Gefährdungsbeurteilung für überwachungsbedürftige Anlagen – nach der neuen Verordnung 2015
Rechtssicheres Betreiben einer Anlage – wie erfüllen Sie Ihre Unternehmer- und Betreiberpflichten
Arbeitsmittel und somit überwachungsbedürftige Anlagen müssen jederzeit betriebssicher geführt werden. Als Arbeitgeber und Anlagenbetreiber müssen Sie hierzu besonderen Anforderungen in Bezug auf Herstellung, Bauart, Werkstoffe und Betriebsweise genügen. Um dies kontinuierlich zu gewährleisten, unterliegen Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen während des Betriebs regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen. Nachfolgend erfahren Sie, um welche es sich hierbei handelt und wie Sie den Pflichten nachkommen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich die nachfolgenden Inhalte bereits an der neuen Betriebssicherheits-Verordnung für 2015 richtet. Grundsätzlich tritt diese ab dem 01.06.2015 in Kraft – jedoch möchte ich Sie schon jetzt über die Unternehmer- und Betreiberpflichten inklusive allen Neuerungen informieren.
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Betriebssicherheitsverordnung und Produktsicherheitsgesetz
Unter Arbeitsmitteln versteht die BetrSichV in §2 (BetrSichV-Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln) regelt zukünftig in Deutschland ausschließlich die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln –Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen – bei der Arbeit Sie ist die deutsche Umsetzung der Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/ EWG, welche später durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt wurde.
Was sind Arbeitsmittel?
Unter Arbeitsmitteln versteht die BetrSichV Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen setzen sich dabei aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von dessen Wechselwirkungen bestimmt werden. Für alle Arbeitsmittel sind Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen zu ermitteln. Ferner müssen die notwendigen Voraussetzungen an die Personen ermittelt und festgelegt werden, welche mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt werden.
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Die „befähigte Person“
Sie ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Sie ist ebenfalls für die Prüfbescheinigungen zuständig.
Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
Der Arbeitgeber hat gemäß § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Diese sollten dem Stand der Technik entsprechen und für die vorgesehene Verwendung geeignet sein. Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, muss der Arbeitgeber und Anlagenbetreiber eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung nach § 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie des § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) durchführen.
Die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung von Arbeitsmitteln sind deutlich detaillierter als bisher. Es sind von der Verwendung der Arbeitsmittel ausgehende Gefährdungen, von den Arbeitsmitteln selbst, von der Arbeitsumgebung und von Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden, einzubeziehen (das CE-Kennzeichen ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung); zu berücksichtigen sind ebenso Gebrauchstauglichkeit, sicherheitsrelevante Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe, physische und psychische Belastungen der Beschäftigten sowie vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung (ein weiterer Unfallschwerpunkt).
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Prüfung von Arbeitsmitteln
Alle Arbeitsmittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach deren Einsatz regelmäßig durch die zur Prüfung befähigte Personen geprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung beginnt bereits vor Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmitteln; dann ist die Eignung für die geplante Verwendung zu prüfen. Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, so muss der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den festgelegten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben lassen. Gleiches gilt, wenn die Arbeitsmittel durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden sind, welche schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Dies sind z.B. Unfälle, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen nach § 10 Betriebssicherheitsverordnung aufgezeichnet und der zuständigen Behörde am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Diese müssen über einen „angemessenen Zeitraum“, mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
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Was sind überwachungsbedürftige Anlagen?
Überwachungsbedürftige Anlagen wurden auf Grund häufiger sehr schwerwiegender Unfälle in der Vergangenheit besonderen Überwachungspflichten unterworfen. Für die Zuordnung der Anlagen und die damit verbundene Erfüllung der rechtlichen Anforderungen müssen zunächst die Anwendungsbereiche und Begriffsbestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet werden. Beispiele für überwachungsbedürftige Anlagen sind:
- Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
- Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
- Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
- Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
- Aufzugsanlagen,
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen.
Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
Für überwachungsbedürftige Anlagen sind zusätzlich die besonderen Vorschriften nach Abschnitt 3 der BetrSichV zu beachten. Diese müssen gemäß §§ 4, 6, 21 nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach § 8 Absatz 1 des ProdSG (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) entsprechen. Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen. Der Betreiber der Anlage hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Weist diese Mängel auf, welche Beschäftigte oder Dritte gefährden, darf diese nicht betrieben werden!
Arbeitsmittel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, die Schutzmaßnahmen umgesetzt und ihre Wirksamkeit überprüft wurde. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen sind die BetrSichV sowie die Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) zu berücksichtigen. Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 4 BetrSichV) gehört weiter, dafür zu sorgen, das Arbeitsmittel vor ihrer Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrolliert (Inaugenscheinnahme, ggf. Funktionskontrolle), die Funktion von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen regelmäßig kontrolliert und die weiteren, in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Prüfungen durchgeführt werden.
