Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen – diese Schutzmaßnahmen sind gemäß GefStoffV zu treffen – Serie Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe Teil 3
In den ersten beiden Teilen dieser Serie über die Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Gefahrstoffen und Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können, wurde dargestellt, wer die Gefährdungsbeurteilung durchführen sollte, wie ermittelt wird, ob Beschäftigte (und andere, etwa Besucher) mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen können und wie die Beurteilung der Gefährdungen erfolgt. In diesem Beitrag geht es darum, was bei der auf Grundlage der Ergebnisse dieser Schritte ggf. erforderlichen Festlegung zusätzlicher Schutzmaßnahmen laut Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten ist, um sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinen vermeidbaren Gefährdungen durch Gefahrstoffe ausgesetzt sind. Zudem erfahren Sie, wie Sie durch Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe, bzw. deren Auswirkungen, minimieren.
Unsere Serie zur Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen:
Teil 1: Die Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen als Grundlage für systematischen Arbeitsschutz – § 6 der
Gefahrstoffverordnung
Teil 2: Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für systematischen Arbeitsschutz – inhalative und dermale Gefährdungen
Teil 3: Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen – diese Schutzmaßnahmen sind gemäß GefStoffV zu treffen
Wie durch zusätzliche Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe reduziert werden
Je nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung stellt sich heraus, welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe, bzw. der Umgang mit Gefahrstoffen, erfordert, um die Gefährdungen im Umgang mit Gefahrstoffen auf ein akzeptables Maß zu reduzieren. Hierzu muss nach TRGS 500 sichergestellt werden, dass:
• Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) eingehalten werden,
• der Hautkontakt beim Umgang mit Gefahrstoffen verhindert wird,
• die orale Aufnahme von Gefahrstoffen ausgeschlossen wird,
• die Exposition nach dem Stand der Technik verringert wird.
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Der Basisschutz nach § 8 GefStoffV
Beim Umgang mit Gefahrstoffen müssen grundsätzlich immer die Forderungen aus § 8 GefStoffV umgesetzt werden. Hier ist festgelegt welche Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe erfordern:
• Gefahrstoffe müssen jederzeit als solche zu erkennen sein (d.h. auch innerbetrieblich müssen Behälter, Apparaturen,
Rohrleitungen etc., die Gefahrstoffe enthalten, gekennzeichnet sein),
• Behälter für Gefahrstoffe müssen eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung ermöglichen (wenn möglich, sollten
Gefahrstoffe im Originalgebinde aufbewahrt werden),
• nicht mehr verwendete Gefahrstoffe oder Behälter mit Gefahrstoffresten sind vom Arbeitsplatz zu entfernen und sicher zu
lagern oder sachgerecht zu entsorgen,
• wo Mitarbeiter Umgang mit Gefahrstoffen pflegen, darf nicht gegessen und getrunken werden (eine wichtige Maßnahme,
mit der die orale Aufnahme von Gefahrstoffen eingeschränkt wird),
• Miss- und Fehlgebrauch muss verhindert werden (daher dürfen Gefahrstoffe nicht in Behältern gelagert werden, die mit
Lebensmittelbehältern verwechselt werden können; sie müssen von Arznei-, Lebens- und Futtermitteln getrennt gelagert
werden).
Weitere Hinweise können neben der GefStoffV den BAUA-Schutzleitfäden der Reihe 100 entnommen werden. Insbesondere muss beim Umgang mit Gefahrstoffen eine ausreichende Lüftung sichergestellt sein; bei eingeschränkten Lüftungsverhältnissen (z.B. in engen Räumen oder Gruben) muss der Einsatz einer raumlufttechnischen (RLT-)Anlage geprüft werden. Bei Hautgefährdung muss der Waschplatz mit ausreichend Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln ausgestattet sein; ein ausgehängter Hautschutzplan muss über ihre korrekte Anwendung informieren.
