QM Qualitätsmanagement ISO 9001 Prozesse

Haftung des Qualitätsmanagementbeauftragen – dies sollten Sie als QMB wissen

Nach wie vor ist die Diskussion der Haftung von Bankmanagern in aller Munde. In der öffentlichen Diskussion leider kaum seriös angesprochen: Das deutsche Rechtssystem verfügt über ein dezidiertes System der Vorstandshaftung. Vorstände haften ihrer Gesellschaft bereits im Fall von leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen mit ihrem gesamten Vermögen. Bundeswirtschaftsminister Glos hat deshalb das deutsche Haftungssystem als die „schärfste Managerhaftung der Welt“ bezeichnet. Die Frage dabei ist immer, sind die Haftungstatbestände beweisbar und damit voraussichtlich durchsetzbar? Dass gut verdienende Manager mit ihrem Privatvermögen haften ist plausibel. Doch was ist wenn ein Mitarbeiter, zum Beispiel der QMB gepatzt hat? Droht diesem dann Schadensersatz oder vielleicht auch eine Gehaltskürzung?

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Das sagt der Gesetzgeber zur Zivilrechtlichen Haftung eines Qualitätsmanagementbeauftragten

Grundsätzlich ist das Zivilrecht in Sachen Schadensersatz kompromisslos: Der Verursacher haftet dem Geschädigten in voller Höhe, auch für alle Folgekosten. Für Sie als Qualitätsmanager, der im Beruf ein ungleich höheres Schadensrisiko trägt als im Privatleben, wäre diese Regelung fatal: Ein Projektmanager z.B., der die Qualität einer Neuentwicklung nicht sicherstellen konnte, müsste nicht nur für Nachbesserungen aufkommen, sondern ggf. auch für Konventionalstrafen des Kunden oder Umsatzausfälle. Da der Gesetzgeber diese Risiken einem Arbeitnehmer nicht zumuten wollte, gelten für den Schadensersatz am Arbeitsplatz mildere Regelungen. Sind Sie also als QM-Beauftragter Arbeitnehmer im Sinne des Arbeits- und Haftungsrechts, können Sie sich auf eine mildere Haftung berufen.

Nach der Rechtsprechung gilt eine Dreiteilung der Schuld:

  1. Bei leichter Fahrlässigkeit müssen Sie nicht mit einer Haftung rechnen.
  2. Ist eine mittlere Fahrlässigkeit festgestellt, führt diese zu einer anteiligen Haftung nach den Besonderheiten des Einzelfalls (Quotelung des Schadens).
  3. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften Sie dagegen voll, wobei gerade bei großen Schäden auch bei fahrlässigem Verhalten die Haftungssumme eher einem symbolischen Zweck dient.

Video: Aufgaben des Qualitätsmanagementbeauftragten

Video: Was ist ein Qualitätsmanagementsystem ISO 9001?


Haftungsvermeidung als QMB – so sichern Sie sich sinnvoll ab

Welches Verschuldensmaß wirklich vorliegt, kann also letztlich nur für jeden konkreten Einzelfall ermittelt werden. Als Leitlinie gilt jedoch,

  • dass von „gröbster Pflichtverletzung“ grundsätzlich nur dann ausgegangen werden kann, wenn Ihnen mehrfache bzw. subjektiv unentschuldbare Verletzungen Ihnen bekannter Vorschriften vorzuwerfen sind, welche z.B. tödlichen Gefahren entgegenwirken sollten.
  • dass von „grober Fahrlässigkeit“ in Fällen gesprochen wird, wo die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, indem z.B. Obliegenheiten nicht beachtet wurden, die in der gegebenen Situation jedem hätten einleuchten müssen.

Zum Beispiel stufte das Bundesarbeitsgericht das Verhalten eines LKW-Fahrers als grob fahrlässig ein, der den Ölstand des Fahrzeugs nicht kontrollierte und so einen Motorschaden verursacht hatte.

  • dass eine „mittlere Fahrlässigkeit“ vorliegt, in Fällen der einfachen Außerachtlassung von Sorgfaltspflichten. Der Mitarbeiter hat z.B. mal „nicht so genau“ hingesehen.
  • dass eine „leichte Fahrlässigkeit“ bei geringfügiger oder leicht entschuldbarer Pflichtwidrigkeit, also bei typischen Missgeschicken, wie Verzählen, Verwechseln oder Vertippen vorliegen.

