Die Beantragung eines AEO Zertifikats – zugelassene Wirtschaftsbeteiligte haben zahlreiche Vorteile bei Zoll und Ausfuhr
„Der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union ist grundsätzlich frei“. Dies ist auf der Internetseite der deutschen Generalzolldirektion in Bonn zu lesen. Im nächsten Absatz kann der Nutzer der Seite mit Klick auf den Link „Welche Staaten gehören zur EU?“ erfahren, wo keine Zoll Formalitäten bei der Ausfuhr und beim Import erforderlich sind. Für alle anderen Nationen wird es teilweise sehr kompliziert und stressig mit dem Ausfuhr. Um hier auch außerhalb der Grenzen der EU den Aufwand zu reduzieren, wurde der „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“, kurz AEO und das AEO Zertifikat, geschaffen. Was der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bedeutet und welche Rolle ein AEO Zertifikat spielt, erfahren Sie in diesem Beitrag. Zudem gehen wir dabei explizit auf die Einbindung der Anforderungen an den AEO in das Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001:2015 ein.
Mit dem AEO Zertifikat schneller durch den Zoll – Vereinfachung der Ausfuhr
Unternehmen, die nicht direkt als Endhersteller am Markt auftreten, sondern ein Glied in der Lieferkette bilden, können ein Lied davon singen. In jedem Lieferantenfragebogen stellen potenzielle Kunden eine Frage mit gleichem oder ähnlichem Wortlaut: „Besitzen Sie zur Vereinfachung der Zollabwicklung den Status `zugelassene Wirtschaftsbeteiligte`? / ein AEO Zertifikat“ Das Ziel dieser Frage ist, solche Lieferanten zu gewinnen, die perspektivisch eine zuverlässige und sichere Belieferung und unkomplizierte Ausfuhr erwarten lassen. Dies war auch die Intention der Europäischen Kommission, als im Rahmen des Programms „Zoll 2002“ ein COMPACT-MODELL (Compliance Partnership Customs and Trade) erarbeitet wurde. Neben der Schaffung eines modernen und effektiven Risikomanagements in den Zollverwaltungen war das Ziel dieses Projekts, den Missbrauch logistischer Strukturen bei der Ein- und Ausfuhr zu verhindern. Im Rahmen dieser Sicherheitsinitiative wurde zum 1.1.2008 der Status „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ und das „AEO Zertifikat“ (AEO = Authorised Economic Operator) eingeführt. Mit diesem und weiteren Sicherheitselementen soll die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette vom Hersteller einer Ware über die Ausfuhr bis zum Endverbraucher verbessert werden.
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Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte – diese Varianten eines AEO Zertifikats existieren
Seit 1.1.2008 können Unternehmen, die in der EU ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, bei dem zuständigen Hauptzollamt den AEO-Status, das AEO Zertifikat, beantragen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Zollkodex der EU (UZK) im Mai 2016 stehen nur noch die zwei Bewilligungen AEO C und AEO S nebeneinander. Der Status AEO F entfällt künftig. Ein bereits vorhandenes Zertifikat bleibt jedoch gültig.
- AEO-Zertifikat C: „Zollrechtliche Vereinfachungen“
- AEO-Zertifikat S: „Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen“
Die beiden Varianten unterscheiden sich hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vergünstigungen. So ist zum Beispiel für das „S“-Zertifikat das Lager für zollrelevante Güter gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Um im Einzelfall auf Größe und Tätigkeit des Unternehmens Rücksicht nehmen zu können und den spezifischen Merkmalen Rechnung tragen zu können, wurden von der Europäischen Kommission Leitlinien ausgearbeitet, die eine Interpretationshilfe für die Auslegung der rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darstellen.
Video: Was ist ein Qualitätsmanagementsystem ISO 9001?
Video: Was ist die ISO 9001?
Voraussetzungen zur Antragstellung eines AEO Zertifikats
Den gesetzlichen Rahmen bildet der Zollkodex (UZK) mit seinen Durchführungsverordnungen (DVO). Neben der Ansässigkeit im Zollgebiet der Europäischen Union sind die folgenden Forderungen als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte zu erfüllen:
- Wirtschaftsbeteiligter, z.B. Hersteller, Lagerinhaber, Zollagent, Ausführer, Spedition, Beförderer, usw.
- Bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften
- Ordnungsgemäße Buchführung des Unternehmens
- Nachweisliche Zahlungsfähigkeit des Antragstellers
- Angemessene Sicherheitsstandards (nur AEO S)
Damit sich die Zollverwaltung ein umfassendes Bild über das Unternehmen machen kann, ist mit der Antragstellung ein AEO Fragenkatalog zur Selbstbewertung abzugeben.
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Der Aufwand lohnt sich – diese Vorteile bietet der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Das AEO Zertifikat als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ist europaweit anerkannt und berechtigt ein zertifiziertes Unternehmen zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei der Ein- und Ausfuhr:
- Vereinfachte Zollanmeldungen
- Vorabanmeldung mit reduzierten Datensätzen bei summarischen Eingangs- und Ausgangsmeldungen.
- Weniger häufige Prüfungen der Waren oder der Unterlagen.
Als weitere Nebeneffekte eines AEO Zertifikat werden von den zertifizierten Unternehmen häufig weniger Diebstähle bzw. ungeklärte Verluste von Waren, weniger Verspätungen im Versand und weniger Sicherheitszwischenfälle genannt. Letztendlich führen diese Aspekte zu einer höheren Kundenzufriedenheit. Über die EU hinaus besteht bereits eine gegenseitige Anerkennung, z. B. bei der Ausfuhr in die Schweiz, Norwegen, Japan und USA. Um eine weitere internationale Anerkennung zu erreichen, verhandelt die EU mit weiteren Staaten, um auch dort eine optimierte Zollabfertigung zu erreichen.
So binden Sie die zusätzlichen Anforderungen an den AEO in Ihr QM-System ein
DIN EN ISO 9001:2015 | Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) |
4.1 | Verstehen des Kontextes der Organisation | Klärung der zu berücksichtigenden Rollen (z.B. Hersteller, Transporteur, Ausführer, usw.). |
4.2 | Interessierte Parteien | Anforderung der Zollbehörde an die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme erfüllen. |
4.3 | Anwendungsbereich des QM-Systems | Identifizierung der betroffenen Unternehmensbereiche, die an zollrelevanten Tätigkeiten beteiligt sind. |
5.3 | Rollen Verantwortlichkeiten und Befugnisse | Benennung der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen, mit Nachweis der Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. |
6.1 | Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Chancen | Implementierung angemessener Sicherheitsstandards in Hinsicht auf die potenziellen Risiken, welche die internationale Lieferkette betreffen (missbrauch, absichtliche Zerstörung, Verlust von Informationen/Unterlagen usw.). |
7.1.3/4 | Infrastruktur, Prozessumgebung | EDV-Maßnahmen zur Datensicherung und Schutz der Computersysteme vor unbefugtem Eindringen. |
7.2/3 | Kompetenz und Bewusstsein | Zollbezogene Aus- und Weiterbildungen zum Verfahren der Erstellung der Zollanmeldungen/Begleitdokumente. |
7.4 | Kommunikation | Verfahren einführen zur Meldung von zollrechtlichen Unregelmäßigkeiten an die betreffenden Behörden. |
7.5 | Dokumentierte Information | Verfahren zur Anlage, Änderung und Aufbewahrung von zollrelevanten Dokumenten und Stammdaten. |
8.4 | Steuerung von externen bereitgestellten Prozessen, Produkten oder DL | Lieferantenauswahl und Monitoring. Einholung von AEO-Zertifizierungen o. Sicherheitserklärungen falls Geschäftspartner in der Lieferkette selbst keine AEO-Zertifizierungen nachweisen können. |
8.5.1 | Steuerung der Produktion und der DL-Erbringung | Einhaltung der Zollvorschriften. Definierter Materialfluss (Warenwirtschaft und Logistik) von zollrelevanter Ware, Bei Bedarf Versiegelung von Waren. |
8.5.2 | Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit | Maßnahmen treffen, die sicherstellen, dass das Ursprungsland eingeführter Waren zutreffend angegeben ist. |
9.1 | Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung | Nachvollziehbarkeit von zollrelevanten Vorgängen im Buchführungssystem anhand von Verbindungen zwischen Warenbewegungen, Datenerfassung und Buchungsbelegen sicherstellen (Prüfpfade der Einträge bis zur Quelle) |
9.2 | Interne Audits | Internes Kontrollsystem zur Überprüfung der Umsetzung der betriebsinternen AEO-Richtlinien, Arbeitsanweisungen usw. |
9.3 | Managementbewertung | Implementierung eines Bewertungspunktes zur Wirksamkeit der durchgeführten AEO-Maßnahmen. |
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Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Ihr Reinhold Kaim
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