Video: High Level Structure der ISO 45001
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Weitere Schutzmaßnahmen – Gefährdung durch Einatmen
Reichen diese allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht aus, um die Gefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen auf ein akzeptables Maß zu reduzieren, müssen weitere „Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe“ festgelegt werden. Entsprechend der Maßnahmenhierarchie sollen zuvorderst technische Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe minimieren. Maschinen und Geräte müssen so ausgewählt und betrieben werden, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Bei erhöhter Gefährdung durch Einatmen ist nach § 9 GefStoffV die Herstellung/Verwendung von Gefahrstoffen in geschlossenen Systemen gefordert, sofern dies technisch möglich ist. Nach TRGS 500 ist eine integrierte Absaugung (eine Absaugung, die in Verbindung mit Einhausungen, Behältern, Kapselungen etc. eingesetzt wird, um Gefahrstoffe auf das Innere der Funktionseinheit zu begrenzen) aufgrund ihrer hohen Wirksamkeit den geschlossenen Systemen zuzuordnen. Dabei können geringflächige Öffnungen bestehen, wenn ein Stoffaustritt mit der Luft durch die Strömungsgeschwindigkeit der einströmenden Luft und die Gestaltung der Öffnung praktisch ausgeschlossen ist.
Geschlossene Systeme sind nach Schutzleitfaden 300 einmal wöchentlich durch Sichtkontrolle auf erkennbare Schäden zu prüfen; einmal jährlich durch Vergleich mit ihrem Leistungsstandard (Funktionsfähigkeit). Schutzmaßnahmen, die vor dem Öffnen (z.B. zum Reinigen) erforderlich sind, müssen schriftlich festgelegt werden. Sind geschlossene Systeme für den Umgang mit Gefahrstoffen in der Praxis nicht realisierbar, müssen bei erhöhter Gefährdung durch Einatmen Gefahrstoffe an der Emissionsquelle erfasst werden. Dies kann durch offene oder halboffene Absaugung sowie durch die häufig anzutreffende Punktabsaugung erfolgen. Wenn durch diese Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe in der Luft nicht praktisch ausgeschlossen werden können, muss die Wirksamkeit des Verfahrens durch Messungen nachgewiesen werden.
Beispiele für die Beurteilung der Dichtigkeit von Anlagenteilen finden sich in Anlage 2 zu TRGS 500. Auch bei Feststoffen, die zur Bildung von Staub neigen, müssen Stäube an der Entstehungs-/Austrittstelle möglichst vollständig erfasst werden. Dazu sollten Feucht- oder Nassverfahren bzw. Staubsauger oder Entstauber verwendet werden; bei staubemittierenden Anlagen, Maschinen oder Geräten eine Absaugung. Gibt es keinen Arbeitsplatzgrenzwert, muss nach Anhang 1 Nr. 2 GefStoffV mindestens der Arbeitsplatzgrenzwert für den einatembaren Staubanteil (Schichtmittelwert 10 mg/m³) und den alveolengängigen Staubanteil (1,25 mg/m³ [basierend auf einer mittleren Dichte von 2,5 g/cm³]; übergangsweise unter bestimmten Voraussetzungen bis 31.12.2018 3 mg/m³) eingehalten werden. Wenn durch diese Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe nicht angedämmt werden, bzw. Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden, muss geeignete PSA (in der Regel Atemschutz) getragen werden. (Bei Gefährdungen durch Asbest oder besonders gefährlichen krebserzeugenden, erbgut- oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen gelten zusätzliche, hier nicht dargestellte Vorschriften.)
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Weitere Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen – Hautgefährdung
Auch bei Hautgefährdung ist die Kapselung von Anlagen, Maschinen und Arbeitsvorrichtungen die beste Maßnahme, falls die Suche nach weniger gefährlichen Einsatzstoffen oder Ersatzverfahren erfolglos war. Absaugungen begrenzen hier den Hautkontakt. Da aber oftmals technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe, bzw. die Gefährdung während dem Umgang mit Gefahrstoffen, nicht auf ein akzeptables Maß reduzieren können, kommt vielfach persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie Chemikalienschutzhandschuhe und Schutzkleidung zum Einsatz. Chemikalienschutzhandschuhe, die am Erlenmeyer-Symbol zu erkennen sind, müssen auf Tätigkeiten, Gefahrstoffe und Hautschutzmittel abgestimmt sein, zudem sind individuelle Unverträglichkeiten (etwa eine allergische Reaktion des Benutzers auf Inhaltsstoffe der Schutzhandschuhe) zu berücksichtigen. Bei der Verwendung muss die vom Hersteller angegebene stoffspezifische Tragedauer (bei flüssigkeitsdichten Handschuhen zudem die maximale Tragedauer von vier Stunden) beachtet werden. Bei der Auswahl und der Bestimmung der Tragedauer sollte der Betriebsarzt beteiligt werden. Chemikalienschutzhandschuhe müssen immer vor Beginn der Arbeit und dem Umgang mit Gefahrstoffen, auf schadhafte Stellen und innenseitige Verschmutzungen geprüft werden; vor dem Ausziehen werden sie unter fließendem Wasser gereinigt (siehe auch DGUV-R 112-195).