Im Gegensatz zum Zivilrecht muss Ihr Vorgesetzter nach dem Arbeitsrecht jedoch immer beweisen, dass Sie als Mitarbeiter einen Schaden schuldhaft verursacht haben. Dokumentieren Sie trotzdem nach einem Schaden die Ihrer Entlastung dienlichen, d.h. haftungsbefreienden Umstände und sichern Sie eventuelle Beweisstücke. Nur so wird der Grad des Mitverschuldens des Arbeitgebers deutlich.


Die Sache mit der Geheimhaltungspflicht

Mit welchen Informationen geht ein Qualitätsmanagementbeauftragter täglich um? Betriebswirtschaftliche Kennzahlen, Kundeninformationen, detaillierte technische Arbeitsabläufe, geplante organisatorische Maßnahmen, Mitarbeiterdaten, Patentinformationen und vieles mehr. Die Liste dieser zweifellos den Betriebs – bzw. Geschäftsgeheimnissen zuzurechnende Informationen ließe sich weiter verlängern. Überwiegend bilden diese ja sogar die Arbeitsgrundlage des Qualitätsbeauftragten. Wenn der Qualitätsbeauftragte nun am Samstag Abend am Stammtisch über Probleme in der Fertigung verlauten lässt, liegt hier bereits ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vor?

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Die Grundlage Ihrer Verschwiegenheitspflicht

Eigentlich sollte es nach dem Berufsbild Qualitätsbeauftragter oder aus ethischen, moralischen Gründen bereits selbstverständlich sein, Unternehmensdaten geheim zu halten und anderen nicht zu offenbaren. Dies steht natürlich außer Frage. Doch faktisch ist zunächst festzuhalten, dass Sie als Qualitätsbeauftragter nicht automatisch zu dem Personenkreis gehören, die einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Wegen Geheimnisverrat nach § 203 Strafgesetzbuch strafbar machen können sich unter anderem nur Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologen, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ehe- und Familienberater, Sozialarbeiter, Amtsträger, Datenschutzbeauftragte usw. Anders sieht dies das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Dies schützt das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor den eignen Mitarbeitern. Sowohl Angestellte, Arbeiter und Lehrlinge fallen unter den Paragraphen 17 des UWG, der diesen Tatbestand regelt und dies betrifft eindeutig auch den Qualitätsbeauftragten. Wer Geheimnisse im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anvertraut bekommen hat und sie zu eigenem Vorteil, als Wettbewerbsvorteil oder zugunsten eines Dritten nutzt, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.


Wichtige Geheimhaltungspflichten des Qualitätsbeauftragten ergeben sich aus dem Vertrag

Konkretisiert und abgegrenzt sind Ihre Verschwiegenheitspflicht mit dem Ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden und mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrag. Dieser bildet somit die Grundlage für Ihre Tätigkeit und definiert somit alle Ihre Rechte und Pflichten. Demzufolge enthält der Vertrag in fast allen Fällen eine Vertragsklausel, nach der Sie als Qualitätsbeauftragter zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Zur Ermittlung der konkreten Konsequenzen kommt es auf den genauen Wortlaut an.

Vergleichen Sie Ihren Vertag am Besten mit den beispielhaften Geheimhaltungsklauseln (1+2). Enthält Ihr Vertrag ein, wie in Absatz (3) dargestelltes Vertragsstrafeversprechen, sollten Sie vorsichtig sein. Je nach Höhe der vereinbarten Beträge oder des nachweisbaren Schadens kann dies für Sie die Existenz bedrohende Folgen haben.

Auch wenn die streng vertraulich zu behandelnden Gegenstände weniger konkret aufgeführt sind, müssen Sie auf jeden Fall davon ausgehen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens davon erfasst sein sollen. Gegebenenfalls enthalten solche vertraglichen Geheimhaltungsklauseln auch die Regelung, dass in Zweifelsfällen nachgefragt werden muss, ob über eine bestimmte Angelegenheit Stillschweigen zu wahren ist.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Ihr Reinhold Kaim

 

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