Neu ist die Anforderung, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass nur von ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel verwendet werden oder solche, deren Verwendung er ausdrücklich gestattet hat. Das gilt beispielsweise für von den Beschäftigten mitgebrachte Arbeitsmittel: Da der Arbeitgeber deren Einsatz gestatten muss, ist er auch für ihre Sicherheit verantwortlich!
Prüfung vor Inbetriebnahme
Im Abschnitt 3 der BetrSichV wird unter § 15 die Prüfung vor der Inbetriebnahme definiert. Demnach darf die Anlage erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder durch eine zur Prüfung befähigten Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der spezifische Anforderungen aus dem Anhang 2 der BetrSichV geprüft worden ist.
Wiederkehrende Prüfungen
Im Abschnitt 3 der BetrSichV wird unter § 16 die wiederkehrende Prüfung gefordert. Demnach sind überwachungspflichtige Anlagen und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen und sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. Der Betreiber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen. Bei Anlagenteilen von Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind äußere Prüfungen, innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen vorgeschrieben. Herstellerinformationen sowie Erfahrungen mit der Betriebsweise und dem Beschickungsgut müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufgezeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens Auskunft geben über:
• Anlagenidentifikation,
• Prüfdatum,
• Art der Prüfung,
• Prüfungsgrundlagen,
• Prüfumfang,
• Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutzmaßnahmen,
• Ergebnis der Prüfung und Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2.
Die ausgestellten Prüfbescheinigungen sind über die gesamte Verwendungsdauer am Betriebsstandort der Anlage aufzubewahren. Natürlich ist das Aufbewahren in elektronischer Form möglich. Aufzugsanlagen sind jedoch deutlich, sichtbar und dauerhaft mit z.B. einer Prüfplakette auszustatten, aus der die nächste Prüfung und die Prüfstelle hervor geht.
Die zuständigen Behörden können die Fristen im Einzelfall verlängern oder verkürzen. Ist eine außerordentliche Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr des Abschlusses der außerordentlichen Prüfung, soweit diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht. Ist eine überwachungsbedürftige Anlage am Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung durchgeführt worden ist.
Außerordentliche Prüfungen
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde eine außerordentliche Prüfung für überwachungsbedürftige Anlagen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass, wie z.B der Eintritt eines Schadenfalls, besteht. Sie kann auch dann angeordnet werden, wenn der Verdacht eines sicherheitstechnischen Mangels besteht.
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Explosionsgefährliche Bereiche und Explosionsschutzdokumente
Es ist zu ermitteln, ob gefährliche Mengen an Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen können, auftreten können, ob Zündquellen oder andere Bedingungen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, vorhanden sind und ob schädliche Auswirkungen von Bränden und Explosionen auf Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten möglich sind. Die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische sind besonders auszuweisen; die Anforderungen an das Explosionsschutzdokument wurden ausgeweitet und umfasst jetzt auch Angaben, wie die Vorgaben zur Zusammenarbeit verschiedener Firmen (§ 15 GefStoffV) umgesetzt werden, zu den Funktions- und Wirksamkeitsprüfungen technischer Schutzmaßnahmen (§ 7 Abs. 7 GefStoffV) sowie den Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV 2015 (umfasst die Prüfungen von Arbeitsmitteln und technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen). Es wird aber (§ 8 Abs. 8 GefStoffV) klargestellt, dass das Explosionsschutzdokument kein gesondertes Dokument sein muss, sondern auch andere „Dokumente und gleichwertige Berichte“ als solches angesehen werden.
Weiter wurde § 11 GefStoffV zu besonderen Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefährdungen an die VO (EG) 1272/2008 (GHS-/CLP-VO) angepasst, im neu gefassten Anhang I Nummer 1 GefStoffV „Brand- und Explosionsgefährdungen“ werden die alten Anhänge 3 und 4 BetrSichV aufgenommen (die „Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche“ z.B. als 1.7).
Was ist im Unfall- oder Schadensfall zu tun?
Der Betreiber der Anlage hat jeden Unfall, bei welchem ein Mensch getötet oder verletzt wurde sowie bei einem Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde kann dann vom Betreiber verlangen, dass dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungsstelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt.
Die Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere überwachungsbedürftige Anlagen, die der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 38 Absatz 1 des ProdSG. Demnach unterliegt die Aufsicht über die Ausführung der Rechtsverordnungen der dem Landesrecht zuständigen Behörde. Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 die Aufsicht dem Bundesministerium des Inneren oder einem anderen Bundesministerium für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden. Das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen.
Die TRBS 1201
Die TRBS (Techn. Regel für Betriebssicherheit) zu Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen gibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regelungen und sonstige gesicherte Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder. Die Technische Regel konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.
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