UM Umweltmanagement ISO 14001

Gewässerschutz im Unternehmen – Das Wasserhaushaltsgesetz und seine Auswirkungen

Wasserhaushaltsgesetz-WHG-BannerDer Gewässerschutz bildet ein zentrales Element des Umweltschutzes. Durch gesetzlich bindende Verpflichtungen müssen Organisationen einschlägige Anforderungen an den Gewässerschutz erfüllen. Als Gewässerschutz bezeichnet man die Gesamtheit der Bestrebungen, die Gewässer (Küstengewässer, Oberflächengewässer und das Grundwasser) vor Beeinträchtigungen zu schützen. Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares gut zu schützen. In diesem Beitrag schauen wir uns das Wasserhaushaltsgesetz sowie dessen Auswirkungen auf Unternehmen etwas genauer an und erfahren, wie der interne Gewässerschutzbeauftragte zur erfolgreichen Umsetzung der WHG Anforderungen beiträgt.

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(1) Umweltleistung gemäß ISO 14001 – so gelingt die Umweltleistungsbewertung
(2) Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr – so sorgen Sie für ein effektives Notfallmanagement
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen – was muss ich als Betreiber gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz beachten?


Was umfasst das Wasserhaushaltsgesetz und was sind dessen Anforderungen?

Der Anwendungsbereich bezieht sich auf:

  • Oberirdische Gewässer
  • Küstengewässer und
  • Grundwasser.

Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen  erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Dies ist notwendig, um:

  • eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
  • eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
  • die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
  • eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

Im Kapitel 2 des WHG erfolgt die Beschreibung der Vorgaben zur Bewirtschaftung von Gewässern. Dabei ist eine nachhaltige Bewirtschaftung besonders wichtig. Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

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Erlaubnis und Bewilligung – Diese Anforderungen stellt das Wasserhaushaltsgesetz für die Erteilung durch zuständige Behörden

Um ein Gewässer benutzen zu dürfen, bedarf es einer durch die zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis oder Bewilligung. Unter einer „Benutzung“ versteht das WHG:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Die „Erlaubnis“ gewährt die Befugnis, die „Bewilligung“ das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer solchen unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, welches den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht. Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. Eine Erlaubnis und die Bewilligung werden grundsätzlich nicht gewährt, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen, zu erwarten sind oder andere Anforderungen öffentlichrechtlicher Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde. Um den Schutz des Gewässers sicherzustellen, werden im Rahmen der Erlaubnis oder Bewilligung Auflagen und Nebenbestimmungen durch die Behörde erteilt. Sollten die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden, so hat der Betreiber die Behörde unverzüglich zu unterrichten. Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Die Bewilligung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder in ihrem Umfang erheblich unterschritten hat. Um die Reinhaltung oberirdischer Gewässer sicherzustellen, dürfen feste Stoffe nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer grundsätzlich nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht möglich ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

Video: Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragen

Video: Aufgaben eines Umweltmanagementbeauftragten


Die einzelnen Wege der Abwasserbeseitigung

Gemäß des WHG ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit  zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelte abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur  Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.


Hohe Umweltrelevanz bei Direkteinleitung und Indirekteinleitung – Worauf ist zu achten?

Die Direkteinleitung in ein Gewässer hat eine besonders hohe Umweltrelevanz. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer darf deshalb nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Um die Einhaltung der Anforderungen stets zu erfüllen, müssen hierzu Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden. Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen bedarf ebenfalls der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Hier gilt als Übergabestelle der Eintrittspunkt in das öffentliche Kanalnetz. Eine genauere rechtliche Verpflichtung ergibt sich hier aus der Indirekteinleiterverordnung.


WHG Anforderungen an Abwasseranlagen

Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung und der Stand der Technik oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung. Wird eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

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Selbstüberwachung des richtigen Abführens von Abwasser

Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist dazu verpflichtet, die Überwachung durch ein entsprechend fachkundiges Personal durchzuführen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung). Hierzu zählen die Überwachung des Zustands, der Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und der Betrieb sowie die Art und  Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe. Hierzu müssen einschlägige Aufzeichnungen dokumentiert aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Durch Rechtsverordnungen können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden.


Der richtige Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Was fordert das Wasserhaushaltsgesetz?

Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu befürchten ist. Selbiges gilt auch für Rohrleitungen des Werksgeländes. Wassergefährdende Stoffe sind dabei feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in  einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Anlagen dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.


Die Anforderungen  an Gewässerschutzbeauftragten – Was sind seine Aufgaben?

Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz  (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen. Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Typische Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten sind im WHG ebenfalls genannt, hierzu zählen: Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes. Dies kann insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften sowie Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse erfolgen. Dem Gewässerschutzbeauftragten müssen festgestellte Mängel mitgeteilt werden. Dieser muss auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinwirken. Ebenfalls muss dieser auf die Entwicklung und Einführung von innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge hinwirken. Dieser soll auch Betriebsangehörige über die im Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufklären. Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht und sollten schriftlich benannt werden.


Auswirkungen von Gewässerveränderungen – Nachteilige Wasserbeschaffenheit verpflichtet zum Schadensersatz

Wer Stoffe in ein Gewässer einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere Parteien auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner. Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des  Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen. Da Gewässerschäden oftmals sehr teuer und mit großer Tragweite sind, sollte eine Belastung eines Gewässers unbedingt vermieden werden.

Viel Erfolg bei der Umsetzung wünscht Ihnen,
Ihr André Mayr


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1 Comment

  1. Tom Schneider
    30. Dezember 2023 at 17:36 — Antworten

    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Wasserhaushaltsgesetz. Ich finde Kläranlagenkontrollen immer sehr wichtig. Gut zu wissen, dass wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, dazu verpflichtet ist, die Überwachung durch ein entsprechend fachkundiges Personal durchzuführen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen.

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