Organisatorische Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen (§ 14 GefStoffV)
Nach § 14 GefStoffV sind grundsätzlich für den Umgang mit Gefahrstoffen (mit Ausnahme nur geringer Gefährdungen, siehe § 6 (13) GefStoffV) schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen, anhand derer die Beschäftigten mündlich zu unterweisen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitarbeiter die Gefährdungen durch Gefahrstoffe kennen und wissen, welche Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe erfordern, um diese auf ein akzeptables Maß zu begrenzen. Da sich Betriebsanweisungen an die Mitarbeiter richten, sollten sie so abgefasst werden, dass sie für die Mitarbeiter verständlich und anwendbar sind. „Geeignete Schutzhandschuhe verwenden“ ist etwa nicht ausreichend, sondern es müssen konkret die zu verwendenden Handschuhe aufgeführt werden. Ebenso sollten die für den Arbeitsbereich vorgesehenen Entsorgungswege (auch für Gebinde mit Resten oder kontaminiertes Bindemittel) beschrieben werden. Im Rahmen der Unterweisung ist zudem eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung durchzuführen. Diese sollte durch den Betriebsarzt durchgeführt werden. Weitere organisatorische Schutzmaßnahmen nach GefStoffV sind Zugangsbeschränkungen zu Bereichen mit erhöhter Gefährdung, Aufsichtsmaßnahmen bei Alleinarbeit mit Gefahrstoffen und die Festlegung zum Vorgehen bei der Beauftragung von Fremdfirmen, die mit Gefahrstoffen arbeiten (etwa bei Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten). Das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, während dem Umgang mit Gefahrstoffen, sollte zudem geübt werden.
Video: Was ist ein Arbeitsschutzmanagementsystem
Video: ISO 45001 – Häufige Missverständnisse
Wirksamkeitsprüfung
Werden die Schutzmaßnahmen aus den Schutzleitfäden im Umgang mit Gefahrstoffen umgesetzt, gilt dies bei Gefahrstoffen ohne AGW als „nichttechnische Ermittlungsmethode“ der Wirksamkeit; die angewandten Schutzmaßnahmen müssen dazu aber dokumentiert werden. Zu den Maßnahmen gehören immer auch die Prüfung technischer Schutzeinrichtungen, zum Beispiel RLT-Anlagen (mindestens alle drei Jahre; Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben mindestens jährlich) und eine arbeitstägliche Sicht- und Funktionskontrolle (auf sicht- und hörbare Schäden). Bei Stoffen mit AGW und bei Zubereitungen, in denen Stoffe mit AGW enthalten sind, kann das EMKG ebenfalls als nichttechnische Ermittlungsmethode der Einhaltung des AGW (der bei diesen Stoffen als Wirksamkeitsprüfung anzuwenden ist) verwendet werden. Dazu ist aber die Gefährlichkeitsgruppe eine Kategorie strenger zu wählen, also z.B. „C“ statt „B“. Werden durch Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe minimiert, kann auf eine Messung oder andere Maßnahmen zur Ermittlung der Arbeitsplatzkonzentration verzichtet werden. Müssen Messungen durchgeführt werden, sollte ein Kontrollmessplan aufgestellt werden, um Veränderungen der Exposition erkennen zu können, bevor diese ein gefährliches Maß übersteigen.
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Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung – dies fordert die GefStoffV
Nach GefStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Gefahrstoffen vor Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen. D.h., es darf im Unternehmen keine Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden, geben, für die keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Die Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Gefahrstoffen ist umgehend zu aktualisieren, wenn
• neue Gefahrstoffe eingeführt werden,
• maßgebliche Veränderungen (also Veränderungen, die Auswirkungen auf die Gefährdungen haben) oder
• neue Informationen (insb. neue Erkenntnisse, z.B. aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen oder über
Stoffeigenschaften, z.B. aus neuen Sicherheitsdatenblättern)
dies erfordern. Darüber hinaus ist sie nach GefStoffV regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Damit fließen neue Erkenntnisse der fachkundigen Personen, die sie durchführen, in die Gefährdungsbeurteilung ein und beteiligte Mitarbeiter wissen stets, welche Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe erfordern.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Ihr Juergen Paeger
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