
• prüft, ob Fahrzeuge verkehrs- und betriebssicher sind,
• sicherstellt, dass erforderliche Fahrzeugausrüstung vorhanden ist,
• Begleitdokumente und Transportberechtigung des Fahrers prüft,
• den Reinigungszustand vor Beladung prüft,
• die Versandstücke (und ggf. Umverpackung) auf Beschädigungen und ordnungsgemäße Kennzeichnung prüft,
• bei der Ladungssicherung mitwirkt,
• die Kennzeichnung der Fahrzeuge prüft.
Beim Gefahrguttransport freigestellter Mengen nach 3.5 ADR/RID muss der Verlader sicherstellen (Verladerpflichten), dass die zugelassene Menge von 1.000 Versandstücken je Transport nicht überschritten wird – auch dies ist Teil seiner Verladerpflichten.
Verkehrs- und Betriebssicherheit
Verkehrs- und Betriebssicherheit können, z. B. als Teil der Verladerpflichten mit einer Sichtkontrolle der Plakette der Hauptuntersuchung oder des Reifenzustands, auf offensichtliche Korrosion an Rahmen und Zuggabel und der Ladefläche überprüft werden.
Fahrzeugausrüstung
Die Ausrüstung der Fahrzeuge muss, sofern nur die begrenzte Menge nach Tab. 1.1.3.6.3 ADR (bis 1.000 Punkte) transportiert wird, einen ABC-Pulverlöscher (2 kg) umfassen; beim Transport größerer Mengen sind mindestens ein Unterlegkeil, zwei Feuerlöscher (Gesamtmenge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht: 4 kg, bis 7,5 t: 8 kg, darüber 12 kg), zwei selbststehende Warnzeichen (z. B. Warndreiecke oder Warnleuchten) und Schutzausrüstung (Warnweste, Handlampe, Schutzhandschuhe und Schutzbrille) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung vorgeschrieben. Überprüft werden sollte bei Straßentransport auch die AER-Schulungsbescheinigung des Fahrers. Diese ist immer erforderlich, wenn mehr als die o. g. begrenzte Menge pro Fahrzeug als Gefahrguttransport transportiert wird. Weiter muss (auch bei Schienentransporten) der Fahrzeug-/Zugführer eine schriftliche Weisung, die das richtige Verhalten bei Zwischenfällen oder Unfällen darstellt, beim Gefahrgut Versenden mit sich führen. (Diese ist vom Beförderer bereitzustellen.) Bei einigen Gefahrgütern, die für terroristische Zwecke missbraucht werden könnten (1.10 ADR/RID), muss zudem ein Lichtbildausweis (z. B. Führerschein) des Fahrers überprüft werden. Bei der Ladungssicherung müssen Verlader, Verladerpflichten, und Fahrer zusammenwirken (nach HGB ist der Verlader für die beförderungssichere Verladung, der Fahrer für die betriebssichere Verladung verantwortlich).
Transport von Gefahrgütern Für den Transport bestimmter Gefahrgüter (z. B. Explosivstoffe, brennbare Gase, …) dürfen nur Fahrzeuge mit spezieller Zulassungsbescheinigung verwendet werden, siehe 9.1.2 ADR. In der ADR kann auch geregelt sein, dass nur bestimmte Arten von Containern für das Gefahrgut Versenden erlaubt sind (offen, bedeckt, geschlossen). Letztere Information findet sich in Tabelle A ADR/RID Spalte 17. |
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und Gelingen.
Ihr Juergen Paeger
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