QM Qualitätsmanagement ISO 9001 Prozesse

Wareneingangskontrolle unter Einbeziehung Ihres QM-Systems!

Root Cause-Analysen in der Supply Chain unterschiedlicher Organisationen ergaben, dass bis zu 80% der Qualitätsprobleme bei Zulieferungen auf unzureichende Auswahlprozesse der Lieferanten oder   Festlegung von Spezifikationen zurückzuführen sind. Aus Sicht der DIN EN ISO 9001 sind deshalb in der Phase vor Serienlieferung mindestens folgende Maßnahmen umzusetzen:

– Kapitel 7.4.1: Die Organisation muss Lieferanten auf Grund von deren Fähigkeit auswählen, Produkte entsprechend
‏    den Anforderungen der Organisation zu liefern.
– Kapitel 7.4.2: Beschaffungsangaben müssen das zu beschaffende Produkt beschreiben.

Soweit angemessen, enthalten diese

a) Anforderungen an die Genehmigung von Produkten, Verfahren, Prozessen und Ausrüstung,
b) Anforderungen an die Qualifikation des Personals und
c) Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem.

Die Organisation muss die Angemessenheit der festgelegten Beschaffungsanforderungen sicherstellen, bevor sie diese dem Lieferanten mitteilt. Weitere, über die DIN EN ISO 9001 hinausgehende Aktivitäten, die in der Grafik „Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Supply Chain“ dargestellt sind, bringen Ihnen zusätzlichen Nutzen.

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Anforderungen an die operative Wareneingangsprüfung

Grundsätzlich gilt: Spediteure, Lieferanten, Einkäufer, Qualitätssicherung sowie die Fertigung sollen auch im Wareneingang flexibel und ohne Reibungsverluste zusammenarbeiten. Somit ergeben sich Vorgaben an den Wareneingang aus unterschiedlichen Perspektiven:

  • Qualitätspolitik,
  • Betriebs- und Finanzwirtschaft,
  • Warenwirtschaft und Logistik,
  • Gesetzliche Vorgaben,
  • Vorgaben aus (Liefer-)Verträgen,
  • Vorgaben aus Qualitätsmanagementnormen, wie z.B. der DIN EN ISO 9001, Kapitel 7.4.3: QS Maßnahmen in der Supply Chain

Die Organisation muss die erforderlichen Prüfungen oder sonstige Tätigkeiten festlegen und verwirklichen, durch die sichergestellt wird, dass das beschaffte Produkt die festgelegten Beschaffungsanforderungen erfüllt.


Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht

Eine Besonderheit des Handelsrechts ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Im beiderseitigen Handelskauf oder Werklieferungsvertrag zwischen Gewerbetreibenden bzw. Kaufleuten sind Qualitätsabweichungen der Lieferung von der Bestellung unverzüglich zu rügen. Der Grund – Der Verkäufer soll frühzeitig nach der Ablieferung der Ware wissen, ob die Lieferung eventuell beanstandet wird oder nicht. Der § 377 des HGB´s dient somit überwiegend dem Schutz des Lieferanten.

Achtung: Unterlässt der Käufer/Auftraggeber bei vorhandenen Fehlern die Mängelanzeige, so gilt die Ware als angenommen. Dies bedeutet, dass der Käufer so gestellt ist, als ob er qualitativ einwandfreie Ware erhalten hätte. Er kann somit keine Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz aus diesem Sachmangel ableiten. Diese unverzügliche Untersuchungs-/Rügepflicht ist z.B. bei besonders aufwändig verpackten Teilen oder bei unterschiedlichen Anlieferstellen bei „just in time“ Lieferungen für den Kunden sehr lästig. Viele Kunden versuchen sich deshalb mit Qualitätssicherheitsvereinbarungen von dieser Pflicht freizuzeichnen…

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Freizeichnungsklauseln sind nur im Einzelvertrag wirksam

Gemäß BGB ist darauf zu achten, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Rahmenvereinbarungen wie z.B. eine QSV keine Bestimmungen enthalten, die der einen Vertragspartei dazu dienen, bewusst und grundlegend Risiken auf die Andere zu verlagern. Schon allein wegen der Produkthaftung bleiben meist Restpflichten beim Besteller, die er erfüllen muss. Erkenntnis: Der Warenempfänger kann sich von der handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 378, 381 Abs.2 HGB) nicht generell in AGB’s, wohl aber im Einzelvertrag freizeichnen. Individuelle Abnahmebedingungen sind im Einzelvertrag wirksam, zumutbar und häufig auch erforderlich. Typische Formulierungen für Freizeichnungsklauseln in Einzelverträgen mit Ausschluss der §§ 377/378 HGB lauten:

… der Hersteller/Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Anzeige festgestellter Mängel durch den Besteller …
… der Hersteller/Lieferant verzichtet auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB innerhalb einer Frist
‎‏     von XX nach Eingang der Produkte beim Besteller …
… der Besteller ist von der Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge offensichtlicher Mängel in folgendem Umfang befreit …

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Wareneingang – „One Entry Point“ oder „Cross Docking“?

Der so genannte „One Entry Point“ beschreibt den zentralen Wareneingang, wenn z.B. die Anlieferung mehrerer Betriebe an einem Standort organisiert ist. So erfolgt eine zentrale Steuerung und Ausführung aller Prozesse von der externen Anlieferung bis zur Weitergabe an die internen Empfänger. Speziell bei Waren, die nicht als Produktionsmaterial gebraucht werden, schafft diese Vorgehensweise eine Einheitlichkeit und Transparenz der Prozesse. Auch aus Qualitätssicherungsgründen kann es sinnvoll sein, alle Wareneingänge durch eine zentrale Materialannahmestelle zu steuern. Das „Cross Docking“ ist speziell bei transportkostenintensiven Produktionsgütern oder „just in time“-Konzepten der einzig sinnvolle Weg. Voraussetzung dafür ist, dass die Verantwortlichkeiten für die Wareneingangsprüfungen dezentralisiert werden und die Kompetenz an den entsprechenden Stellen verfügbar ist.

Video: High Level Structure ISO 9001

Video: Kosten einer ISO 9001 Zertifizierung


Ergänzen Sie Ihre We-Aktivitäten durch die ereignisgesteuerte Wareneingangsprüfung

Auf Grund des hohen Aufwandes von Wareneingangskontrollen werden im Regelfall Stichprobenprüfungen durchgeführt, die jedoch nur ein „ungefähres“ Urteil über den Zustand der gelieferten Ware erlauben, da deren Ergebnis nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Grundgesamtheit übertragen werden können. Am bekanntesten ist das Verfahren der annehmbaren Qualitätsgrenzlage AQL (Acceptable Quality Level) nach DIN.

Das Lieferantenrisiko ist dabei diejenige Wahrscheinlichkeit mit der ein eigentlich gutes Los dennoch abgelehnt wird.

Das Kundenrisiko bezeichnet die vorhandene Gefahr, dass ein eigentlich schlechtes Los dennoch angenommen wird. Um diese Risiken nochmals zu reduzieren, sollten Sie für qualifizierte Lieferanten, Großserien und Teile aus beherrschten Prozessen weitere Kriterien für eine Ereignissteuerung des Wareneingangs definieren. Z.B. können folgende Informationen für die nächste Lieferung eines Lieferanten eine Verschärfung der Prüfung erzwingen:

  • Der Lieferant hat den Prozess verändert, was eine erneute Erstmusterprüfung vor der normalen Prüfung erzwingt.
  • Der Konstrukteur führt einen neuen Änderungsindex ein, was zur Festlegung der zu prüfenden Merkmale führt, die von der
    ‏    Änderung betroffen sind.
  • Ein geplanter Chargenwechsel beim Lieferanten von Roh- oder Betriebsstoffen, führt zu einer intensiveren Erfassung der
    ‏    Liefercharge, indem speziell diese chargenspezifischen Merkmale geprüft werden.
  • Das Qualitätswesen hat im Rahmen eines Lieferantenaudits Qualitätsmängel beim Lieferanten festgestellt.
  • Die Fertigung, Montage hat bereits vorhandene fehlerhafte Zukaufteile gesperrt.
  • Der Service hat hohe Retouren auf Grund von Zukaufteilen.
  • Kunden beanstanden Teile auf Grund von Fehlern an Zukaufteilen usw.

Zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit sollten diese Aktivitäten in die entsprechenden Vorgabedokumente eingebunden werden.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, Reinhold Kaim u?


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